Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht
Bei Kleinbetrieben von nicht mehr als 10 Mitarbeitern kann daher jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen auch während der Krankheit und des Urlaubs beendet werden. Der Arbeitnehmer hat hier quasi keinen Kündigungsschutz.
In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und die Mitarbeiter mindestens sechs Monate dort beschäftigt waren, braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung gemäß §§ 1 ff KSchG rechtlich nachprüfbare Gründe, d.h. die Kündigung muss aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen „sozial gerechtfertigt“ sein.
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, ist es bei der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zur Sicherung Ihrer Rechte und Ansprüche von überragender Bedeutung, innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Andernfalls verlieren Sie Ihre Rechte und Ansprüche aus dem Kündigungsschutzgesetzes und eine eigentlich nach dem Kündigungsschutzgesetz unwirksame Kündigung kann wirksam werden.
Die Einhaltung der Frist mögen Sie noch überblicken, doch soweit es um den Erhalt des Arbeitsverhältnisses, der Lohnfortzahlung durch rechtzeitiges Anbieten der Arbeitskraft oder bei wirksamer Beendigung, um die Abwicklung bzw. Abrechnung des Arbeitsverhältnisses nach dem ausstehenden Lohn, der Vergütung von Urlaubstagen, der Betriebsversicherung, der Abfindung, der Durchsetzung der Erteilung eines berufsfördernden qualifizierten Zeugnisses geht, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen; manchmal allein auch deshalb, um die Angelegenheit psychisch und physisch besser durchzustehen zu können.
Rufen Sie uns an! Ein Rechtsanwalt /eine Rechtsanwältin unserer Kanzlei wird sich ihrer Sache umgehend annehmen.