Kündigung während der Krankheit / Kündigung während des Urlaubs

Kündigung wegen Krankheit oder während des Urlaubs

Der Arbeitgeber kann Sie jederzeit auch während einer Krankheit oder in Urlaubsabwesenheit kündigen. Anders lautende Darstellungen sind falsch.

Die Krankheit oder der Urlaub befreit den Arbeitnehmer lediglich von seiner Pflicht, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber auch während der Krankheit und des Urlaubs dem Mitarbeiter eine Kündigung zuschicken kann. Es ist daher, soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, während eines längeren Urlaubs oder Krankheit auf die Einhaltung der Dreiwochenfrist zu achten.

Bei Kleinbetrieben von nicht mehr als 10 Mitarbeitern kann daher jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen auch während der Krankheit oder des Urlaubs beendet werden. Der Arbeitnehmer hat hier quasi keinen Kündigungsschutz.

In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und die Mitarbeiter mindestens sechs Monate dort beschäftigt waren, braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung gemäß §§ 1 ff KSchG rechtlich nachprüfbare Gründe, d.h. die Kündigung muss aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen „sozial gerechtfertigt“ sein.