Ladung zum Strafantritt

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Wenn Sie sich nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht bereits in Haft befinden, werden Sie durch die Ladung zum Strafantritt als eine besondere Form der Vorladung von der Staatsanwaltschaft als der zuständigen Vollstreckungsbehörde aufgefordert, die Strafe zu einem bestimmten Termin meist innerhalb von einer oder zwei Wochen in der für ihren Wohnort zuständigen Justizvollzugsanstalt anzutreten. Die freiwillige Stellung zum Strafantritt hat in der Regel die Folge, dass Sie bei kurzen Freiheitsstrafen sofort oder früher in den Genuss von Vollzugslockerungen (Wochenendurlaub, Unterbringung im offenen Vollzug, etc.) kommen können. Stellen Sie sich nicht, kann dies neben der Verhaftung Vollzugslockungen ausschließen oder erheblich verzögern. 
 
Wenn Sie sich erst eine Woche oder wenige Tage vor Strafantritt melden, ist es sehr schwer einen Strafaufschub zu erreichen. 
 
Wir beraten Sie über die Möglichkeit des Strafaufschubs bis zu vier Monaten, (unbegrenzter) Strafaufschub wegen Krankheit, Strafunterbrechung, Strafaussetzung nach Halbstrafe, Strafaussetzung nach Verbüßung von 2/3 Drittel der Strafe, Strafaussetzung im Gandenwege, Abschiebung nach Halbstrafe.
 
Wir empfehlen sich durch einen Anwalt / Fachanwalt Strafrecht bzw. Strafverteidiger vertreten zu lassen, damit Sie nicht durch unbedachte Angaben, die später gegen Sie gewandt werden, ihre Freiheit verlieren.