MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung

BGH, Beschl. v. 04.08.2009 - 5 StR 253/09

Maßgeblich für die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht, ob die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einer Justizbehörde, sondern ob sie von einer staatlichen Stelle zu verantworten ist.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G  r  ü  n  d  e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den Strafausspruch begründet. 

a) Das Landgericht hat es abgelehnt, hinsichtlich der ausgeurteilten Taten eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzuerkennen. Die 1993 und 1994 begangenen Taten bezogen sich auf die Einfuhr von Haschisch und das Handeltreiben hiermit. Sie seien zwar im Jahre 2003 entdeckt worden; gegen den Angeklagten habe man schließlich am 8. Juni 2004 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren sei jedoch nicht von den Justizbehörden verzögert worden. Der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich nach Spanien abgemeldet habe, sei am 11. Juli 2004 nach Berlin zurückgezogen, wo er sich auch ordnungsgemäß angemeldet habe. Da trotz Suchvermerks die Meldebehörden diese Adresse nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hätten, liege allerdings kein Fehlverhalten der Justizbehörden, sondern nur ein solches der Ordnungsbehörden vor. Dies könne aber keinen ausgleichspflichtigen Verstoß gegen Art. 6 MRK begründen. 

b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 

aa) Das Landgericht verengt seine Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unzulässigerweise allein auf die Justizbehörden. Diese sind zwar die wesentlichen Adressaten dieses Gebots gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. In diesem Sinne wird deshalb auch in der strafgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich danach unterschieden, ob die Verzögerung in den Verantwortungsbereich der Justizbehörden oder des Angeklagten fällt (BVerfG [Kammer] StV 2006, 73 ff.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 21, 25, 27). Das Gebot richtet sich aber nicht ausschließlich nur an die Justizbehörden, sondern an den Vertragsstaat an sich, der dafür Sorge zu tragen hat, dass die Strafverfahren in angemessener Frist mit einer Entscheidung enden. Dies ergibt sich schon aus der Zielrichtung der Menschenrechtskonvention, die den Vertragsstaat zur Einhaltung bestimmter menschenrechtlicher Standards verpflichtet, es ihm aber überlässt, wie er diese innerstaatlich im Einzelnen umsetzt. Dementsprechend spricht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von den „nationalen Behörden“, denen die Wahrung des Konventionsgebots der besonderen Zügigkeit obliegt und die im Falle ihrer Verletzung hierfür Wiedergutmachung leisten müssen (EGMR StV 2006, 474,478 f.). Darauf nimmt auch der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs Bezug, der vom „Verantwortungsbereich des Staates“ (BGHSt [GS] 52, 124 Tz. 18) und von der Verpflichtung der „innerstaatlichen Behörden“ spricht, Ausgleich für „Verfahrensunrecht“ zu leisten (BGHSt aaO Tz. 35, 39). Maßgeblich ist deshalb nicht, ob die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einer Justizbehörde, sondern ob sie von einer staatlichen Stelle zu verantworten ist. 

bb) Dies wird auch aus einer weiteren Erwägung deutlich. Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1 StPO) ist der Sache nach ein Amtshilfeersuchen an die Meldebehörde, den zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen Verdächtigen mit seinem gemeldeten Wohnsitz den Ermittlungsbehörden namhaft zu machen (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 131a Rdn. 2 ff.). Eine entsprechende Mitteilung ist Amtshilfe gegenüber der Ermittlungsbehörde, ihre Unterlassung ist die rechtswidrige Verweigerung von Amtshilfe. Demnach ist die Meldebehörde insoweit als hilfeleistende Behörde in die Strafverfolgung einbezogen. Ein Fehler, der ihr insoweit in diesem Aufgabenbereich unterläuft, ist deshalb auch den Justizbehörden zuzurechnen, für die sie insoweit tätig wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist demnach das Verhalten der Berliner Meldebehörde (rechtswidriges) staatliches Handeln im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.

c) Der unzutreffende rechtliche Ansatz des Landgerichts nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird zu überprüfen haben, ob staatliches Fehlverhalten hier zu einer Verzögerung von knapp vier Jahren geführt hat. Der Senat kann dabei den Strafausspruch auch nicht deshalb bestehen lassen, weil eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nur zu einer Kompensation über eine Anrechnung führen kann. Es ist hier nämlich nicht auszuschließen, dass die Strafkammer schon den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkt der überlangen Verfahrensdauer (BGHSt [GS] 52, 124 Tz. 45) nicht zutreffend gewürdigt hat. Daher kann offen bleiben, ob das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessung dem Gesichtspunkt das gebotene Gewicht eingeräumt hat, dass der unbestrafte 45-jährige Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor 15 Jahren von sich aus beendet und seither sozial eingeordnet gelebt hat. Dann hätte vor dem Hintergrund eines kaum mehr vorhandenen Bedürfnisses nach spezialpräventiver Einwirkung die besondere Härte, die eine Haftverbüßung für den Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), gleichfalls noch näherer Erörterung bedurft. In diesem Zusammenhang wird angesichts der bisherigen Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe für die Bemessung der Gesamtstrafe auf BGHR StGB § 54 Abs.1 Bemessung 8, 12, auf Fischer, StGB 56. Aufl. § 54 Rdn. 7, 7a sowie auf Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rdn. 661 ff., 669, verwiesen.

2. Die Feststellungen können, da nur ein Wertungsfehler vorliegt, bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, ergänzende Feststellungen – insbesondere zu der Verfahrensverzögerung – zu treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.