Opferrecht / Opfervertretung / Opferhilfe
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1. Opferrecht / Opfervertretung / Opferhilfe
Wenn Sie Opfer sind, sollten die Folgen einer Strafanzeige vorher geprüft und abgewogen werden, insbesondere wenn es sich um eine nahe stehende Person handelt. Sie brauchen anwaltlichen Beistand, um Ihre Rechte insbesondere im Wege der Nebenklage wirksam wahrzunehmen und durchzusetzen, Vernehmungen durchzustehen, Akteneinsicht zu bekommen, sich einer eventuelle Begutachtung zu stellen, die gerichtliche Befragung durchzustehen oder durch Ihren Anwalt Zeugen und Gutachter laden zu lassen und in einer gerichtlichen Verhandlung in Ihrem Sinne befragen zu lassen.
Schließlich können Sie nur mit einem erfahrenen Rechtsanwalt Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren kostengünstig und wirksam im Adhäsionsverfahren durchsetzen.
Bei Körperverletzung, ständiger Belästigung oder Nachstellen (Stalking) innerhalb oder nach Beendigung einer Beziehung, Ehe oder Lebensgemeinschaft ist vorher abzuwägen, welche Maßnahmen durch die Polizei und durch Verfügungen des Gerichtes erforderlich sind.
Denn Wegweisung, einstweilige Verfügung, Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz, Strafanzeige, Näherungs- und Kontaktverbote wirken nur bei noch der Vernunft zugänglichen Tätern oder solchen, welche die Strafandrohungen beeindrucken; bei allen anderen können derartige Maßnahmen das Gegenteil provozieren und die Nachstellung, Bedrohung etc. noch intensivieren (vgl. dazu die Untersuchungen in den U.S.A. in: Gavin de Becker, Mut zur Angst, Frankfurt am Main 2001, S. 251, 255 f.).
2. Welche Möglichkeiten habe ich ?
Grob gegliedert haben Sie folgende Möglichkeiten:
Notruf bei der Polizei
- Abklärung der Möglichkeit der Festnahme des Täters (Ingewahrsamnahme)
- Wohnungswegweisung des Täters für zehn Tage durch die Polizei
- Wohnungszuweisung durch das Familiengericht bei Lebensgefährten, Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft, Ehe etc. auch wenn nur einer Mieter ist
- Anzeige der Straftat oder
- Strafverfolgung von Amts wegen aufgrund öffentlichen Interesses. Bei einem solchem Offizialdelikt ist eine Strafanzeige möglich, aber nicht nötig.
- Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, Wohnungszuweisung, strafbewehrt nach § 4 GewSchG mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
- Antrag auf einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff ZPO mit Ordnungsgeld ersatzweise (zivilrechtliche) Ordnungshaft.