Prozesskostenhilfe
1. Die Prozesskostenhilfe
Die gerichtliche Durchsetzung Ihres Rechtes oder Ihres Anspruches soll nicht am Geldmangel scheitern (hier finden sie das Prozesskostenhilfeformular mit Erläuterungen):
Die Prozesskostenhilfe (PKH) soll sicherstellen, dass Sie als Rechtsuchender mit geringem Einkommen mit finanzieller Unterstützung des Staates Ihr Recht und Ihren Anspruch auch gerichtlich durchsetzen können. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege.
2. Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe:
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden, gleichgültig ob es sich um den Kläger, den Beklagten, den Nebenintervenienten (streitbeteiligter Dritter) oder in speziellen Verfahren um den Antragsteller oder den Antragsgegner, Gläubiger und Schuldner handelt. Neben natürlichen Personen können auch juristischen Personen (vgl. § 116 ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten. Eine Gewährung an Ausländer oder Staatenlose ist ebenfalls möglich. Dies gilt allerdings nur für die Rechtsverfolgung vor deutschen staatlichen Gerichten. Für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gelten die Regelungen in §§ 1076 bis 1078 ZPO.
Die Prozesskostenhilfe ist bei dem Gericht, das zuständig ist, d.h. bei dem der Rechtsstreit zu führen ist, zu beantragen. Die Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Bedürftigkeit anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Prozesskostenhilfeformular mit Erläuterungen) belegt wird und bei summarischer Prüfung zu erwarten ist, dass Sie den Prozess zu gewinnen. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, wird auch nur insoweit Prozesskostenhilfe gewährt und die Prozesskosten übernommen. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.
Für den außergerichtlichen Bereich wird in Hamburg anstelle der Prozesskostenhilfe die Beratungshilfe durch die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) außerhalb Hamburgs die anwaltliche Beratung aufgrund von Beratungsscheinen, die in Hamburg eingelöst werden können, gewährt.
3. Was wird bezahlt ?
Wird die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert.
Wird der Prozess gewonnen, hat der Gegner außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz die Anwalts- und Prozesskosten zu tragen. Bei geringem Einkommen wird Prozesskostenhilfe als Zuschuss gewährt. Ansonsten muss die Prozesskostenhilfe maximal in vier Jahre lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden und wird dann im Übrigen erlassen. Die Höhe der Raten richtet sich nach dem Einkommen.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen oder abändern (§ 120 Abs. 4 ZPO).
Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist hiergegen ein Rechtsmittel möglich. Für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden von den Gerichten keine Gerichtskosten erhoben. Hier finden Sie das Prozesskostenhilfeformular mit Erläuterungen.