Raub: räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, schwerer Raub, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Unsere Empfehlung:
- Es sollten frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnisprotokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) gesichert werden, um etwa die Tatbestandsmerkmale oder die Kausalität widerlegen zu können.
- Verlangen Sie gegenüber der polizei einen Fachanwalt für Strafrecht, oder rufen Sie uns als Freund oder Verwandter des Betroffenen an oder vereinbaren Sie einen Termin und bringen Sie alle Unterlagen (Vorladung, Anklage, amtliche Schreiben) mit.
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1. Welche Strafe droht bei einem Raubdelikt ?
2. Ist eine Bewährungsstrafe noch möglich ?
3. Welche Strafen drohen im Einzelnen ?
4. Unterscheidung: Raub, Diebstahl, räuberische Erpressung und andere Raubdelikte
5. Kann mir ein Anwalt helfen ?
6. Steht mir ein Pflichtverteidiger zu ?
7. Kontaktieren so früh wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht, um eine hohe Strafen zu vermeiden
1. Welche Strafe ist bei einem Raubdelikt zu erwarten ?
Der Vorwurf der Verbrechenstatbestände (§ 12 Abs. 1 StGB) Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung und Tatbestandvarianten
- schwerer Raub mit Waffen,
- gefährlichen Werkzeugen,
- als Bande,
- Raub mit Todesfolge sowie
- Räuberische Angriff auf Kraftfahrer
sind Raubdelikte.
Für die folgenden Raub Tatbestände gelten folgende Strafen:
1.1.
„einfache“ Raub gemäß § 249 StGB mit einer Mindeststrafe nicht unter 1 Jahr,
1.2.
„einfache“ Erpressung gemäß § 253 StGB bis 5 Jahre, wenn rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern,
1.3.
schwerer Raub gemäß § 250 StGB mit einer Mindeststrafe nicht unter 3 Jahre, wenn
1.3.1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
1.3.2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen
1.3.3.
schwerer Raub gemäß § 250 StGB mit einer Mindeststrafe nicht unter 5 Jahre, wenn
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
als Bande eine Waffe bei sich führt
eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
1.4.
räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB nicht unter 5 Jahren
1.5.1.
erpresserischer Menschraub gemäß § 239a Abs. 1 StGB nicht unter 5 Jahre
1.5.2.
erpresserischer Menschraub gemäß § 239a Abs. 3 StGB nicht unter 10 Jahre, wenn der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht.
1.6.
Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch den Raub (§ 249 StGB und § 250 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.
2. Ist eine Bewährungsstrafe noch möglich ?
Grundsätzlich ist eine Bewährungsstrafe nur bis 1 Jahr und, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, bis 2 Jahre möglich. Dies ist besonderen Fällen unter Umständen bei Vorliegen eines minder schweren Falls des Raubes gemäß § 249 Abs. 2 StGB – gemilderter Strafrahmen ab 6 Monate bis 10 Jahre - und minder schweren Fall des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 3 StGB – gemilderter Rahmen ab 1 Jahr bis 10 Jahre noch erreichbar.
3. Welche Strafen drohen bei Raubdelikten im Einzelnen ?
Raub gemäß § 249 StGB, räuberische Erpressung gem. § 253, § 255 StGB und räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB sind Verbrechen. Verbrechen werden gemäß § 12 Abs. 1 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft.
Wird bei der Begehung eines Raubes eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich geführt, handelt es sich um einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt in diesem Fall drei Jahre, was bedeutet, dass eine verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, da dies nur bis zu einer Strafe von zwei Jahren möglich ist.
Bei den Straftatbeständen des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB, des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB sowie dem erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a StGB gilt ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren.
4. Unterscheidung: Raub, Diebstahl, räuberische Erpressung und andere Raubdelikte
4.1. Raub Diebstahl
Der Tatbestand Raub gemäß § 249 StGB setzt wie der Diebstahl gemäß § 242 StGB die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Beim Raub wird die Wegnahme durch Nötigung, d.h. entweder durch die bloße Androhung oder tatsächlich ausgeübte Gewalt gegen den Willen des/ der Geschädigten erzwungen.
Typische Fälle sind Überfälle auf Geschäfte oder Personen, bei denen die Täter gegen den Willen des Geschädigten Gegenstände - Handy, Autoschlüssel, Geldbörse oder Waren - weggenommen werden.
4.2. Räuberische Erpressung
Denn für eine räuberische Erpressung gemäß § 253, § 255 StGB ist keine Wegnahme erforderlich, da die Herausgabe durch Gewalt gegen oder die Androhung einer Gefahr für Sachen, Leib und Leben durch den / die Geschädigten oder auch unbeteiligter Dritter genügt. Es muss nicht einmal eine Sache als Objekt der Tat vorhanden sein, da schriftliche oder elektronische Verfügungen über einen Vermögengegenstand genügt. Der Raub der ein konkretes Tatobjekt hat ist daher ein Sonderfall der räuberischen Erpressung.
Der Täter muss zusätzlich eine Bereicherungsabsichthaben, d.h. sich auf Kosten oder zum Nachteil des Geschädigten an der Tat zu bereichern.
4.3. Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung
Droht ein Täter einer Person, diese Gewalt anzutun, wenn die betroffene Person ihm nicht den begehrten Gegenstand aushändigt oder die gegehrte Vermögensverfügung unternimmt, erfüllt dies den Tatbestand der räuberischen Erpressung, wenn der Betroffene den Gegenstand übergibt oder die Vermögensverfügung vornimmt.
Droht der Täter dem Passanten Schläge an und nimmt ihm mit Gewalt den begehrten Gegegnstand ab, macht er sich wegen Raubes strafbar.
4.4. Räuberischer Diebstahl
Einem räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB setzt die gewaltlose Wegnahme einer Sache bzw. Tatobjekts, folglich einem Diebstahl voraus. Hat der Täter die Sache gewaltlos ansich gebracht, also die Wegnahme vollendet und wendet oder droht er zur Sicherung der Wegnahm auf der Flucht zur Sicherung der Beute Gewalt gegen den Geschädigten oder andere Personenein, welche den Täter festhalten wollen oder ihm die Beute wieder abzunehmen versuchen, an, um sich in Besitz der Sache zu halten, liegt ein räuberischer Diebstahl vor. Entledigt der Täter sich der weggenommen Sache vor der Gewaltanwendung liegt kein räuberischer Diebstahl vor.
Typischer Fall ist der Ladendiebstahl und Antreffen des Ladendetektivs nach Passieren der Kasse, der versucht, dem Täter das Diebesgut wieder abzunehmen. Wendet der Täter gegen den Ladendetektiv Gewalt an, um sich im Besitz der Beute zu halten, macht er sich wegen räuberischen Diebstahls strafbar. Wirft er zuvor das Diebesgit weg und wendet zur Ermöglichung der Flucht Gewalt an, liegt keinräuberischer Diebstahl, sondern ein Diebstahl und eine Körperverletzung vor.
4.5. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Wenn gegen eine Person, die gerade ein Kraftfahrzeug führt, zum Ziel des Raubes oder der Erpressung Gewalt angewendte oder angedroht wird, kann der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB erfüllt sein.
4.6. Raub mit Todesfolge
Wenn bei Begehung eines Raubes das Opfer sein Leben bei der Tat verliert, ist eine Strafbarkeit wegen Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB gegeben, wenn der Täter die Todesfolge leichtfertig verursacht hat. Es ist also kein Tötungsvorsatz notwendig.
4.7. Schwerer Raub vs. besonders schwerer Raub
Ein schwerer Raub liegt bereits vor, wenn der Täter bei der Ausführung seines Raubes eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt, ohne das der mitgeführte Gegenstand auch tatsächlich eingesetzt worden oder für das Opfer sichtbar ist. Für die Eigenschaft eines Gegenstandes als gefährliches Werkzeug reicht nach teilweise sich widerprechender Rechtssprechung bereits das Mitführen irgendeines, an sich nicht gefährlichen Werkzeugs z.B. eines Kugelschreibers aus, wenn ein Missbrauchswillen des Kugelschreibers z.B. als Stichwerkzeug zur Verwirklichung des Raubes vorliegt.
Der Tatbestand des schweren Raubes umfasst Bandentaten, bei denen der Täter den Raub unter Hilfe eines weiteren Bandenmitglieds ausführt.
Beim besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB führt der Täter ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe nicht nur mit sich, sondern setzt diese bei der Tatausübung ein.
5. Kann mir ein Anwalt helfen ?
Bereits die Erhebung des Vorwurfs eines Raubdelikts hat in der Regel unmittelbare Konsequenzen für die persönliche, berufliche und private Umfeld bis hin zum Verlust der materiellen und immateriellen Freiheit. Eine frühzeitige und professionelle Verteidigung ist unbedingt geboten, um die Folgen zu minimieren.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Vorwurf des Raubdelikts hinsichtlich der Identität des Täters und insbesondere der entscheidenen Tatbestandsmerkmale eines Raubdeliktes nachgewiesen oder nur vermutet werden. Ein auf dem Gebiet des Strafrechts kompetenter Rechtsanwalt wird gezielt einzelne Raubmerkmale angreifen, um eine Strafe zu verhindern.
Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die Beauftragung eines Fachanwaltes für Strafrecht und die Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie so früh möglich entscheidend, unter anderem auch, wenn das Raubdelikt nachgewiesen werden kann und daher eine Reine Strafmaßverteidgung, kurz die größtmögliche Verringerung der Höhe der zu erwartenden Strafe im Vordergrund steht.
Die Fachanwälte für Strafrecht unserer Kanzlei verteidigen auf dem Felde der Raubdelikte Ihre persönliche Freiheit und Ihre gesamte bürgerliche Existenz.
6. Steht mir ein Pflichtverteidiger zu ?
Ein Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten insbesondere beim Vorwurf ein Verbrechen, dass vor dem Schöffengericht oder Landgericht angeklagt wird, oder bei dem Untersuchungshaft angeordnet wurde, beigeordnet.
Bei Raubdelikten liegt immer eine Pflichtverteidgung vor. Dies bedeutet, dass zunächst die Staatskasse die Geühren und Auslagen des Verteidigers übernimmt.
Überlassen Sie die Wahl des Anwalts keinesfalls dem Gericht! Nur so können Sie sichergehen, dass Ihre Verteidigung kein „angepasster“ Rechtsanwalt mit geringen strafrechtlichen Kenntnissen, sondern ein Experte, der die nötige Souveränität auch für unbequeme Verfahrenslagen besitzt.
7. Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht, um eine hohe Strafe zu vermeiden
Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Raub, räuberischer Erpressung, Raub mit Todesfolge, Räuberischem Diebstahl oder einem ähnlichen Delikt erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend einen hochspezialisierten und kompetenten Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann im besten Fall die Einstellung des Verfahrens erwirken. Sollte dies aufgrund der Schwere der Tat oder dem bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht mehr möglich sein, setzt sich ein erfahrener Anwalt für Strafrecht dafür ein, dass möglichst milde Strafen erwirkt werden. Bei Raubdelikten ist auch immer ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidiger) gegeben.
Schweigen! Schweigen! Schweigen! – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Nachteile entstehen Ihnen daraus nicht.
Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Rechtsanwalts / Fachanwalts Strafrecht / Strafverteidigers zu verlangen. Sie können sich noch später nach Akteneinsicht über ihren Verteidiger professionell zum Akteninhalt äußern, Stellung nehmen, einlassen oder schweigen. Im Gegensatz zu einer mündlichen Stellungnahme oder Einlassung kann bei einer schriftlichen Stellungnahme oder Einlassung diese nicht durch Deutung ihres Tonfalles, Mimik und Gestik oder bewusste Provokation oder nicht dokumentierter Drohung der Polizei in das Gegenteil verkehrt werden.
Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft. Ist das nicht der Fall hat die Polizei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts in der Hand um Sie länger festzuhalten und "klopft nur auf den Busch" in der Hoffnung, dass Sie sich selbst die fehlende Information, die ein weiteres festhalten begründen, liefern. Sei Sie höflich, aber unverbindlich - "auf anwaltliches Anraten möchte ich dazu nichts sagen" oder "das möchte ich erst mit einem Anwalt besprechen".
Nehmen Sie dieses Recht zu schweigen wahr. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird, welche unmittelbar bevorsteht und im Gegenteil erst ihre Angaben ein weiteres Festhalten oder etwaigen Haftbefehl begründen. Geben Sie nur ihre Personalien an, soweit sie sich dadurch nicht selbst belasten. Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar, sodass sie spätestens gegebenenfalls nach erkennungsdienstlicher Behandlung nach 12 Stunden zu entlassen sind.
Unsere Fachanwälte für Strafrecht sind seit Jahren auf das Strafrecht spezialisiert, da nur so eine ausgefeilte und bestmögliche Verteidigung sichergestellt werden kann.
Fachanwalt für Strafrecht und unsere Strafverteidiger setzen sich als erfahrene Rechtsanwälte im Strafrecht für Sie ein, wenn sich die Öffentlichkeit, ihre Arbeitskollegen, ihre Freunde, ihre Bekannten und Verwandten oder Ehe- oder Lebenspartner gegen Sie wenden. Im Falle der drohenden und vollzogenen Untersuchungshaft können Sie das Verfahren nicht ohne einen Anwalt ihres Vertrauens durchstehen.
Gleichgültig ob es gilt Ihre Rechte, Ihre materielle und immaterielle Freiheit und Ihre soziale Integrität als Beschuldigter zu verteidigen. Wir werden uns Ihrer Sache annehmen und zu dem besten möglichen Ergebnis führen.
Sollten Sie Fragen haben oder einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren wollen, können Sie hier Kontakt aufnehmen oder rufen Sie uns unter 040 / 39 14 08 an.