Selbstanzeige

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1. Selbstanzeige

Wer eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung § 370 AO), Bannbruch (§ 372 AO = Einführung, Ausführung, Durchführung verbotener Gegenstände), Schmuggel (§ 373 AO) (Zollvergehen), Steuerhehlerei (§ 374 AO) oder Steuergefährdung (§ 378 AO), Steuergefährdung (§  379 ff. AO) erwägt, muss zur Erlangung des persönlichen Strafausschließungsgrundes alle abgabenbegründende Tatbestände, d.h. alle nicht versteuerten, verkürzten bzw. falsch erklärten Einkünfte umfassend und vollständig insbesondere auch hinsichtlich aller Steuerarten erklären. Die verschwiegenen Einkünfte sind, damit die Strafausschließung erlangt werden kann, präzise zu ermitteln und die hinterzogene Steuer für jedes zu veranlagende Jahr in einer Steuerklärung hinsichtlich der Steuerarten z.B. Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer, Umsatzsteuer, etc. zu erklären. Eine Teiloffenbarung reicht nicht wie noch vor der Entscheidung des BGH vom 20.05.2010 eine Teilstraffreiheit.

Die hinterzogene Steuer zuzüglich sechs Prozent Zinsen pro Jahr muss dem Finanzamt meist binnen Monatsfrist nachzahlen.

2. Wovor sie die Selbstanzeige nicht bewahrt

Die Selbstanzeige bewahrt Sie nicht vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, der Durchsuchung ihres Hauses, ihrer Wohnung, ihres Betriebes, Sicherstellungen und Beschlagnahmen von (Geschäfts-)Unterlagen und joviale Versuche seitens der Fahnder Sie zu einer Aussage zu veranlassen, die Sie möglicherweise einer Bestrafung zuführt.  

3. Die Selbstanzeige betrifft nur die Steuerstraftat, nicht damit verbundene andere Taten

Andere Straftaten in Zusammenhang mit der Steuerstraftat wie z.B. Urkundenfälschung, Untreue, Beweismittelunterdrückung etc., werden, auch wenn strafprozessual aufgrund des sachlichen Zusammenhangs als eine Tat angesehen werden, nicht von der Strafausschließung der Selbstanzeige erfasst, sondern werden separat verfolgt.

4. Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund

Der Strafausschließungsgrund einer wirksamen Selbstanzeige betrifft nur die Person, die sie erstattet. Andere Beteiligte (Mittäter, Gehilfen) müssen mit Strafverfolgung rechnen, wenn sie nicht selbst jeweils für sich eine Selbstanzeige erstatten. 

5. Ausschluss der Selbstanzeige

Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a)
dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist oder

b)
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

3.
die nach § 370 Absatz 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro 50.000 je Tat übersteigt.

Übersetzt heißt dies, dass die Selbstanzeige ausgeschlossen ist, wenn bereits gegen den selbstanzeigenden Steuerzahler bereits ermittelt wird oder die Tat, etwa durch eine bereits im Besitz der Finanzbehörde befindliche Steuer- CD bekannt oder durch diese die objektiven Voraussetzungen der Entdeckung des Steuerstraftatbestandes bereits angelegt sind. 

Soweit eine Steuerprüfung oder ein Strafverfahren bereits eingeleitet wurde, ist die Sperrwirkung auf die Steuerarten und -jahre beschränkt, die zur Einleitung des Verfahrens geführt haben.

Die Straffreiheit durch Selbstanzeige ist ausgeschlossen, soweit die hinterzogene Steuer Euro 50.000 pro Tat übersteigt. In diesen Fällen wird das Strafverfahren gegen eine Geldauflage gemäß § 398 a AO eingestellt. Die Geldauflage beträgt 5 Prozent der hinterzogenen Steuer.

Die Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige entfällt auch, wenn die Tat, d.i. Verwirklichung des Steuerstraftatbestandes, von der Finanzbehörde ganz oder teilweise entdeckt ist (objektive Tatbestand) und der Täter dies weiß bzw. bei Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (subjektive Tatbestand). Entdeckt ist die Tat, wenn das Finanzamt im individuellen Fall erkennt, dass der Täter eine unrichtige Erklärung abgegeben und dadurch Steuern hinterzogen hat. Der bloße Umstand, dass die Finanzbehörde von Einnahmen erfahren hat, führt nicht zur Tatentdeckung. Erst der Abgleich mit der jeweiligen Steuerakte kann zur Tatentdeckung führen.

6. Taktische und technische Probleme der Selbstanzeige

Das selten die für die nachträgliche Erklärung der Steuerarten notwendigen Unterlagen griffbereit vorliegen, ist der Normalfall. Sie brauchen daher Zeit und eine Kanzlei, die mit ihrem Vermögensverwalter vor Ort zusammenarbeitet.

Warten Sie deshalb nicht bis zum letzten Moment.

Es ist in jedem Falle ein Sicherheitsaufschlag auf die zu erklärenden Einkünfte unbedingt zu empfehlen, insbesondere dann, wenn die genauen Einkünfte nicht rechtzeitig dargelegt werden können, um nicht die Unwirksamkeit der Selbstanzeige zu riskieren. Der Selbstanzeigende zahlt dann möglicherweise zunächst eine überhöhte Steuer, deren Überzahlung nach genauer Ermittlung der Steuer zurückerstattet wird.

7. Strafandrohung

Steuerdelikte werden gewöhnlich in Abhängigkeit von der Sozialprognose und der Möglichkeit die ausstehende Steuer fristgerecht zahlen zu können, sowie seit dem Zumwinkel Steuerstrafverfahren und der Entscheidungen des BGH eine Summe von weniger als Euro 1 Million hinterzogen hat, kann noch mit Bewährungs- oder Geldstrafen rechnen.

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