Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge - § 178 StGB
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Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge - § 178 StGB - siehe Sexualstrafrecht
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.