Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge - § 178 StGB

Unsere Empfehlung:

  • Sichern Sie, soweit Sie dies noch können, alle Beweise (Zeugen, Chatprotokolle, Anruflisten etc.), die Sie entlasten.

  • Gibt Anzeichen oder Informationen über psychische Auffälligkeiten (Borderline, Bipolare Störung, Psychotherapie, Aufenthalte in der Psychiatrie)?

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Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge - § 178 StGB - siehe Sexualstrafrecht

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.