Sexueller Missbrauch mit Todesfolge - 176b StGB
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Sexueller Missbrauch mit Todesfolge - 176b StGB - siehe Sexualstrafrecht
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.