Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung - § 174b StGB –

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1. § 174 b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
2. Voraussetzungen des § 174 b Abs. 1 StGB
3. Rechtsfolgen des sexuellen Missbrauchs
4. Anwaltliche Beratung, Strafverteidigung und Nebenklagevertretung bei sexuellem Missbrauch 
5. Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174 b StGB

1. § 174b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

Von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht J. Lauenburg - Strafverteidiger, Hamburg
Gemäß § 174b StGB kann nur einem Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB), der dienstlich an einem Strafverfahren, freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung oder behördlichen Verwahrung mitwirkt, Täter sein. Geschützt wird die sexuelle Selbstbestimmung solcher Personen,  die von einem Straf- oder Unterbringungsverfahren betroffen sind und deren Willensfreiheit angesichts des drohenden Freiheitsentzugs in erhöhtem Maße gefährdet ist.
In dieser Situation sind diese Personen vor sexuellen Übergriffen besonders schutzwürdig. Insofern greift § 174b Abs. 1 StGB dem Schutzbereich des ähnlichen § 174a StGB in zeitlicher Hinsicht vor. Nicht nur bereits Gefangene oder in Untersuchungshaft Verwahrte, sondern auch Personen, deren Straf- oder Unterbringungsverfahren sich im Lauf befindet, sollen somit vor sexuellem Missbrauch geschützt werden.

2. Voraussetzungen des § 174b Abs. 1 StGB

Damit die Tatbestandsvoraussetzungen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung gemäß § 174b Abs. 1 StGB vorliegen, muss der Täter als Inhaber einer Amtsstellung und in besonderer Beziehung zum Opfer vorsätzlich  seine Macht über das Opfer und die Abhängigkeit des Opfers ausnutzen, um sexuelle Handlungen am Opfer vornehmen oder sexuelle Handlungen vom Opfer an sich vornehmen lassen.
Mit „sexuellen Handlungen“ sind im Rahmen der Missbrauchsdelikte körperliche Berührungen zwischen Täter und Opfer, die nicht dienstlich erforderlich sind und nicht sozial adäquat sind,  gemeint.

3. Rechtsfolgen des sexuellen Missbrauchs

Gemäß § 174b Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Nach § 174b Abs. 2 StGB ist der Versuch des Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung unter Strafe gestellt.
Die konkrete Straferwartung richtet sich jedoch nach dem Einzelfall, da bei der Strafzumessung die Tatumstände, etwaige Vorstrafen, das Nachtatverhalten eine Rolle spielt.

4. Anwaltliche Beratung, Strafverteidigung und Nebenklagevertretung bei sexuellem Missbrauch

Die Verteidigung im Strafverfahren insbesondere bei Sexualdelikten wird Ihnen Rechtsanwalt und Strafverteidiger J. Lauenburg zur Seite stehen. Eine gute Vorbereitung des Strafprozesses  ermöglicht das beste mögliche Ergebnis für Sie.

5. Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB 

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.