Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen - § 174a StGB -

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1. § 174a StGB Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
2. Tatbestandsvoraussetzungen des § 174a Abs. 1 StGB – Haft, Sicherheitsverwahrung
3. Der Tatbestand des § 174 a Abs. 2 StGB – Krankenhaus, Reha, Altenpflege
4. Rechtsfolgen der Feststellung des sexuellen Missbrauchs
5. Beratung, Strafverteidigung, Nebenklagevertretung durch Strafverteidiger oder Fachanwälte für Strafrecht 

1. § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

Von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Joachim Lauenburg - Strafverteidiger, Hamburg
 
Die Vorschrift schützt gefangene, behördlich verwahrte, kranke und hilfsbedürftige Menschen vor sexuellen Missbrauch bzw. in ihrer sexuellen Selbstbestimmung und darüber hinaus das Allgemeininteresse an sachgemäßer und gleicher Behandlung von gefangenen und verwahrten Personen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Betreuungs- und Pflegepersonals in entsprechenden Einrichtungen wie Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten (U-Haft) und Krankenhäusern. 

2. Tatbestandsvoraussetzungen des § 174a Abs. 1 StGB – Haft, Sicherheitsverwahrung

Eine Tatbestandsverwirklichung des § 174a I StGB setzt die vorsätzliche Ausübung sexueller Handlungen durch den Täter z.B. Justizbeamten, Anstaltsarzt usw. an dem Gefangenen oder behördlich Verwahrten, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Aufsichtsverhältnisses voraus.
Sexuelle Handlungen sind alle körperlichen Berührungen, die nicht situationsgemäße Handlungen sind und darauf abzielen sich zu erregen. 
§ 174a Abs. 1 StGB setzt für die Strafbarkeit also eine spezielle Täter-Opfer-Beziehung vorausgesetzt wird:
Gefangener ist derjenige, der sich unter physischer Fluchtverhinderung kraft Hoheitsaktes in amtlichem Gewahrsam befindet. Das sind alle eine Freiheitsstrafe verbüßenden Strafvollzugsgefangene.

Behördlich verwahrt ist jeder, der sich – ohne Gefangener zu sein – aufgrund hoheitlicher Gewalt im Freiheitsentzug befinden. Das sind Sicherheitsverwahrte nach verbüßter Freiheitsstrafe, Untersuchungshäftlinge in Untersuchungshaft, Abschiebehäftlinge, zu Erziehende (z.B. Jugendarrest) oder Auszubildende. Zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut sind solche Personen, die sich durch Gesetz, Gerichtsbeschluss, Verwaltungsakt, Vertrag oder berufliche Stellung in einem Aufsichtsverhältnis befinden.
 
Der Täter muss seine übergeordnete (Macht-)Position in der Anstalt gegenüber dem Gefangenen oder behördlich Verwahrten ausnutzen. Eine Nötigung im Sinne von einem Unterdrucksetzen ist nicht notwendig.

3. Der Tatbestand des § 174a Abs. 2 StGB – Krankenhaus, Reha, Altenpflege

§ 174 a Abs. 2 StGB schützt zu pflegende Personen in der Krankenpflege- und Rehabilitation vor sexuellen Missbrauch.
Der Täter handelt tatbestandsmäßig, wenn er sexuelle Handlungen an einem Kranken oder hilfsbedürftigen Menschen vornimmt oder an sich von diesem vornehmen lässt, die ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist.
Unter dem Begriff der „Einrichtung für Kranke oder hilfsbedürftige Menschen“ sind Krankenhäuser, Alten-, Pflegeheime, Heime für geistig oder körperlich Behinderte und Rehabilitationszentren zu verstehen. Durch § 174 a Abs. 2 StGB werden sowohl stationäre als auch ambulante Patienten geschützt.
Der Täter muss vorsätzlich die Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit des Opfers für die Vornahme der sexuellen Handlungen ausnutzen.

4. Rechtsfolgen bei Feststellung des sexuellen Missbrauchs

Nach dem Strafgesetzbuch sind Taten gemäß § 174a Abs. 1, Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Gemäß § 174a Abs. 3 StGB ist der Versuch strafbar.
Die Höhe der Strafe wird von den Tatumständen, Intensität der Tat, Folgen der Tat, Person des Täters und weiteren Faktoren bestimmt.

5. Beratung, Strafverteidigung, Nebenklagevertretung durch Strafverteidiger, Fachanwälte für Strafrecht 

Als erfahrene Strafverteidiger vertreten wir Sie als Beschuldigte eines sexuellen Missbrauchs als auch als Opfer eines derartigen Sexualdelikts. Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Joachim Lauenburg wird sich unverzüglich ihrer Sache annehmen und zu dem besten möglichen Ergebnis führen. Mit unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz im Sexualstrafrecht stellen wir unsere Strafverteidigung oder im Rahmen der Nebenklage auf Opferseite auf Ihre Bedürfnisse und Ziele ein.