StGB § 107 a, 267 Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte

StGB § 107 a, 267 Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte

BGH, Urt. v. 17.03.2011 -1 StR 407/10 - BeckRS 2011, 08015

LS: Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags auf Ertei­lung von Briefwahlunterlagen und eine nachfolgende Wahlfälschung unter Verwendung des auf­grund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels sind nicht im Sinne einer Bewertungseinheit tat­einheitlich verbunden, sondern stehen im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander. Der Umstand, dass der Täter die Urkundenfälschung nur begeht, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und den Stimmzettel selbst ausfüllen zu können, ändert daran nichts. 

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. März 2010 in fol­genden Fällen aufgehoben: a) den sieben unter II 1 festgestellten Fällen; b) Fall II 4; c) Fall II 5; d) den beiden unter II 6 festgestellten Fällen;  e) von den unter II 10 festgestellten Fällen im Fall V. H.;  f) von den unter II 12 festgestellten Fällen im Fall A. J.;  g) von den unter II 13 festgestellten Fällen im Fall V. J.; h) den vier unter II 14 festgestellten Fällen; i) von den unter II 16 festgestellten Fällen in den Fällen M. und L. K.;  j) Fall II 18;  k) den drei unter II 19 festgestellten Fällen; l) von den unter II 20 festgestellten Fällen in den Fällen E., V. und Va. M.; m) von den unter II 23 festgestellten Fällen in den Fällen V. Ro., L. W. und E. W.;  n) den beiden unter II 25 festgestellten Fällen;  o) von den unter II 26 festgestellten Fällen im Fall V. R.; p) Fall II 27; q) Fall II 28, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Jedoch bleiben sämtliche Feststellungen aufrechterhalten. 

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Jedoch werden im Urteilstenor die Worte „Verlei­tung zur Falschaussage“ durch die Worte „Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt“ er­setzt. 

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1. Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte kandidierte bei der Kommunalwahl am 2. März 2008 als Partei­loser auf der Liste der CSU für den Stadtrat von R.. Im Rahmen von Briefwahl füllte er die Stimmzettel von 60 Wahlberechtigten, oft Spätaussiedlern, die teilweise nicht gut deutsch konnten und jedenfalls den Ablauf einer Wahl kaum überblickten, ohne Mitwirkung des jeweiligen Wahlberechtigten allein nach eigenem Gutdünken aus. In eini­gen wenigen Fällen waren die Wahlberechtigten bereits im Besitz der für Briefwahl erforderlichen Unterlagen gewe­sen, als der Angeklagte mit ihnen Kontakt aufnahm. Meistens hatte die Stadtverwaltung, die dabei die einschlägigen Vorschriften „lax“ handhabte, diese Unterlagen auf Grund entsprechender Anträge dem Angeklagten selbst oder über einen Mittelsmann überlassen. Ein solcher Antrag ist auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorgedruckt, die jeder Wahlberechtigte vor der Wahl bekommt. Soweit nicht der Wahlberechtigte diesen Antrag auf Veranlassung des Angeklagten selbst unterschrieben hatte, hatte sich der Angeklagte ohne Wissen des Wahlberechtigten dessen Wahl­benachrichtigungskarte verschafft und diese mit dessen Namen unterschrieben oder er hatte einen Angehörigen des Wahlberechtigten hierzu veranlasst. Zu den Briefwahlunterlagen gehört neben dem Stimmzettel auch der Wahl­schein. Hierauf sind mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgedruckt. In einer von ihnen versichert der Wähler gegenüber dem zuständigen Wahlorgan, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Diese inhaltlich stets falsche Versicherung an Eides Statt wurde hier in allen Fällen abgegeben, wobei der Angeklagte entweder den Wahlberechtigten selbst hierzu veranlasste oder einen Angehörigen dazu veranlasste, diese Erklärung mit dem Na­men des Wahlberechtigten zu unterschreiben. In einigen Fällen unterschrieb er sie mit dem Namen des Wahlberech­tigten auch selbst. Nachdem die genannten Vorfälle bekannt wurden, wurden die Stadtratswahl und die gleichzeitig durchgeführte Kreistagswahl für ungültig erklärt; und, die Kreistagswahl nur in R., wiederholt. Der Angeklagte wur­de bei der zweiten Wahl, anders als noch zuvor, nicht gewählt. Er zahlte für Kosten der Wahlwiederholung an die Stadt und den Kreis je 18.000 €.

2. Deshalb wurde der Angeklagte wegen „Wahlfälschung in sechzig tat-mehrheitlichen Fällen, davon a) in 13 Fällen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt sowie in 47 Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Falschaussage,  b) in 28 Fällen jeweils in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Urkundenfälschung,  c) in 11 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem wurden Nebenstra­fen gemäß § 45 StGB ausgesprochen. Der Senat bemerkt, dass zum Schuldspruch weder der Tenor noch die Urteils­gründe übersichtlich sind. Im Tenor sind die 60 Fälle scheinbar in 99 Fälle untergliedert. In den Urteilsgründen sind sie, orientiert an Familien und (oder) Adressen, in 28 Abschnitte aufgeteilt. Obwohl sich der Ablauf bezüglich des einzelnen Wählers zu den Unterschriften auf Antrag (Wahlbenachrichtigungskarte) und Versicherung an Eides Statt (Wahlschein) häufig unterscheidet, ist keine weitere Untergliederung vorgenommen. Die rechtliche Würdigung ist noch differenzierter als im Tenor. Letztlich konnte die Gesamtbewertung des Geschehens hinsichtlich des einzelnen Wählers nur durch das Anlegen von Tabellen nachvollzogen werden (zur Bewertung der Notwendigkeit solcher Tabellen vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 247/09).

3. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt (§ 344 Abs. 1 StPO), das gesamte Urteil aufzuheben. Zur Begründung ist hinsichtlich der Schuldsprüche nur vorgetra­gen, dass - jeweils auf einen Wahlberechtigten bezogen -zwischen der Tat hinsichtlich des Antrags (Wahlbenach­richtigungskarte) und den übrigen Delikten (hinsichtlich des Stimmzettels und des Wahlscheins) keine Tateinheit bestehe. Da in etlichen Fällen hinsichtlich des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen keine Straftat vorliegt, fallen Revisionsantrag und -begründung auseinander (vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). Dann bestimmt sich der Anfechtungsumfang regelmäßig nach der Revisionsbegründung (BGH, Urteil vom 12. April 1989 -3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Der Senat bemerkt, dass es das Revisionsverfahren erleichtert, wenn – zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft - der Anfechtungsumfang sich ohne weiteres aus der Übereinstimmung von Revisionsantrag und -begründung ergibt und nicht erst durch Auslegung ermittelt werden muss (BGH, Urteil vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118). 

II. Zum Schuldspruch: Der Senat verschließt sich den Ausführungen der Revision zu den Konkurrenzen nicht. Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags einerseits und eine Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels (sowie Delikte hinsichtlich der zugleich auf dem Wahlschein abgegebenen Versicherung an Eides Statt) andererseits stehen nicht in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. 

1. Der Angeklagte beging die Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge nur, um in den Besitz der Briefwahlun­terlagen zu kommen und die Stimmzettel selbst ausfüllen zu können. Deshalb, so die Strafkammer, seien die Taten beider Komplexe im Sinne einer Bewertungseinheit in Tateinheit verbunden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, ohne dass hier sämtlichen Aspekten der noch nicht vollständig geklärten Rechtsfigur der Bewertungseinheit (vgl. hierzu eingehend Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 23 ff. m. zahlr. w. Nachw.) nachzugehen wäre. Es geht bei einer Bewertungseinheit regelmäßig um einen Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in pau­schalierender, weit gefasster und verschiedene natürliche Handlungen zusammenfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer -nicht wegen teilweisen Zusammenfallens von Tathandlungen oder wegen eines auch räumlich/zeitlich engen Zusammenhangs tateinheitlich verbundener - derartiger Handlungen als nur einmal erfüllt angesehen wird (vgl. zum Fall des Handeltreibens mit [der selben Menge] Betäubungsmitteln grundlegend

BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; zum Zuwiderhandeln gegen ein vereins­rechtliches Betätigungsverbot, dem „das Element der Wiederholung [einzelner Handlungen] immanent ist“, BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, BGHSt 46, 6, 15 sowie Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 466/09, NStZ 2010, 455; weitere Beispiele bei Rissing-van Saan, aaO, Rn. 24 ff.; von Heintschel–Heinegg in MünchKomm-StGB, § 52 Rn. 41 ff.). 

2. Eine derartige oder eine damit vergleichbare Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Wahlfälschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischerweise mittels einer vorangegangenen Urkundenfälschung begangen, noch we­niger erstrebt der Täter einer Urkundenfälschung notwendiger- oder typischerweise eine Wahlfälschung. Wahlfäl­schung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung. Auch führt allein die Verfolgung eines einheitlichen Ziels nicht dazu, dass derartige Delikte, die aus anderem Grunde nicht tat­einheitlich verbunden sind, im Blick auf eine Bewertungseinheit doch tateinheitlich verbunden wären (zur [nicht identischen, aber vergleichbaren] Verneinung einer natürlichen Handlungseinheit trotz eines mit verschiedenen Ta­ten verfolgten einheitlichen Ziels vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68; vgl. auch Eschelbach in SSW StGB § 52 Rn. 31 mwN). 

3. Sind mehrere Tatbestände als tateinheitlich verbunden abgeurteilt, führt ein Rechtsfehler regelmäßig zur Aufhe­bung dieses Schuldspruchs insgesamt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08 mwN). Eine zum Schuld­spruch abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Es ist nicht völlig klar, wie oft und jeweils wie viele der zu der Wahlfälschung jeweils in Tatmehrheit stehenden Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge wegen gleichzeitiger Vorlage bei der Stadtverwaltung tateinheitlich verbunden sind. Hierzu ist im Rahmen der Be­wertung des Verhaltens der Stadtverwaltung festgestellt, dass in einigen näher genannten Fällen „Unterlagen von drei und mehr Familienmitgliedern“ (offenbar stets unmittelbar nach Vorlage der Anträge) „gleichzeitig abgeholt“ wurden. Daher liegt nahe, dass dies dann, wenn etwa die Anträge für ein Ehepaar (Fälle II 6 und II 25) oder für Wahlberechtigte mit derselben Adresse (Fälle II 1) abgegeben und die Briefwahlunterlagen entgegengenommen wurden, ebenso war. Auch versteht sich nicht von selbst, dass jeweils die Anträge für eine Familie oder die Bewoh­ner eines Hauses gesondert abgegeben wurden. 

4. Sämtliche Feststellungen in den genannten Fällen bleiben jedoch aufrecht erhalten, da sie von dem aufgezeigten Mangel in der rechtlichen Wertung nicht berührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind. Es sind lediglich hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses der in Rede stehenden Urkundenfälschungen ergänzende Feststellungen zu treffen. Auch sonst sind ergänzende Feststellungen zulässig, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. 

5. Hinsichtlich der weiteren, wie dargelegt nicht angefochtenen Fälle wäre im Übrigen auch kein durchgreifender Rechtsfehler ersichtlich. Dennoch hat der Senat in diesen Fällen die Worte „Verleitung zur Falschaussage“ durch die Worte „Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt“ ersetzt. Die Tenorierung durch die Straf­kammer entspricht allerdings § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach die gesetzliche Überschrift der angewendeten Be­stimmung verwendet werden „soll“. Hier ist jedoch § 160 StGB nicht wegen dort in der Überschrift genannter Ver­leitung(en) zur Falschaussage angewendet worden, sondern wegen in § 160 StGB außerdem noch unter Strafe ge­stellter Verleitung(en) zur Abgabe falscher Versicherung(en) an Eides Statt. Bei einer solchen Konstellation hält es der Senat für angezeigt, im Urteilstenor nicht die gesetzliche Überschrift der angewendeten Bestimmung zu verwen­den. Die zutreffende Kennzeichnung der abgeurteilten Straftat auch und gerade im Urteilstenor hat Vorrang vor der Verwendung einer nicht einschlägigen gesetzlichen Überschrift (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 23 mwN).

III. Zum Strafausspruch:

1. Die auf der Grundlage der Annahme von Tateinheit in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe waren (auch gemäß § 301 StPO) - auch hier unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen - aufzuheben. Allerdings gefährdet allein eine fehlerhafte Beurteilung von Konkurrenzen bei gleich bleibendem Schuld- und Unrechtsgehalt den Strafausspruch meist nicht (st. Rspr., vgl. d. N. bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 58). Es liegt nicht ohne weiteres nahe, dass hier im Ergebnis anderes gelten müsste. Der Senat kann hierüber aber schon deshalb nicht befinden, weil für die Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge in einigen -Genaueres steht insoweit noch nicht fest - Fällen noch Einzelstrafen festzusetzen sind.

2. Soweit darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs beantragt ist, also auch der Einzelstrafen in den Fällen, in denen bezüglich der Anträge keine Urkundenfälschung vorliegt, ist die Revision unbegründet. 

a) Die Staatsanwaltschaft trägt vor, im Blick auf die insgesamt zahlreichen verwendeten unechten Urkunden (ge­fälschte Anträge und gefälschte Versicherungen an Eides Statt), die insgesamt die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet hätten, lägen besonders schwere Fälle von Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Träfe dies zu, wären nicht nur ohnehin aufgehobene Einzelstrafen betroffen, sondern auch die Einzelstra­fen in den Fällen, in denen zwar keine Urkundenfälschung hinsichtlich des Antrags auf der Wahlbenachrichtigungs­karte vorliegt, wohl aber hinsichtlich der Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB liegen jedoch nicht vor. Dies erforderte nämlich, dass die Vielzahl von Urkunden schon im Rahmen e i n e r Tat im Rechtssinne verwendet worden wäre. Liegen, wie hier, zahlreiche rechtlich selbständige Taten vor, bei denen jeweils eine oder (nach Auffassung der Strafkammer) zwei unechte Urkunden verwendet wurden, so sind nicht die bei sämtlichen Taten benutzten unechten Urkunden zusammenzuzählen und diese Summe dann der Strafzumessung für jede einzelne Tat zu Grunde zu legen. All dies hat auch die Strafkammer zutreffend ausgeführt. Im Einzelfall mag eine Vielzahl ähnlicher Taten und deren Folgen mit ein Grund für die Annahme besonders schwerer Fälle auch ohne Vorliegen eines Regelbeispiels sein; auch diese Möglichkeit hat die Strafkammer gesehen und rechtsfehlerfrei verneint. Im Übrigen ist, wie sonst auch, eine einheitliche Folge mehrerer rechtlich selbständiger Handlungen (vergleichbar etwa psychischen Schäden als Folge einer Serie von Sexualdelikten zum Nachteil des Opfers) bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Auch wenn die Gesamtstrafe hier aufzuheben war, bemerkt der Senat, dass die Urteilsgründe nicht besorgen lassen, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt aus dem Blick verloren hätte.

b) Auch im Übrigen beschränkt sich das gegen die Strafzumessung gerichtete Revisionsvorbringen im Wesentlichen auf den Versuch, die tatrichterliche Strafzumessung durch eigene Erwägungen zu ersetzen, ohne damit jedoch die Möglichkeit von - auch im Übrigen nicht ersichtlichen - Rechtsfehlern aufzuzeigen. 

3. Soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist diese Entscheidung im Blick auf die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs hinfällig. Der Senat bemerkt jedoch, dass bisher weder auf Grund der Revisionsausführungen noch sonst erkennbar ist, dass die Strafkammer an irgendeiner Stelle die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungs­spielraums überschritten hätte. Soweit die Strafkammer (auch) in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat, dass der 1941 geborene Angeklagte seit 2004 an Blasenkrebs erkrankt ist, hält dies die Staatsanwaltschaft für rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte trotz dieser Erkrankung zum Stadtrat kandidiert und die abgeurteilten Taten begangen habe. Mit diesem Vorbringen ist die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht verdeutlicht, die Berücksichtigung schwerer Er­krankung bei der Strafzumessung und ebenso bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung ist unter dem Blickwinkel der Auswirkung der Strafe auf den Täter sachgerecht (BGH, Beschluss vom 21. November 2007 -2 StR 449/07 mwN). Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang ergänzend geltend macht, dass die letzte Krebsoperation „lange vor den Tatzeiten“ erfolgt sei, widerspricht dies den Urteilsgründen. Die letzte, 2007 durchgeführte Krebsoperation lag zum Tatzeitraum maximal etwa ein Jahr zurück, der zu 90 % schwerbehin­derte Angeklagte steht unter sog. Krebsüberwachung.

4. Ob die Nebenstrafen (§ 45 StGB) angefochten sein sollen, mag dahinstehen. Sie bleiben ebenfalls bestehen, da auch insoweit Rechtsfehler weder behauptet, noch sonst ersichtlich sind. 

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