StGB § 129 Abs. 1, § 129 abs. 4, § 130, § 224; StPO § 44, § 344 Abs. 1, § 344 Abs. 2 2, § 354 Abs. 1 - Kriminelle Vereinigung ("Kameradschaft Sturm 34") und Rahmenbeschluss EU; Gruppenwille

BGH, Urt. v. 03.12.2009 – 3 StR 277/09 - StraFo 2010, 166

LS: 1. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität führt nicht zu einer Änderung der bisherigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB.
2. Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, so belegt dies regelmäßig den für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB notwendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen.

(vom Abdruck der Gründe wird hier wegen des Umfangs abgesehen)

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