StGB § 13 Körperverletzung durch Unterlassen bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

StGB § 13 Körperverletzung durch Unterlassen bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung
BGH, Urteil v. 24. November 2016 – 4 StR 289/16

Wer eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist.

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Februar 2016 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der 1986 geborene Angeklagte war mit der Nebenklägerin seit 2007 verheiratet. Nachdem die Ehe zunächst harmonisch verlaufen war, kam es 2008/2009 zu ersten Problemen, da sich die Nebenklägerin zu anderen Männern hingezogen fühlte und der Angeklagte aufbrausend reagierte, wenn er im Studium (Lehramt in Theologie und Mathematik) schlechte Noten bekam. In dieser Zeit wurde die Nebenklägerin an ihrer neuen Arbeitsstelle zudem „gemobbt“, woraufhin sie psychosomatische Beschwerden entwickelte und 20 kg abnahm. Nach einer vorübergehenden Besserung der Beziehung nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2010 verschlechterte sich diese wieder während der zweiten Schwangerschaft der Nebenklägerin 2011/2012. Die Nebenklägerin nahm weiter ab und wog im Februar 2012 bei 157 cm Größe noch 57 kg. Im März 2012 gebar sie ihr zweites Kind. In der Folge zog sich der Angeklagte, der sich überfordert fühlte, immer mehr zurück; die Nebenklägerin hatte das Gefühl, er benötige sie nur mehr als Haushaltshilfe. Sie verlor weiter an Gewicht und wog im Mai 2012 lediglich 48 kg. Auch in den Folgemonaten nahm die Nebenklägerin weiter ab. Der Angeklagte bemerkte dies, begleitete die Nebenklägerin auch bei Arztbesuchen, kümmerte sich aber nicht weiter um sie, als die Ärzte die Ursache des Gewichtsverlustes nicht aufklären konnten. Vielmehr flüchtete er sich in seine 2012 aufgenommene Tätigkeit als Referendar, zog sich weiter zurück und befasste sich insbesondere mit der Unterrichtsvorbereitung und Computerspielen. Mit dem Haushalt und der Betreuung der Kinder wollte er nichts zu tun haben; dies war nach seiner Ansicht Aufgabe der Nebenklägerin. Schließlich lebten der Angeklagte und die Nebenklägerin nur noch nebeneinander her. Die Nebenklägerin nahm währenddessen weiter ab. Hierauf von Familienangehörigen angesprochen erklärte sie den Gewichtsverlust mit Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Schließlich stellte sie Ende 2012 den Kontakt zu ihren Schwestern völlig ein, nachdem diese sie immer wieder auf ihr Gewicht angesprochen hatten. Ende April/Anfang Mai 2013 wog die Nebenklägerin nur noch 34,5 kg. Am 30. April 2013 aß sie Himbeeren und litt daraufhin in der Nacht und am folgenden Tag an starken Bauchschmerzen und Durchfall. Dies bemerkte der Angeklagte, dem die Nebenklägerin hiervon auch erzählte. Am Morgen des 2. Mai 2013 verließ der Angeklagte nach 6 Uhr das Haus und fuhr zur Arbeit. Um den gesundheitlichen Zustand der Nebenklägerin kümmerte er sich nicht weiter, obwohl er gesehen hatte, dass es ihr schlecht ging und sie sehr schwach war. Tatsächlich war ihre Blutzuckerkonzentration bereits unter den aus medizinischer Sicht kritischen Wert vom 50 mg/dl gesunken, ihr Blutdruck war sehr niedrig, der Herzschlag war verlangsamt und die Körpertemperatur war erheblich abgesunken. Gleichwohl versorgte die Nebenklägerin „so gut es ging“ die Kinder, verbrachte aber den Rest des Tages „zumeist völlig erschöpft“ auf dem Sofa. Im Verlauf des Tages ging ihr Blutzuckerspiegel weiter zurück; auch die Körpertemperatur sank weiter und sie „strahlte eine ‚Leichenkälte’ aus“. Der Angeklagte, der gegen 15.20 Uhr nach Hause kam, bemerkte den gegenüber dem Morgen deutlich verschlechterten Zustand der Nebenklägerin und erkannte, dass sie dringend ärztlicher Hilfe bedurfte. Er unternahm jedoch nichts, sondern befasste sich bis 19.34 Uhr mit einem Computerspiel. Als er danach ins Wohnzimmer zurückkehrte, lag die Nebenklägerin auf dem Sofa und fror. Der Angeklagte deckte sie zu und bemerkte dabei die Kälte, die von ihrem Körper ausging. Er erkannte, dass „die Lage ernst“ war, verdrängte diesen Gedanken jedoch, insbesondere rief er keinen Arzt, sondern zog sich erneut zurück, um bis ca. 21 Uhr zu arbeiten. Anschließend setzte er sich neben die Nebenklägerin auf das Sofa und sah fern. Auch hierbei bemerkte er die Kälte, die von der Nebenklägerin, deren Körpertemperatur inzwischen auf ca. 33 Grad Celsius gesunken war, ausging. Er unternahm aber auch weiterhin nichts, sondern legte sich neben die Nebenklägerin, um am kommenden Schultag ausgeschlafen zu sein. Gegen 2 Uhr wachte der Angeklagte auf, da die Nebenklägerin ein Getränk, dass er ihr vor dem Einschlafen auf ihren Wunsch hin gebracht hatte, verschüttet hatte, weil sie zu schwach war, um die Flasche zu halten. Daraufhin holte der Angeklagte ihr eine neue Decke und deckte sie zu. Hierbei berührte er sie erneut und spürte abermals die von ihr ausgehende „Leichenkälte“. Er bemerkte ferner, dass sie nur noch apathisch auf dem Sofa lag, kaum noch Kraft hatte, sich zu bewegen, und auf Ansprache kaum mehr reagierte. Spätestens jetzt erkannte er, dass sich die Nebenklägerin in Lebensgefahr befand. Gleichwohl unternahm er auch weiterhin nichts, obwohl ihm bewusst war, dass er als Ehemann Verantwortung für die Nebenklägerin trug und verpflichtet war, ihr zu helfen. Ihm kam es vielmehr darauf an, in Ruhe weiterschlafen zu können. Gegen 6 Uhr wachte der Angeklagte erneut auf. Die Nebenklägerin hatte sich erbrochen und war nicht mehr ansprechbar; ihre Augen waren starr und ihre Pupillen reagierten – wie der Angeklagte erkannte – nicht mehr. Daraufhin verständigte der Angeklagte den Notarzt. Bei der Aufnahme der Nebenklägerin in die Klinik wies sie eine Blutzuckerkonzentration von 21 mg/dl auf; ihre Körperkerntemperatur betrug weniger als 33 Grad Celsius, die Temperatur der Haut war „deutlich geringer“. Aus medizinischer Sicht war zu diesem Zeitpunkt nicht sicher, dass ihr Leben - 16 - gerettet werden kann. Tatsächlich stabilisierte sich der Zustand der Nebenklägerin nach und nach, auch nahm sie wieder zu, so dass sie bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 4. Juni 2013 35,5 kg wog. In der Folgezeit erhob die Nebenklägerin schwere Vorwürfe gegen den Angeklagten, unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs ihrer Tochter. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden jedoch von der Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten am 3. Mai 2013 um 2 Uhr als gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) bewertet. Die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres erheblich geschwächten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um dem bereits begonnenen Sterbeprozess entgegenzuwirken. Der deshalb bestehenden konkreten Handlungspflicht des Angeklagten sei dieser nicht nachgekommen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, ärztliche Hilfe zu holen. Durch das Unterlassen, das für die Nebenklägerin lebensgefährdend gewesen sei, habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Von all dem habe der Angeklagte gewusst.

3. Der Angeklagte beanstandet mit Verfahrensrügen, dass mehrere Urkunden (Kassenbelege von Einkäufen der Nebenklägerin, ein Gutachten aus dem familiengerichtlichen Verfahren) sowie ein hilfsweise gestellter Beweisantrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bezüglich der Nebenklägerin im Urteil „keinerlei Berücksichtigung“ gefunden hätten und der Hilfsbeweisantrag „seitens des Gerichts gänzlich unberücksichtigt geblieben“ sei. Mit der Sachrüge macht der Revisionsführer unter anderem geltend, dass sich das Urteil nicht zu der für die Verurteilung erforderlichen Steigerung des körperlichen Unwohlbefindens der Nebenklägerin nach 2 Uhr verhalte. Auch sei die Blutzuckerkonzentration und Körperkerntemperatur der Nebenklägerin für den Angeklagten als medizinischen Laien nicht erkennbar gewesen, zumal die Strafkammer in unzulässiger Weise unterstellt habe, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einer Berührung bzw. Hautkontakt gekommen sei.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Juli 2016 ausgeführt hat – bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die Revision weder die Urkunden vorlegt, deren Erörterung im Urteil sie vermisst, noch den Beweisantrag auf Erholung des Sachverständigengutachtens wiedergibt.

2. Das Urteil hält im Ergebnis auch der sachlich-rechtlichen Überprüfungstand. Dabei geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass jedenfalls bei – wie hier – bestehender Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander als Garanten zum Schutz verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 StR 153/03, JR 2004, 156 m. Anm. Rönnau). Ferner hat es rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte aufgrund dieser Garantenstellung um bzw. kurz nach 2 Uhr am 3. Mai 2013 verpflichtet gewesen sei, ärztliche Hilfe für die Nebenklägerin herbeizurufen, er dies jedoch – vorsätzlich – unterlassen habe. Hierdurch sei – wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat – auch eine lebensgefährliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Nebenklägerin eingetreten (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

a) Insofern begegnet insbesondere die Beweiswürdigung der Strafkammer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; vom 26. April 2012 – 4 StR 599/11 mwN). Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90).

bb) Hiervon ausgehend weist die Beweiswürdigung der Strafkammer keinen Rechtsfehler auf. Entgegen der Ansicht des Revisionsführers hat die Strafkammer ausreichende Feststellungen zum Gesundheitszustand der Nebenklägerin am 3. Mai 2013 um 2 Uhr getroffen und hinreichend dargelegt, dass sich dieser bis 6 Uhr weiter verschlechtert hat (vgl. u.a. UA S. 15: Steigerung des pathologischen und lebensbedrohlichen Zustandes um 2 Uhr bis zur akuten Lebensgefahr um 6 Uhr). Die Erkennbarkeit des lebensbedrohlichen Zustandes der Nebenklägerin bereits um 2 Uhr stützt die Strafkammer vor dem Hintergrund des auch für den Angeklagten deutlich erkennbaren und erkannten Gewichtsverlustes der Nebenklägerin (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 – 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175; vom 4. August 2015 – 1 StR 624/14, juris Rn. 24) und die ihm bekannten aktuellen gesundheitlichen Probleme der Nebenklägerin nach dem Genuss der Himbeeren rechtsfehlerfrei im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen. Dieser hat unter anderem dargelegt, dass nicht nur wegen der von der Nebenklägerin ausgehenden „Leichenkälte“ selbst für einen medizinischen Laien die bestehende Lebensgefahr „klar gewesen“ sein müsse (UA S. 17). Vielmehr sei auch der apathische Zustand der Nebenklägerin von dem eines bloßen Verschlafenseins, auf das sich der Angeklagte beruft (UA S. 19, 14 oben) „deutlich zu unterscheiden“ (UA S. 19). Auch im Übrigen – etwa zu den vom Landgericht festgestellten Berührungen der Nebenklägerin – weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Soweit der Generalbundesanwalt beanstandet, dass die Aussage der Nebenklägerin lediglich in Ansätzen mitgeteilt sei und sich das Landgericht mit der Aussage nicht differenziert auseinandersetze, vermag der Senat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu erkennen. Denn den Entscheidungsgründen sind die Angaben der Nebenklägerin hinreichend zu entnehmen (vgl. etwa UA S. 18/19, 20). Auch hat die Strafkammer sich mit diesen differenziert auseinandergesetzt und dabei unter anderem dargelegt, dass sie ihnen nur teilweise folgt (vgl. UA S. 18/19) und insbesondere die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs der Tochter oder einer vorsätzlichen Tötung – aus rechtsfehlerfreien Erwägungen (UA S. 10 und 20) – für „haltlos“ bzw. nicht erwiesen erachtet. Soweit der Generalbundesanwalt die Erörterung „offensichtlich durch die Strafkammer angehörter Zeugen“ vermisst, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung allein auf die Sachrüge hin nicht zugänglich.

b) Das Urteil hält entgegen der Ansicht des Revisionsführers und des Generalbundesanwalts rechtlicher Überprüfung auch stand, soweit die Strafkammer – lediglich im Rahmen der Strafzumessung – auf die „erhebliche Mitverantwortung (der Nebenklägerin) für die Eskalation des Geschehens“ und darauf verweist, dass die Nebenklägerin den Gewichtsverlust „durch unzureichende Nahrungsaufnahme eigenverantwortlich herbeigeführt hat“ (UA S. 22 Mitte). Hierdurch hat sie im Ergebnis zu Recht bejaht, dass die Garantenpflicht des Angeklagten auch und trotz einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Nebenklägerin bestand.

aa) Zwar unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167 Rn. 71; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

bb) Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit durch die Nebenklägerin schloss hier jedoch die Garantenpflicht des Angeklagten zur Abwendung der (zumindest) lebensgefährlichen Gesundheitsschädigung der Nebenklägerin nicht aus.

(1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht stets schon dann entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 – 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 – 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.). Die Straflosigkeit des auf die Herbeiführung des Risikos gerichteten Verhaltens ändert nichts daran, dass für den Täter Garantenpflichten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem aus dem allgemeinen Risiko eine besondere Gefahrenlage erwächst. Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 – 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 – 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

(2) An diesen Grundsätzen ist jedenfalls dann festzuhalten, wenn das Verhalten des Opfers sich in Bezug auf das Rechtsgut Leben und Gesundheit in einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.). In diesen Fällen bleibt zwar die Beteiligung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung für einen Garanten an sich straffrei, bei Realisierung des von dem betroffenen Rechtsgutsinhaber eingegangenen Risikos besteht indes eine strafbewehrte Erfolgsabwendungspflicht aus § 13 Abs. - 18 - 1 StGB. Denn anders als in den Selbsttötungsfällen erschöpft sich im Fall der Selbstgefährdung die Preisgabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in einem vom Betroffenen jedenfalls in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkannten Umfang einem Risiko auszusetzen. Eine Hinnahme des als möglich erkannten Erfolgseintritts bei Realisierung des eingegangenen Risikos ist mit der Vornahme der Selbstgefährdung indes nicht notwendig verbunden. Entwickelt sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen daher erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts, umfasst die ursprüngliche Entscheidung des Rechtsgutsinhabers für die (bloße) Gefährdung seines Rechtsguts nicht zugleich den Verzicht auf Maßnahmen zum Erhalt des nunmehr in einen Zustand konkreter Gefahr geratenen Rechtsguts. Eine Person, die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 StGB Garant für das bedrohte Rechtsgut ist, trifft dann im Rahmen des tatsächlich Möglichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs abzuwenden (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f. mwN).

(3) Dies zugrunde gelegt, bestand für den Angeklagten eine Garantenpflicht, der er nicht nachgekommen ist, weil er um bzw. kurz nach 2 Uhr, als die Möglichkeit der Abwendung der (weiteren) lebensgefährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Nebenklägerin bestand, auf das Herbeirufen medizinischer Hilfe verzichtet hat.

(3.1.) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war die Nebenklägerin um bzw. kurz nach 2 Uhr nicht (mehr) zu einer hinreichenden Risikobeurteilung und -abwägung in der Lage. Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte mangels Eigenverantwortlichkeit der sich bis dahin (allenfalls) selbst gefährdenden Nebenklägerin die Tat- bzw. Handlungsherrschaft über das Geschehen erlangte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 StR 389/13, BGHR StGB § 227 Beteiligung 4, Rn. 20, 31; ferner BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 5 StR 491/10, JR 2011, 266, 267 m. Anm. Kotz; Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 168, Rn. 73 mwN). Denn nach den getroffenen Feststellungen bemerkte der Angeklagte bereits um 2 Uhr nicht nur die von der Nebenklägerin ausgehende „Leichenkälte“, sondern auch, dass sie nur noch apathisch auf dem Sofa lag, kaum noch Kraft hatte, sich zu bewegen, und kaum auf Ansprache reagierte (UA S. 9, 18/19; zur entsprechenden Einlassung des Angeklagten: UA S. 14 oben). Dies entspricht in objektiver Hinsicht den vom rechtsmedizinischen Sachverständigen mitgeteilten Folgen eines erheblichen Gewichtsverlustes, nämlich fortschreitender Unterkühlung, Bettlägerigkeit, Apathie und Lethargie (UA S. 15). Die Annahme der Strafkammer, die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres erheblich geschwächten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um dem bereits begonnenen Sterbeprozess entgegenzuwirken und der Angeklagte habe (auch) dies erkannt (UA S. 21), begegnet daher keinen Bedenken.

(3.2.) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich ferner, dass der Gewichtsverlust der Nebenklägerin nicht von einem (ernsthaften) Selbsttötungswillen getragen war. Auch dies weist trotz ihres teilweise aggressiven und abweisenden Verhaltens, wenn sie hierauf angesprochen wurde, vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin noch um 2 Uhr ein Getränk zu sich nahm, um das sie den Angeklagten zuvor gebeten hatte, ihres Engagements innerhalb der Familie trotz des Eindrucks, dass der Angeklagte sie nur noch als Haushaltshilfe benötige, sowie der von ihr für den Gewichtsverlust abgegebenen Erklärungen (psychosomatische Beschwerden in Zusammenhang mit dem „Mobbing“, eine mit der Schwangerschaft verbundene Hormonumstellung und eine damit einhergehende Appetitlosigkeit, Nahrungsmittelunverträglichkeiten), keinen Rechtsfehler auf.

(3.3.) Die Nebenklägerin hat in ihre (weitere) Gesundheitsschädigung auch nicht wirksam eingewilligt (§ 228 StGB). Denn dies setzt – unter anderem – voraus, dass sie einen entsprechenden Willen frei bilden und entsprechend handeln konnte (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Juli 2012 – 497/12, NJW 2013, 2953, 2955 mwN; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 – 2 StR 320/10, JR 2011, 316, 317 m. Anm. Olzen/Metzmacher). Hieran fehlte es indes – wie oben ausgeführt – jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt am 3. Mai 2013 um bzw. kurz nach 2 Uhr.

c) Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (vgl. zu § 13 Abs. 1 StGB etwa BGH, Urteil vom 4. August 2015 – 1 StR 624/14, juris Rn. 39). - 19 - StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung von Kindern gegenüber Eltern BGH, Beschluss v. 13. Oktober 2016 – 3 StR 248/16 Bei der Prüfung einer strafrechtlichen Einstandspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern im Sinne von § 13 I StGB ist maßgeblich auf die Vorschrift des § 1618 a BGB zurückzugreifen. In Fällen des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft ist danach in aller Regel von einer Garantenstellung der Kinder auszugehen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Januar 2016 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren (Mi. T. ) bzw. der Jugendstrafe von drei Jahren (Me. T. ) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisionen. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen ohne Erfolg. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Entgegen der Auffassung der Revision war die Angeklagte Me. T. garantenpflichtig im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Ihre Garantenstellung folgt aus der Schutzpflicht, die sie als Tochter gegenüber ihrer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Mutter innehatte. Nach § 1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Diese als Grundnorm für die gegenseitigen Beziehungen der Familienmitglieder ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Vorschrift soll zwar nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Leitlinien aufzeigen; unmittelbare Rechtsfolgen sollten an einen Verstoß nicht geknüpft sein (BT-Drucks. 8/2788, S. 36, 43). Gleichwohl kommt der Regelung im Hinblick auf ihre Leitbildfunktion Bedeutung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ausfüllung von Lücken zu (Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, 2015, § 1618a Rn. 6, 11, 13). Auch über das bürgerliche Recht hinaus entfaltet § 1618a BGB Wirkung als Wertmaßstab (Staudinger/Hilbig-Lugani, aaO, Rn. 20). Dass Eltern und Kinder nach dieser Norm Verantwortung füreinander tragen, beansprucht somit auch Geltung für die strafrechtliche Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301, 304 zu § 1353 BGB). Das bedeutet, dass bei der Prüfung einer Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB maßgeblich auf § 1618a BGB zurückzugreifen ist (Staudinger/Hilbig-Lugani, aaO, Rn. 21; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1618a Rn. 3). Ob Kinder nach dieser Vorschrift indes bereits allein aufgrund der formal bestehenden familienrechtlichen Beziehung ohne Rücksicht auf das tatsächliche Bestehen einer effektiven Familiengemeinschaft zur Hilfeleistung gegenüber ihren Eltern verpflichtet sind (allgemein ablehnend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 13 Rn. 25; MüKoStGB/Freund, 3. Aufl., § 13 Rn. 177; vgl. auch S/SStree/ Bosch, StGB, 29. Aufl., § 13 Rn. 19/20), muss der Senat hier nicht entscheiden. Die Angeklagte lebte mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft. Diese - tatsächliche - Gemeinschaftsbeziehung erhält durch § 1618a BGB ihre spezifische rechtliche Ausgestaltung. Der sonst für das Vorliegen einer Garantenpflicht bei tatsächlichem Zusammenwohnen notwendigen - jedenfalls konkludenten - Erklärung der Übernahme einer Schutzfunktion im Einzelfall (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163 f.; vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 3) bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden somit nicht. Vielmehr begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben in aller Regel eine gegenseitige Schutzpflicht, die als Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB das Handeln gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1963 - 4 StR 390/63, BGHSt 19, 167 ff.; bei Ehegatten schon BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 153 f.; im Ergebnis ebenso LK/Weigend, StGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 26; enger SK-StGB/Rudolphi/Stein, 119. Lfg., § 13 Rn. 49). - 20 - Ob die Art der familiären Beziehungen im konkreten Fall ein gegenseitiges Vertrauen auf Beistand rechtfertigt und diese von gegenseitiger Zuneigung und gegenseitigem Respekt getragen sind, ist insoweit unerheblich.

2. Die Wahl des Strafrahmens für die gegen den Angeklagten Mi. T. zu verhängende Freiheitsstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist - wie hier gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Vermag die vorab vorzunehmende Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände die Annahme eines minder schweren Falles allein nicht zu tragen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2, NStZ-RR 2010, 336 [LS]). Das Landgericht hätte demnach zunächst prüfen müssen, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 Alternative 2 StGB vorlag. Hieran fehlt es. Der Senat schließt indes aus, dass die Höhe der Freiheitsstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat die Strafe dem nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis elf Jahren drei Monaten) entnommen. § 213 Alternative 2 StGB sieht für den minder schweren Fall eines Totschlags eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Da das Landgericht auf eine Strafe aus dem oberen Bereich des von ihm gewählten Strafrahmens erkannt hat, ist auszuschließen, dass es bei Annahme des insbesondere im Bereich der Strafuntergrenze geringeren Strafrahmens des § 213 StGB eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

3. Auch die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang des Angeklagten Mi. T. im Sinne des § 64 Satz 1 StGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat deshalb keinen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum feststellen können, weil der Sachverständige zwar einen Alkoholmissbrauch des Angeklagten diagnostiziert habe, eine Alkoholabhängigkeit aber nicht vorliege. Dem Angeklagten sei es tagsüber ohne Entzugssymptomatik möglich gewesen, auf Alkohol zu verzichten. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines Hanges nach § 64 Satz 1 StGB verkannt hat. Ein solcher liegt nicht nur - wovon die Strafkammer möglicherweise ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, physischen oder psychischen Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4). Der Senat schließt aber aus, dass die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholkonsum und der abgeurteilten Tat nicht besteht. Der Angeklagte enthielt seiner hilfsbedürftigen Frau nicht etwa den geforderten Beistand vor, weil er dem Alkohol zusprach. Vielmehr trank er, weil er den Anblick seiner dahinsiechenden Frau und insbesondere den erheblichen Gestank in der ganzen Wohnung und vor allem in dem Zimmer, in dem auch er schlief, nicht aushalten konnte, ohne sich am Abend in einen Rausch zu versetzen.