StGB § 130, § 111 Zugänglichmachen fremder Erklärung nicht notwendig eigene ÄußerungBGH, Beschl. v. 14.04.2015 - 3 StR 602/14 -BeckRS 2015, 09407

1.

Zur Abgrenzung von § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB: In dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung liegt nur dann eine eigene Äußerung des Verbreitenden, wenn dieser sich den Inhalt erkennbar zu Eigen macht.

2.
§ 111 StGB ist ein Äußerungsdelikt. Aufgrund dessen ist - wie auch im Fall des § 130 Abs. 1 StGB - bei der Veröffentlichung einer fremden Erklärung zu fordern, dass der Veröffentlichende diese

unmissverständlich zu seiner eigenen machen will. In dem bloßen Abspielen eines Liedes ist ein derartiges zu Eigen machen noch nicht zu sehen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 2013 dahin geändert,
dass
a)
die Angeklagte M. schuldig ist der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und mit Volksverhetzung in zwei Fällen;

b)
die Verurteilung des Angeklagten H. wegen Beihilfe zur öffentlichen Aufforderung zu Straftaten entfällt.

2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.


3.
Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und mit Volksverhetzung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten H. hat es der
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zur
öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, zur Volksverhetzung und zur Gewaltdarstellung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Bewährungsstrafe von fünf Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beschwerdeführer
mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.


I. Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten zusammen mit mehreren nicht revidierenden Mitangeklagten seit Anfang des Jahres 2011 das Internetradio "I.", dessen Zweck in der Verbreitung von rechtsextremen Liedern
bestand. Deren Inhalte überschritten - was dem gemeinsamen Willen der Gruppe entsprach - in einer nicht unerheblichen Zahl an Fällen die Schwelle zur Strafbarkeit, etwa weil sie volksverhetzenden oder Gewalt verherrlichenden
Charakter hatten. Das Programm des Radios bestand vor allem aus moderierten Sendungen, in denen die Moderatoren auch Zuhörerwünsche berücksichtigten, sowie aus einer sogenannten Dauerschleife. Unter den Mitgliedern von
Radio "I." bestand die allseits akzeptierte Absprache, dass die Kommentare der Moderatoren selbst eher zurückhaltend sein und keine strafbaren Inhalte haben sollten. Die Angeklagte M. nahm in der Gruppierung zusammen mit
einer Mitangeklagten die führende Rolle ein und moderierte auch selbst eigene Sendungen, in der sie inkriminierte Lieder abspielte. Der Angeklagte H. war für die Finanzen des Radios zuständig und moderierte selbst nicht.


II. Die Revision der Angeklagten M.
Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Angeklagte M. tateinheitlich zur Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen verurteilt hat; daneben tragen die Urteilsgründe in einem Fall nicht die Verurteilung wegen Volksverhetzung. Im Einzelnen:
1.
Die Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer auf das Abspielen des Titels "Blut und Ehre" der Gruppe Schwarze Division Sachsen in
der von der Angeklagten M. am 11. Mai 2011 moderierten Sendung gestützt. Der Inhalt des Textes wird lediglich insoweit mitgeteilt, als deutlich hörbar die Parole "Deutschland Heil dir, Sieg Heil, Sieg Heil, Sieg Heil" (UA S. 42)
sowie "Blut und Ehre" (UA S. 69) gesungen werde. Diese Feststellungen belegen nicht, dass es sich bei dem Lied um ein Propagandamittel im Sinne von § 86 StGB handelte. Hierunter fallen nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3
StGB), deren Inhalte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen (§ 86 Abs. 2 StGB) und die aufgrund dessen eine aktiv kämpferische, aggressive Tendenz in diese Richtung erkennen lassen (BGH, Urteile vom
23. Juli 1969 - 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 72; vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, 165). Kritik, Ablehnung und politisches Wunschdenken reichen ebenso wenig wie wissenschaftliche Abhandlungen, Dokumentationen oder belletristische Darstellungen, wenn und soweit ihnen der werbende, aufwieglerische Charakter fehlt, welcher der Propaganda eignet. Die verfassungsfeindliche Zielsetzung muss in der Schrift selbst verkörpert sein, wobei auf den verständigen Durchschnittsleser(-hörer) abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 1969 - 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 73; MüKoStGB/Steinmetz, 2. Aufl., § 86 Rn. 13).
Die in den Urteilsgründen dargestellten Textfragmente erschöpfen sich in der Wiedergabe von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen ("Sieg Heil", "Blut und Ehre"). Deren Verwendung alleine hebt eine Schrift noch
nicht zum Propagandamittel und macht nähere Ausführungen zu dem propagandistischen Zusammenhang nicht entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, 165). Das erforderliche aggressivkämpferische Element lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung interpretierend ausführt, der Liedtext knüpfe an die Rassenideologie ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen an, die "als nachahmenswert dargestellt" werde, belegt auch dies den in Abgrenzung zum bloßen Wunschdenken erforderlichen aufwieglerischen Charakter nicht.


2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) in drei Fällen gilt:

a) Im Fall des Abspielens des Liedes "Ausländerhure" der Gruppe "Kraftschlag" in der von der Angeklagten am 29. April 2011 moderierten Sendung tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Volksverhetzung. § 130
StGB setzt sowohl im Äußerungstatbestand nach Abs. 1 als auch im Rahmen des Verbreitungstatbestandes (Abs. 2) voraus, dass sich der Inhalt der Schrift gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe richtet. Als - vorliegend allein in Betracht kommend - Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer,
nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell
nicht mehr unterscheidbar sind (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 3). Nicht ausreichend ist es, wenn bei der Verwendung von Sammelbegriffen der Personenkreis so
groß und unüberschaubar ist und mehrere, sich teilweise deutlich unterscheidende Einstellungen oder politische Richtungen umfasst, dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht möglich
ist (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 3 mwN;MüKoStGB/Schäfer aaO § 130 Rn. 30, 34 f. mwN). So liegt es hier. Die in dem Lied verwendete Gruppenbezeichnung "Ausländerhuren" ist für sich betrachtet vage. Welche abgrenzbare Gruppe von Frauen konkret angesprochen ist, lässt sich weder aus dem im Urteil auszugsweise wiedergegebenen Liedtext noch im Gesamtzusammenhang des
Urteils eindeutig herleiten. Dahinstehen kann, ob der in dem Lied verwendete Begriff "Ausländerbanden" ausreichend bestimmt im Sinne der vorstehenden Maßstäbe ist. Bezüglich dieser Gruppe belegen die Urteilsgründe jedenfalls
weder ein Aufstacheln zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen noch einen Angriff auf die Menschenwürde mittels Beschimpfens, böswilligen Verächtlichmachens oder Verleumdung.
b) Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung nach § 130 Abs. 2 StGB wegen der in den Sendungen vom 8. April und 8. Mai 2011 abgespielten Lieder. Zwar belegen die Feststellungen entgegen der Auffassung des Landgerichts hinsichtlich des in der Sendung vom 8. April 2011 abgespielten Stückes "Negeraufstand in Kuba" keinen volksverhetzenden Inhalt im Sinne des Straftatbestandes. Allerdings tragen die Feststellungen zu den in dieser Sendung abgespielten Stücken der Gruppe "Landser" ("Afrika Lied", "Xenophobia") den Schuldspruch. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe neben § 130 Abs. 2 StGB auch den Tatbestand des Abs. 1 verwirklicht. In Abgrenzung zu dem Verbreitungsdelikt des Abs. 2 (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, juris Rn. 8), handelt es sich hierbei um ein persönliches Äußerungsdelikt (BGH, Urteil vom 12. Dezember
2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 224; MüKoStGB/Schäfer aaO, § 130 Rn. 9). In dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung liegt nur dann eine eigene Äußerung des Verbreitenden, wenn dieser sich den
Inhalt erkennbar zu Eigen macht (Hörnle, NStZ 2002, 113, 116; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 37; SKStGB/ Stein/Rudolphi, 148. Lfg., § 130 Rn. 4; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5; vgl. auch BGH,
Beschluss vom 20. Februar 1990 - 3 StR 278/89, NJW 1990, 2828, 2831). Die Beurteilung, ob in der Verbreitung oder dem Zugänglichmachen einer fremden Äußerung zugleich eine eigene Äußerung zu sehen ist, das Handeln also
als Ausdruck eigener Missachtung und Feindseligkeit erscheint, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Besonderheiten des Einzelfalles kennzeichnenden Umstände zu treffen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR
440/80, NStZ 1981, 258; LK/Kraus aaO, § 130 Rn. 37). Derartige Umstände belegen die Urteilsgründe nicht. Dass das Radio rechtsextrem ausgerichtet und die Angeklagte M. im Tatzeitraum entsprechend politisch eingestellt war,
vermag die erforderliche nach außen erkennbare innere Übernahme der Liedinhalte noch nicht herzustellen. Überdies ist nach den Urteilsgründen auch nicht auszuschließen, dass es sich bei den inkriminierten Stücken um als solche
auch in der Anmoderation kenntlich gemachte Hörerwünsche gehandelt hatte. 3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend neu gefasst, da auch zum Ausdruck zu bringen war, dass die Angeklagte M. - wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen - als Rädelsführerin (§ 129 Abs. 4 StGB) in der kriminellen Vereinigung gehandelt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, juris Rn. 59 mwN).


4. Einer Aufhebung des Strafausspruches bedarf es nicht. Auf die Wahl des Strafrahmens, den das Landgericht zutreffend § 129 Abs. 4 StGB entnommen hat, haben die dargestellten Rechtsfehler keinen Einfluss. Der Senat kann
auch ausschließen, dass sie sich im Rahmen der konkreten Strafzumessung für die Angeklagte nachteilig ausgewirkt haben. Die Strafkammer hat lediglich allgemein strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte tateinheitlich
zum Verstoß gegen § 129 StGB weitere Delikte verwirklicht hat. Diese Erwägung trägt auch nach Wegfall der Verurteilung gemäß § 86 StGB und der Volksverhetzung (§ 130 StGB) in einem Fall. Eine wesentliche Verringerung
des Schuldumfangs ist hierdurch nicht eingetreten, zumal die Angeklagte durch das Abspielen des Liedes "Blut und Ehre" zwar nicht gegen § 86 StGB verstoßen, aber - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - vorsätzlich
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet hat (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB).


III. Die Revision des Angeklagten H. 
Hinsichtlich des Angeklagten H. hält der Schuldspruch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit dieser tateinheitlich zu seiner Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung nach den Grundsätzen zum uneigentlichen
Organisationsdelikts auch wegen Beihilfe zur öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§§ 111, 27 StGB) und Beihilfe zur Volksverhetzung in Form des § 130 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Hierzu gilt:


1.
Die Feststellungen tragen nicht den Schluss, dass der Angeklagte seine Förderhandlungen vorsätzlich in Bezug auf eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) erbracht hat. § 111 StGB ist ein Äußerungsdelikt (Fischer,
StGB, 62. Aufl., § 111 Rn. 2; LK/Rosenau, § 111 Rn. 14). Aufgrund dessen ist - wie auch im Fall des § 130 Abs. 1 StGB - bei der Veröffentlichung einer fremden Erklärung zu fordern, dass der Veröffentlichende diese unmissverständlich zu seiner eigenen machen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 3 StR 278/89, NJW 1990, 2828, 2831; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 3 Ss 317/02, NStZ-RR 2003, 327, 328; Fischer aaO, § 111 Rn. 2a). In dem bloßen Abspielen eines Liedes ist ein derartiges zu Eigen machen noch nicht zu sehen. Dahingestellt bleiben kann, ob der im Urteil wiedergegebene Kommentar der Mitangeklagten N., den diese während der Moderation zu dem von ihr in der Sendung vom 16. April 2011 abgespielten Lied "Tret´ einfach rein" der Gruppe "Reichssturm" abgab, im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Schluss auf ein zu Eigen machen rechtfertigen würde. Dass der Angeklagte mit einem derartigen Kommentar rechnete oder einen solchen zumindest für möglich hielt und billigte, belegen die Urteilsgründe nicht; hiergegen spricht zudem, dass es der gemeinsamen, von allen Mitgliedern akzeptierten Absprache entsprach, die Äußerungen der Moderatoren während der Sendungen strafrechtlich unverfänglich zu halten.

2.
Soweit die Strafkammer eine strafbare Beihilfe zur Volksverhetzung angenommen hat, ist dies hinsichtlich § 130 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler. Für eine Beihilfe zum Äußerungsdelikt des § 130 Abs. 1 StGB fehlt es entsprechend obiger Ausführungen allerdings am Gehilfenvorsatz des Angeklagten.

3.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Angesichts der auch hier vom Landgericht nur allgemein angestellten und von den Urteilsgründen getragenen Erwägung, dass sich zu Lasten des Angeklagten dessen tateinheitliche Beihilfe
zu den von den Moderatoren verwirklichten Delikten ausgewirkt hat, schließt der Senat aus, dass sich die dargestellten Rechtsfehler im Rahmen der konkreten Strafzumessung für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben.

IV. Der jeweils nur geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und ihrer Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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