StGB § 15 bedingter Tötungsvorsatz bei einer anschaulich konkreten Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen
StGB § 15 bedingter Tötungsvorsatz bei einer anschaulich konkreten Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen, BGH, Urteil v. 19.04.2016 – 5 StR 498/15 – NStZ-RR 2016, 204
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar