StGB § 177 Anforderung an das Merkmal „Schutzlosigkeit“

BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – 4 StR 410/15 – NStZ-RR 2016, 78
Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert unter anderem, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungsoder gar Tötungshandlungen einen – ihm grundsätzlich möglichen – Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet; auf diese Umstände muss sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters erstrecken.