StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2, § 46 - Zuhälterei Bestimmen
BGH, Urt. v. 10.02.2010 – 5 StR 328/09
LS: Zum Bestimmen im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB bei freiwilliger Ausübung der Straßenprostitution.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2009 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision führt zu dem im Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg.
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der im offenen Strafvollzug befindliche C. beherrschte 2006 über einen „Stellvertreter“ und mehrere „Wirtschafter“ einen lukrativen Teil der Berliner Straßenprostitution (Bereich „Eilat“). Dabei war eine Pension - 4 -
Anlaufstelle und im Wesentlichen Leistungsort von bis zu 16 Prostituierten, deren Dienstleistungen hinsichtlich Standplatz, Arbeitszeit, Art der Sexualpraktiken und den zu erzielenden Mindestvergütungen im Einzelnen festgelegt waren: Die Arbeitszeit betrug sechs Tage pro Woche, Pausen waren hinsichtlich Zeit und Pausenpartner festgelegt, ebenso die freien Tage. Es durften nur gewöhnliche Sexualpraktiken wie Vaginal- und Oralverkehr unter Verwendung von Kondomen angeboten werden, und es waren Kontaktverbote zu Mitgliedern der Gruppierung und anderen Personen einzuhalten. Die Prostituierten waren verpflichtet, durchgehend – auch für freie Tage – ein „Standgeld“ von 30 € pro Tag an die Pension zu zahlen, ohne dass eine ausdrückliche Zuordnung dieses Betrages zu den dort vorgehaltenen Dienstleistungen erfolgte. Konnte das „Standgeld“ nicht bezahlt werden, wurde der offen stehende Betrag als „Blockschuld“ notiert. Für jeden folgenden Tag, an dem eine Prostituierte ihre „Blockschuld“ nicht vollständig abgetragen hatte, erhöhte sich das „Standgeld“ auf 35 €. Es kam vor, dass Frauen nur noch für Blockschulden arbeiteten. Ferner waren Zimmermieten (20 € pro halbe Stunde) und Strafgelder bei Verfehlungen (20 € für Verspätungen oder vorzeitigem Gehen bei Unwohlsein) zu entrichten. Sofern den Prostituierten die Nutzung anderer Unterkünfte oder Hausbesuche überhaupt gestattet worden war, musste eine Art Mietausfallentschädigung für die Pension von 15 € pro halber Stunde bezahlt werden. In der Pension war während der Arbeitszeiten durchgehend mindestens ein „Wirtschafter“ bzw. der „Stellvertreter“ anwesend. Er kontrollierte mit Strichlisten den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes, die Pausenzeiten und die einzelnen Zimmerbesuche. Weiterhin kassierte er von den Frauen die „Standgelder“, die Zimmermiete und gegebenenfalls die „Mietausfallentschädigungen“ sowie Strafgelder. Darüber hinaus waren immer einige Mitglieder der Tätergruppe in einer nahe gelegenen Gastwirtschaft präsent. Sie unternahmen ferner Kontrollfahrten mit dem Auto, die vom „Stellvertreter“ oder den „Wirtschaftern“ geplant worden waren. Diese Maßnahmen dienten neben dem Schutz des eigenen Herrschaftsbereichs und dem Schutz der Frauen vor Übergriffen vor allem auch der Kontrolle der Einhaltung der Regeln durch die Frauen. Auch bei kleineren Regelverstößen der Prostituierten setzten die „Wirtschafter“ oder der „Stellvertreter“ Strafgelder fest (UA S. 13). Allein aus den von den Prostituierten erhobenen „Standgeldern“ und den Zimmermieten wurden ca. 18.000 € im Monat erzielt. Aus diesen Einnahmen wurden die Ausgaben für den Betrieb der Pension und „Zahlungen an höhere Kreise der Berliner Unterwelt bestritten“ (UA. S. 11); im Übrigen verblieben sie bei den „Wirtschaftern“, dem „Stellvertreter“ und C. selbst. Darüber hinaus wurde die Berufsausübung der Prostituierten von „männlichen Ansprechpartnern“ geregelt, die die herkömmlichen Aufgaben eines Zuhälters erfüllten. Jeder Prostituierten musste grundsätzlich ein solcher „Ansprechpartner“ zugeordnet sein. Gegenüber den anderen Mitgliedern der Gruppe war dieser die allein maßgebende Person für alle Belange, die „seine“ Frau(en) betrafen. So war er dafür verantwortlich, dass jene die Regeln einhielten und musste sie notfalls zwangsweise durchsetzen, wobei sich diese Funktion – anders als die des „Stellvertreters“ und der „Wirtschafter“ – eher auf die Zeit bezog, in der die Frauen nicht arbeiteten. Je nach Ausgestaltung der Beziehung konnte die Tätigkeit des „Ansprechpartners“ unterschiedlich intensiv ausfallen (UA S. 12). Auch Verhandlungen über konkrete Bedingungen der Tätigkeit, z. B. eine Veränderung des Standplatzes, wurden ausschließlich unter den Männern ohne Zuziehung der Frauen geführt (UA S. 8).
2. C. gestattete W., der Lebensgefährtin des Bruders des Angeklagten, die Ausübung der Prostitution zunächst ohne „männlichen Ansprechpartner“. Nach einem Überfall auf W. wurde dieser Umstand unter den anderen Prostituierten bekannt und es entstand darüber Unmut. Deshalb wollte C. dies ändern. Zur gleichen Zeit – Juni 2006 – wollte K. , eine Bekannte des Angeklagten, wegen besserer Verdienstmöglichkeiten und der Freundschaft mit W. von einem Club in die Straßenprostitution im Bereich „Eilat“ wechseln. Der Angeklagte sprach deshalb mit C., der auf die Notwendigkeit eines „männlichen Ansprechpartners“ verwies. Es ginge auf keinen Fall, dass K. ohne „Ansprechpartner“ „stünde“. Schon die Situation der W. sei nach dem Überfall schwierig. Die beiden Frauen wünschten jedoch keinen fremden Mann als Ansprechpartner, der gegebenenfalls ihre Eigenständigkeit und ihre Verdienstmöglichkeiten hätte beeinträchtigen können. Sie kamen mit dem Angeklagten überein, dass dieser die von C. als notwendig erachtete Funktion bei ihnen übernehmen solle. Die Tätigkeit der beiden Frauen wurde am 5. Dezember 2006 nach Verhandlungen des Angeklagten mit C. und dem diesem vermutlich übergeordneten A. beendet (UA S. 15). Dem war ein Streit wegen Urlaubs vorausgegangen, der nicht geschlichtet werden konnte.
3. Das Landgericht hat – einer insoweit vom Verteidiger vorformulierten Einlassung des Angeklagten folgend – angenommen, der Angeklagte selbst habe den Prostituierten W. und K. keine Anweisungen gegeben, sie nicht überwacht oder sie in irgendeiner Weise drangsaliert (UA S. 15) und nicht von deren Einnahmen profitiert. Im Verhältnis zur Tätergruppe trat der Angeklagte jedoch wie ein normaler „männlicher Ansprechpartner“ auf und war in ihre Belange eingebunden. Die Bedingungen, unter denen die Frauen tätig waren, einschließlich der Regeln, Zahlungspflichten und Überwachungsmaßnahmen waren dem Angeklagten bekannt (UA S.14 f.).
4. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer hinsichtlich des „Stellvertreters“ des C. und der „Wirtschafter“ eine Haupttat nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB (auch) zum Nachteil von W. und K. angenommen. Auf die Freiwilligkeit der Unterwerfung unter die Regeln der Organisatoren der Straßenprostitution könne es nicht ankommen, weil die Einwilligung der Prostituierten rechtlich unwirksam sei. Der Angeklagte habe zu deren Taten Beihilfe geleistet. „Ohne das Hinzutreten eines ‚männlichen Aufpassers’ hätte in der konkreten Situation (…) W. die Prostitution (…) nicht fortführen und K. die Prostitution dort nicht aufnehmen können. So aber ermöglichte der Angeklagte die fortdauernde bzw. neu beginnende Unterwerfung von W. und K. unter die bestehenden Strukturen und trug so zu deren Fortführung … bei“ (UA S. 20).
II. Die Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos. Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Erwägungen nicht durch. Auf die Sachrüge sind folgende Ausführungen veranlasst:
1. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass das von C. und seinen Mittätern in dem von ihnen kontrollierten Berliner Straßenteil errichtete „Regime“ den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei zum Nachteil der dort tätigen Prostituierten gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklichte. Dies gilt auch bei der im Lichte des Prostitutionsgesetzes gebotenen einschränkenden Auslegung des Tatbestandes (vgl. hierzu BGHSt 48, 314).
a) Zu einer strafrechtlich relevanten Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts ungeeignet sind danach allerdings Regelungen der Prostitutionsausübung, die auch hinsichtlich der Erbringung anderer Dienstleistungen wirksam zu vereinbaren gewesen wären (BGH aaO S. 319). Mithin scheidet die Festlegung von Zeit, Ort und Mindestentgelten als „Bestimmen“ im Sinne der Strafvorschrift grundsätzlich aus. Für die Festsetzung von Mieten und sonstigen Zahlungspflichten gilt im Prinzip nichts anderes, sofern deren Erfüllung in einem angemessenen Zusammenhang mit Leistungen der Organisatoren der Prostitution stehen, wie dem Aufsuchen und der Nutzung von Räumlichkeiten, dem Fernhalten von Störern und dem Schutz vor zu-dringlichen Freiern.
b) Das von den Haupttätern errichtete und den Prostituierten auferlegte „Regelwerk“ enthielt demgegenüber jedoch mehrere wesentliche Bestimmungen, die im Rahmen eines „legalen“ Arbeitsverhältnisses oder auch bei selbständiger Berufsausübung nicht wirksam zu vereinbaren gewesen wären und denen in ihrer Gesamtheit (vgl. BGHSt 48, 314, 317; BGH NStZ 1986, 358) eine Eignung zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Prostituierten ohne Weiteres innewohnte. Im Rahmen der hierfür gebotenen Gesamtschau der festgestellten Regelungen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler maßgeblich sowohl auf willkürlich auferlegte Zahlungspflichten zugunsten der Tätergruppe als auch die den Prostituierten drohenden Sanktionen im Falle von Regelverstößen abgestellt. Hierdurch wurden sie zur nachhaltigen Prostitutionsausübung angehalten und in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. BGHSt aaO).
aa) Das Landgericht hat bei seiner Bewertung der durch die Tätergruppe aufgestellten Regelungen zu Recht ganz wesentlich auf die Erhebung von „Standgeld“ abgestellt. Die „Standgelder“, aus denen sich die männliche Tätergruppe weitgehend finanzierte, begründeten eine finanzielle Abhängigkeit der Prostituierten. In diesem Sinne waren diese täglich anfallenden Zahlungspflichten geeignet, die Prostituierten zu nachhaltiger Prostitutionstätigkeit zu veranlassen. Diesen „Standgeldern“ standen auch keine Gegenleistungen gegenüber. Vielmehr bot die Tätergruppe – wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat – letztlich nur eine ihr nicht zustehende Verfügung über öffentlichen Straßenraum an. Dies gilt erst recht, wenn „Standgelder“ auch für freie Tage erhoben wurden. In diesem Zusammenhang durfte das Tatgericht ferner auch die „Blockschulden“ berücksichtigen. Diese bildeten die fortgeschriebenen Summen aus ausgefallenen „Standgeldern“ und anderen mangels ausreichender Einnahmen der Prostituierten an den Vortagen unerfüllten Zahlungspflichten.
bb) Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei insbesondere die getroffene Vereinbarung berücksichtigt, nach der die vorzeitige Beendigung der Dienstleistung wegen Unwohlseins Strafgelder auslöst. Diese ist hier sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und mithin unwirksam. Gleiches gilt für die Androhung von Strafgeldern im Fall von Verspätungen aus nicht verschuldeten oder gar zwingenden persönlichen Gründen.
cc) Die – schon für sich faktisch einen Arbeitszwang begründenden – willkürlichen Zahlungspflichten und Sanktionen wurden ergänzt durch engmaschig kontrollierte und abermals durch Strafgelder bewehrte Verhaltenspflichten, die als weitere unangemessene Arbeitsbedingungen die persönliche Freiheit der Prostituierten beeinträchtigten. In dieser Weise sanktioniert waren Kontaktgebote (Pausengestaltung nur mit bestimmten Personen) und das Verbot von Kontakten mit anderen Frauen und allen Männern, derentwegen Unruhe im „Geschäftsablauf“ oder Konkurrenz entstehen konnte. Den Prostituierten war zudem erst nach Genehmigung erlaubt, außerhalb der Pension die Dienstleistungen anzubieten. Schließlich war eine autonome Beendigung der Tätigkeit im genannten Straßenteil nicht ohne Weiteres möglich. Das erweist der Umstand, dass es für die Aufgabe der Tätigkeit von Seiten der Prostituierten W. und K. zuvor Rücksprachen des Organisators mit einer ihm übergeordneten Person bedurfte.
2. Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Haupttat zum Nachteil der Prostituierten W. und K. nicht deswegen aus, weil sie im „Innenverhältnis“ zu dem als ihrem „Ansprechpartner“ fungierenden Angeklagten besser gestellt waren als andere im Bereich „Eilat“ tätige Prostituierte. Sie unterlagen nämlich ebenso wie jene dem insgesamt gegen § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verstoßenden Regelwerk der Haupttäter und der dieses Regelwerk absichernden „engmaschigen Überwachung“ durch den „Stellvertreter“ und die „Wirtschafter“. Dass das Landgericht konkret verhängte Sanktionen gegen sie nicht festzustellen vermochte, steht der Annahme eines Bestimmens im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB dabei nicht entgegen. Anders läge es nur dann, wenn die Sanktionsmöglichkeiten bei Regelverstößen ihnen gegenüber nicht vollzogen worden wären, in Wahrheit also nur „leere Drohungen“ dargestellt hätten. Dafür bieten die Feststellungen jedoch keinen Anhaltspunkt.
3. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Beihilfehandlung des Angeklagten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB angenommen und sich von dessen Gehilfenvorsatz überzeugt. Namentlich liegt nicht etwa nur eine Unterstützung der genannten Prostituierten vor, die als Hilfeleistung für eine notwendige Teilnahme durch die Opfer (Fischer, StGB 57. Aufl. § 181a Rdn. 26) straflos wäre. Denn der Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in Kenntnis des Regelwerks, sämtlicher Überwachungsmaßnahmen und der Sanktionsmöglichkeiten auch im Gefüge der Mitglieder der Gruppe die Rolle des „männlichen Ansprechpartners“ übernommen. Wie ihm bewusst war, leistete er hierdurch einen Beitrag für das reibungslose Funktionieren des Gesamtsystems und damit auch der dirigierenden Zuhälterei zum Nachteil der von ihm betreuten Prostituierten. Hierfür hat das Landgericht zu Recht auf den Umstand abgestellt, dass sich der Organisator C. gehalten sah, wegen der nach dem Überfall auf die Prostituierte W. entstandenen Unruhe dieser sowie der Prostituierten K. einen „Ansprechpartner“ zur Seite zu stellen.
III. Der Strafausspruch hat – auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 34, 345, 349) – keinen Bestand. Das Landgericht hat die Strafe dem zweifach (§ 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 StGB) gemilderten Strafrahmen entnommen und auf zahlreiche mildernde Umstände abgestellt, so auch darauf, dass ein Unterwerfen der Geschädigten unter einen fremden männlichen Aufpasser eine noch stärkere Einschränkung ihres Selbstbestimmungsrechts mit sich gebracht hätte. Indes besorgt der Senat die Annahme eines zu großen Schuldumfangs, weil das Landgericht von einem „wesentlichen Tatbeitrag“ (UA S. 20) zu Lasten der beiden Prostituierten ausgegangen ist, obgleich sich der Angeklagte – nach den ausdrücklichen Feststellungen der Strafkammer – nur für einen begrenzten Zeitraum und lediglich als „Scheinaufpasser“ zu deren Gunsten gerierte. Hinzu kommt, dass sich einige der von der Tätergruppe erlassenen Regelungen auch zum Schutz der Prostituierten auswirkten, namentlich der Kondomzwang, die Vorgabe von Mindestvergütungen und dass die beiden betroffenen Prostituierten über auskömmliche Einkünfte verfügten. Bei dem hier lediglich vorliegenden Wertungsfehler wird die neu berufene Strafkammer die Strafe auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen festzusetzen haben. Diese können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen und die zur Entscheidung über die Bewährungsfrage neu notwendig sind.
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