StGB § 20 maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Schuldfähigkeit
BGH, Beschl. v. 17.06.2015 – 4 StR 196/15 – NStZ-RR 2015, 275
Maßgebend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist die „Begehung der Tat“ (§ 20 StGB), bei
aktivem Tun somit die Zeit, zu welcher der Täter gehandelt hat (§ 8 Satz 1 StGB). Daher findet § 20
StGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Täter bei allen für die Verwirklichung des Tatbestands
erforderlichen Handlungen - wenn auch vermindert - schuldfähig war