StGB § 21, StGB § 49 Abs 1 - Keine Strafrahmenverschiebung bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit infolge verschuldeter Trunkenheit bei einer Vergewaltigung
BGH Urteil v. 27. März 2003 -3 StR 435/02-
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend).
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und im Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin S. (im Folgenden nur: die Nebenklägerin) ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit seiner - nachträglich wirksam auf die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkten - Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere, dass das Landgericht eine alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Vergewaltigungstat aus-geschlossen und zwei in diesem Zusammenhang gestellte Beweisanträge auf Anhörung eines Sach-verständigen zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte am Tattag mit seiner Freundin - der Nebenklägerin - heftig gestritten und war gegen sie tätlich geworden. (Dies ist Gegenstand der von der Revision nicht angegriffenen Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung.) Die Nebenklägerin war daraufhin vor dem Angeklagten geflüchtet, es kam jedoch im weiteren Verlauf des Tages zu mehreren Telefonaten zwischen den beiden, die aber wiederum im Streit endeten. Schließlich sandte der Angeklagte um 19.59 Uhr der Nebenklägerin eine provozierende SMS-Nachricht, legte sich "im weiteren Verlauf des Abends" in die Badewanne und trank hierbei "lieblichen Weißwein in ungeklärter Menge". Gegen 23.30 Uhr rief er erneut bei der Nebenklägerin an. Er kündigte an, gleich vorbeizukommen, um direkt mit ihr "zu ficken", er habe schon "genug gesoffen". Die Nebenklägerin erklärte, sie werde die Polizei rufen, wenn er sie aufsuchen sollte. Hierauf antwortete der Angeklagte lachend, dass er dann ja gemeinsam mit der Polizei ankommen werde. Da-nach bestellte er sich ein Taxi, da er wegen seines vorangegangenen Weinkonsums nicht mehr selbst fahren wollte, und ließ sich zu der Wohnung der Nebenklägerin bringen. Nachdem diese ihn aus Angst, er werde sich ansonsten gewaltsam Zutritt verschaffen, in ihre Wohnung eingelassen hatte, ließ der Angeklagte "seinen aufgestauten Aggressionen ... freien Lauf" und erzwang von der Nebenklägerin verschiedene sexuelle Handlungen. Danach redete er etwa noch eine Stunde auf die teilnahmslose Nebenklägerin ein und verließ sodann deren Wohnung.
2. Nach Ansicht des Landgerichts war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, durch den vor der Tat genossenen Alkohol nicht erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Seine Einlassung, er habe in der Badewanne zwei Flaschen Weißwein getrunken, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Zwar sei davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner Wohnung Wein getrunken habe, jedoch nicht in der von ihm angegebenen Menge, die bei dem nicht alkoholgewohnten Angeklagten "eine erhebliche Alkoholisierung" hätte verursachen müssen. Allerdings spreche für einen "gewissen Weinkonsum", dass der Angeklagte bei seinem Anruf bei der Nebenklägerin um 23.30 Uhr erklärte, er habe "genug gesoffen". Auch habe seine Mutter ebenso wie sein Stiefvater beim Aufräumen seiner Wohnung eine leere Weißweinflasche auf dem Wohnzimmertisch bemerkt und sei seiner Mutter darüber hinaus eine weitere leere Flasche im Abfallbehälter in der Küche aufgefallen. Dennoch ist das Landgericht sicher davon über-zeugt, dass der Angeklagte vor der Tat weniger als angegeben getrunken hat.
a) Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält im Ergebnis den sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision stand.
Der Tatrichter muss die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an Beweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte in solchem Umfang Alkohol zu sich genommen hat, dass eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt. Dabei ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12 sowie § 21 Blutalkoholkonzentration 13 und 22). Auch hierbei ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur eingreifen darf, wenn diesem Rechtsfehler unterlaufen sind, also seine Würdigung etwa widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist bzw. gegen Denkgesetze oder gesicherte - auch wissenschaftliche - Erfahrungssätze verstößt. Durchgreifende derartige Rechtsfehler lässt die Überzeugungsbildung des Landgerichts hier nicht erkennen.
Nach Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte Weißwein in ungeklärter Menge, aber jedenfalls weniger als die von ihm behaupteten zwei Flaschen und nur in einem Maße getrunken, dass eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auszuschließen war. Es hat dabei zunächst nicht übersehen, dass die Angaben der Mutter und des Stiefvaters des Angeklagten zu den nach der Tat in dessen Wohnung gefundenen beiden Weinflaschen für die Richtigkeit der Trinkmengenangaben des Angeklagten sprechen konnten. Demgegenüber hat es jedoch aus dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat den Schluss gezogen, dass dieser nicht in der von ihm behaupteten Menge Wein zu sich genommen hatte. Soweit es sich dabei darauf stützt, dass die Nebenklägerin bei dem Angeklagten während der Tat und in der nachfolgenden Stunde keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten festgestellt habe, das Erinnerungs-vermögen des Angeklagten uneingeschränkt erhalten geblieben sei und er sich vor allem überlegt verhalten habe, indem er wegen des getrunkenen Alkohols nicht mit seinem eigenen Pkw, sondern mit einem Taxi zu der Nebenklägerin gefahren sei, während der Konsum von zwei Flaschen Weiß-wein bei dem alkoholungewohnten Angeklagten andererseits "eine erhebliche Alkoholisierung" (gemeint ersichtlich: erkennbare alkoholbedingte Beeinträchtigungen) hätte verursachen müssen, stellt dies die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten dar, die einen Rechtsfehler im oben dargestellten Sinne - insbesondere einen Verstoß gegen gesicherte medizinische Erfahrungssätze - nicht erkennen lässt. Gleiches gilt für den darauf aufbauenden Schluss, der tatsächliche, im Umfang ungeklärte Weinkonsum des Angeklagten habe nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt.
b) Die Verfahrensrügen sind - in Konsequenz dessen, dass das Landgericht die Trinkmengenangaben des Angeklagten aus den dargelegten Gründen als widerlegt ansehen durfte - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach Auffassung des Senats hätte die Revision aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hätte. Denn eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB wäre hier ohnehin nicht in Betracht gekommen.
Bei dieser Strafrahmenverschiebung handelt es sich zwar um eine fakultative, im Ermessen des Tatrichters stehende Strafmilderung, von der grundsätzlich nur dann abgesehen werden darf, wenn die durch die Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird. Beruht die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf den Wirkungen von Alkohol, kann ein derartiger Umstand allerdings darin liegen, daß sich der Täter schuldhaft in den Alkoholrausch versetzt hat. Dies gilt, abgesehen von den Fällen, in denen der Rechtsgedanke der actio libera in causa zur Ablehnung der Strafmilderung führt, nach bisheriger Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nur dann, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und daher wusste oder sich hätte bewusst sein können, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt. Darüber hinaus wird gefordert, dass die früher unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten nach Ausmaß und Intensität mit der nunmehr begangenen Tat vergleichbar sind. Der Täter muss danach zwar früher unter Alkoholeinfluss keine gleichartige oder ähnliche Tat begangen haben, er muss aber aufgrund seines früheren Verhaltens damit rechnen können, unter Alkoholeinfluss ein der nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unter-schieden im einzelnen - 1. Strafsenat: NStZ 1993, 537; BGHSt 43, 66, 78; 2. Strafsenat: BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; 3. Strafsenat: NStZ 1986, 114, 115; 4. Strafsenat: BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3; Beschl. vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02; 5. Strafsenat: StV 1991, 254, 255; 1993, 355 f.).
Hieran will der Senat nicht weiter festhalten. Er ist vielmehr der Auffassung, dass eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der Regel schon allein dann nicht in Betracht kommt, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht. Dagegen ist es ohne Belang, ob der Täter schon früher unter Alkohol - vergleichbare - Straf-taten begangen hat. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend:
a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht nicht in Übereinstimmung mit den Überlegungen des historischen Gesetzgebers (zum folgenden s. Foth DRiZ 1990, 417, 418). Eine dem § 21 StGB entsprechende Regelung war ursprünglich im RStGB nicht vorgesehen. Dieses kannte nur volle Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) oder volle Schuldunfähigkeit (Zurechnungsunfähigkeit). Erst der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1925 beinhaltete eine Bestimmung, wonach bei dem Täter, dessen Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche in hohem Maße vermindert war, die Strafe nach § 72 des Entwurfs zu mildern ist. Gleichzeitig wurde jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass dies nicht bei Bewusstseinsstörungen gelte, die auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruhen. Die Strafmilderung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit sollte demgemäß zwingend sein, ebenso zwingend aber auch das Absehen von der Strafmilderung, wenn die Minderung der Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruhte, ohne daß es darauf ankam, ob der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss Straftaten begangen hatte.
Im Entwurf von 1927 war dann (ebenso wie später im Entwurf 1962) die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit bei erheblicher Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgesehen, wie sie der Regelung des heutigen § 21 StGB entspricht. Sie wurde durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I 995) in das Strafgesetzbuch aufgenommen, ohne dass hiermit eine Bestimmung über den zwingenden Ausschluss der Strafmilderung bei verschuldeter Trunkenheit verbunden war. Dem lag erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass hiervon deswegen abgesehen werden konnte, weil die fakultative Bestimmung die Möglichkeit eröffnete, diese Fälle bei der Ermessensentscheidung von der Strafmilderung auszuschließen, andererseits aber flexiblere Lösungen gestattete als eine zwingende Vorschrift. Entsprechend heißt es auch noch in der Begründung zum Entwurf 1962, dass die "schuldhafte Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit" erschwerend berücksichtigt werden könne (BTDrucks. IV/650 S. 142).
Diesen Überlegungen ist der Bundesgerichtshof zunächst gefolgt. So hat er es im Jahre 1951 noch gebilligt, dass der Tatrichter eine alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten offen ließ, weil "der Alkoholrausch jedenfalls selbst verschuldet sei und deshalb dem Angeklagten nicht strafmildernd zugutegehalten werden könne". Hierin liege kein Rechtsfehler, "zumal in der Regel die selbstverschuldete Trunkenheit Anlass sein wird, die Strafe nicht zu mildern" (BGH bei Dallinger MDR 1951, 657; vgl. die weiteren Nachweise bei Foth aaO). Erst in der Folgezeit hat sich die oben dargestellte einschränkende Rechtsprechung zur Versagung der Strafmilderung bei verschuldeter Trunkenheit entwickelt.
b) Wenn eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit infolge verschuldeter Trunkenheit nur in den Fällen versagt werden kann, in denen der Täter die Warnwirkung früher unter Alkoholeinfluss begangener - vergleichbarer - Straftaten missachtet hat, steht dies in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des Vollrausches in § 323 a StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil es nicht auszuschließen ist. Die Strafbarkeit knüpft damit an das schuldhafte Sich-Berauschen an, nicht an die im Rausch begangene rechtswidrige Tat; diese ist lediglich Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124 ff.; 32, 48, 54 f.). Stellt der Gesetzgeber aber das schuldhafte Sich-Berauschen, das - nicht ausschließbar - zur Aufhebung der Schuldfähigkeit führt, unabhängig davon unter Strafe, ob sich der Täter aus früheren Ereignissen hätte bewusst sein können, dass er nach erheblichem Alkoholgenuss zur Begehung von rechtswidrigen Handlungen neigt, lässt es sich nicht rechtfertigen, diese negative gesetzliche Bewertung des Sich-Berauschens für die Fälle einzuschränken, in denen der Alkoholkonsum nicht zur Aufhebung, sondern nur zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt. Denn ansonsten würde derjenige, dessen Schuldfähigkeit erhalten geblieben ist, besser gestellt als der, dessen Rausch zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Insbesondere dann, wenn der nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für die unter Alkoholeinfluss begangene Tat niedriger liegt, als die durch § 323 a StGB für den Vollrausch bei entsprechender Rauschtat angedrohte Strafe, liegt hierin ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 5). Dieser Widerspruch wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Strafbarkeit beim Vollrausch auf dem Sich-Berauschen beruht, während sie bei nur verminderter Schuldfähigkeit an die unter dem Alkoholeinfluss begangene Tat anknüpft (aA Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 21 m. w. N.). Denn es geht hier wie dort um die strafrechtliche Bewertung der schädlichen Auswirkungen übermäßigen Alkoholgenusses, die nicht unterschiedlich je danach ausfallen kann, ob das Berauschen zum völligen Wegfall oder lediglich zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat. Der aufgezeigte Widerspruch wird dadurch, dass in Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob die Schuld des berauschten Täters aufgehoben oder nur erheblich vermindert ist, bei der Strafzumessung für den Vollrausch der gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzte Strafrahmen des Tatbestandes der jeweiligen Rauschtat berücksichtigt wird (vgl. BGHR StGB § 323 a Strafzumessung 5), nur verschleiert (kritisch auch BGH NStZ-RR 1997, 163, 165). Sachgerecht vermeiden lässt er sich nur dadurch, dass bei verschuldeter Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung über § 21, § 49 Abs. 1 StGB im Regelfall versagt wird (Foth in FS für Salger S. 31, 37 f.).
c) Eine derartige Handhabung entspricht auch dem Schuldprinzip und dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens.
Die potentiell nachteiligen Folgen übermäßigen Alkoholgenusses, seine einerseits das Bewusstsein trübenden, andererseits Handlungstriebe entfesselnden und bestehende Handlungshemmungen ein-schränkenden Wirkungen sind allgemein bekannt. Zwar treten diese Folgen nicht bei jedem Menschen in gleicher Weise und nach jedem übermäßigen Alkoholkonsum auf. Sie führen auch nicht notwendig zu strafbaren Verhaltensweisen. Andererseits lassen sich die Wirkungen starken Alkoholgenusses jedoch niemals mit Sicherheit vorausberechnen. Gerade der Umstand, dass sich der Alkoholisierte häufig in unerwarteter, ihm sonst fremder - auch strafbarer - Weise verhält, kennzeichnet die dem übermäßigen Alkoholgenuss eigene Gefahr. Die Trunkenheit ist daher für die Allgemeinheit abstrakt gefährlich und beinhaltet demgemäß - wenn selbst verschuldet - einen Unwert, an den bei Taten unter Alkoholeinfluss eine strafrechtliche Bewertung des Sich-Berauschens unabhängig davon anzuknüpfen vermag, ob dem konkreten Täter durch frühere Erfahrungen eine individuelle Neigung zur Begehung - vergleichbarer - Straftaten bekannt war oder zumindest sein konnte (vgl. BGHSt 16, 124, 125). Entsprechend war der Gesetzgeber befugt, für die Fälle, in denen der Alkohol-rausch dazu führt, dass der Täter für seine konkrete Tat nicht verantwortlich gemacht werden kann, den strafrechtlichen Vorwurf an das schuldhafte Sich-Berauschen als abstraktes Gefährdungsdelikt zu knüpfen, für dessen Bestrafung die Rauschtat lediglich den Anlass gibt (BGH aaO).
Dann ist es aber nur konsequent, in den Fällen, in denen die selbstverschuldete Trunkenheit nicht zur Aufhebung, sondern lediglich zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, die Strafmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der Regel auch dann zu versagen, wenn der Täter nicht über einschlägige Vorerfahrungen hinsichtlich der gefährlichen Folgen übermäßigen Alkoholgenusses verfügt. Denn auch dann ist die abstrakte Gefahr der Trunkenheit regelmäßig erkennbar und seine Tatschuld wird gerade dadurch gekennzeichnet, dass diese abstrakte Gefahr in der Tat in die konkrete Rechtsgutsgefährdung oder -verletzung umgeschlagen ist. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Straftat der Täter unter Alkoholeinfluss begangen hat und ob der für diese Tat angedrohte - gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen hinter demjenigen des § 323 a Abs. 1 StGB zurückbleibt, der bei rauschbedingter völliger Aufhebung der Schuldfähigkeit anzuwenden wäre (vgl. dazu die Überlegungen des 5. Strafsenats NStZ-RR 1997, 163, 165 f.). Das Maß der Schuldminderung durch eine alkoholbedingt erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit ist unabhängig von der Schwere der unter Alkoholeinfluss begangenen Straftat. Die durch die Trunkenheit bewirkte Reduzierung der Schuld ist daher bei schwereren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, nicht ge-wichtiger zu bemessen als bei Taten mit geringerer Strafandrohung. Im Gegenteil: Je schwerer eine potentielle Rechtsgutsverletzung wiegt, um so höhere Anforderungen an deren Vermeidung darf die Rechtsordnung stellen und um so weniger besteht Anlass, denjenigen, der durch verschuldete Trunkenheit seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten beeinträchtigt hat, durch eine Strafrahmenverschiebung zu begünstigen. Dies entspricht im Übrigen der Auffassung des Gesetzgebers, soweit dieser in § 7 WStGB die Frage der Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit ausdrücklich geregelt hat. Er hat dort für militärische Straftaten, Straftaten, die gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen, und solche, die Soldaten in Ausübung des Dienstes begehen, die Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit unterschiedslos ausgeschlossen, ohne nach der Schwere der Straftat und der Höhe der Strafandrohung zu differenzieren. Auch der im Regelungsgehalt dem § 7 WStGB entsprechende § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR kannte eine derartige Differenzierung nicht.
d) Nach den dargestellten Grundsätzen käme hier eine Strafmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Der Angeklagte hätte sich voll verantwortlich in die seine Schuldfähigkeit ein-schränkende Trunkenheit versetzt. Er ist weder alkoholkrank noch alkoholüberempfindlich und hat sich bewusst den grundsätzlich schädlichen und enthemmenden Wirkungen des Alkohols ausgesetzt.
Da die Revision des Angeklagten aber bereits aus anderen Gründen zu verwerfen war, konnte der Senat in vorliegendem Verfahren noch davon absehen, gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Strafsenaten anzufragen, ob sie an der entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung festhalten.
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