StGB § 21 verminderte Schuldfähigkeit bei Alkoholerkrankung

BGH, Beschl. v. 15.09.2015 – 5 StR 341/15 – BeckRS 2015, 17664
Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist jedoch dann nicht uneingeschränkt
vorwerfbar, wenn der Täter alkoholkrank oder -überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung,
bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten
ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn
weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum
übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen