StGB § 211 Abs. 2 Heimtückischen Tötung
BGH, Beschl. v. 03.09.2015 – 3 StR 242/15 – NStZ 2016, 340
Heimtückisches Handeln erfordert jedoch kein "heimliches" Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen.