StGB § 213 Alt. 1 Minder schwerer Fall des Totschlags wegen Beleidigung
StGB § 213 Alt. 1 Minder schwerer Fall des Totschlags wegen Beleidigung
BGH, Urteil v. 21. März 2017 – 1 StR 663/16
1. Ob eine „schwere Beleidigung“ iSd § 213 Alt. 1 StGB vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Maßgebend ist der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation.
2. Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“. Die Revision der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 12. Juli 2016 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-schaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte erhebt die allgemeine Sachrüge; das auf den Strafausspruch beschränkte – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene– zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Beide Revisionen bleiben erfolglos.
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der 22 Jahre alte Angeklagte wohnte ab Mitte August 2015 bei seinen Großeltern, die in verwahrlosten häuslichen Verhältnissen lebten. Er hatte dort von Sommer 2012 bis Sommer 2014 schon einmal Unterschlupf gefunden, war aber dann zu seiner Mutter zurückgekehrt, bis diese sich in stationäre psychische Behandlung begab. Während die Großmutter des Angeklagten weitgehend antriebslos auf dem Sofa saß, neigte der Großvater K. – das spätere Tatopfer – dem übermäßigen Konsum von Alkohol zu. Im alkoholischen Zustand kam es immer wieder zu verbalen aggressiven Ausfällen, die sich während dessen ersten Aufenthalts vor allem gegen den Angeklagten richteten. So wurde der tatsächlich beschäftigungslose Angeklagte von seinem Großvater unter anderem als „Asozialer“, „Gehirnamputierter“ und „faule Sau“ beschimpft. Der Großvater versuchte gegenüber der Nachbarschaft zudem den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, der Angeklagte schlage ihn. Seit dem erneuten Einzug des Angeklagten waren den Nachbarn keine weiteren Streitigkeiten mehr aufgefallen. Am 30. September 2015 kehrte K. in den Abendstunden betrunken nach Hause zu seiner Frau und dem Angeklagten zurück. Er trank dort weiter. In der Nacht stürzte er auf dem Weg vom Wohnzimmer zur Toilette. Der Angeklagte half ihm auf und führte ihn ins Wohnzimmer zurück. Dabei beschimpfte K. ihn als „F. -Zigeuner“, der „zu faul zum Arbeiten“ und „zu dumm zum Mausen“ sei. Daraufhin geriet der Angeklagte angesichts des durch vielfache ähnliche Tiraden belasteten Verhältnisses zu seinem Großvater in gewaltige Wut. Er empfand diese Beschimpfungen als erneute Zumutung und Demütigung, wobei ihn besonders ärgerte, dass er seinen Großvater nicht gereizt hatte, er ihm vielmehr gerade Hilfe leistete. In seiner Wut stieß er seinen Großvater zu Boden, trat ihm heftig gegen Oberkörper und Kopf und stampfte mehrmals wuchtig mit dem Fuß auf seine Brust. Anschließend hob er den schwer Verletzten auf und legte ihn auf das Sofa, wo K. in der Folge verstarb.
2. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1 StGB angenommen, da der Angeklagte aufgrund der kurz zuvor erfolgten schweren Kränkungen durch das Tatopfer, die er nicht schuldhaft veranlasst habe, in Zorn geraten sei. Zwar seien die Vorhaltungen zum „parasitären Lebensstil“ insoweit nicht relevant, da diese tatsächlich zugetroffen hätten. Aber bei den übrigen Angriffen, die auf die persönliche Abstammung und die Eignung zum Geschlechtsverkehr bezogen waren, habe es sich um Beleidigungen gehandelt. Von der „Warte der beiden Kontrahenten untereinander betrachtet“ seien sie für sich genommen nicht als schwer einzustufen, hätten aber den „Schlusspunkt einer mehrere Jahre langen Reihe von immer wieder ähnlichen Kränkungen“ dargestellt und somit - 161 - quasi den Tropfen gebildet, der das Fass der dem Angeklagten zumutbaren Demütigungen gleichsam zum Überlaufen gebracht habe.
II. Die Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Urteil zeigt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vor allem auf der Grundlage von dessen Einlassungsverhalten – so hat er in zahlreichen Varianten der Schilderung des Geschehens entweder angegeben, sich außer an den Sturz des Opfers an nichts zu erinnern, oder die Tätlichkeiten gegenüber seinem Großvater eingeräumt – und der Angaben der Zeugin J., der gegenüber die Großmutter des Angeklagten das Geschehen geschildert hat, tragfähig belegt. Auch soweit es aufgrund der Vielzahl der jeweils bereits für sich genommen als äußerst gefährlich gewerteten stampfenden Tritte auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit das sachverständig beratene Landgericht eine alkoholbedingte relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat ausgeschlossen hat, indem es die Angaben des Angeklagten, er sei deutlich betrunken gewesen, auch aufgrund von deren Widersprüchlichkeit als Schutzbehauptung widerlegt betrachtet und sich auf das Leistungsverhalten bei der Tat gestützt hat, ist dies ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt und begründet. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB abgelehnt hat, ergibt sich ausreichend aus den dargelegten Sachverständigenangaben hierzu, die es als richtig ansieht.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB. Die Revisionsführerin macht zum einen geltend, es liege schon keine schwere Beleidigung vor. Denn die festgestellten Beschimpfungen gehörten unter den Beteiligten zum alltäglichen Umgangston. Der Annahme, dass es sich um den Tropfen gehandelt habe, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe, fehle eine Grundlage in den Feststellungen. Zum anderen habe der Angeklagte auch nicht ohne eigene Schuld gehandelt, da er durch die Fortsetzung seines „parasitären Lebensstils“ trotz Kenntnis der ablehnenden Haltung seines Großvaters hierzu die Beleidigung vorwerfbar veranlasst habe.
2. Mit diesen Einwänden zeigt die Revision allein eine abweichende Wertung der vom Landgericht berücksichtigten Umstände, aber keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB auf. Das Rechtsmittel kann daher keinen Erfolg haben. Im Einzelnen gilt: Die Frage, ob von der Strafzumessungsregel des § 213 Alt. 1 StGB Gebrauch zu machen ist, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht darf die der Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen eines minder schweren Falles unterliegende Wertung nicht selbst vornehmen, sondern lediglich darauf hin überprüfen, ob dem Tatgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN). Solche Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf.
a) Das Landgericht hat seine Annahme, dass die der Tat unmittelbar vorausgehenden Beleidigungen den Angeklagten als Schlusspunkt einer Vielzahl ähnlicher Tiraden zum Zorn gereizt und er hierdurch zur Tat hingerissen wurde, tragfähig belegt. Dies stützt es auf die vom Angeklagten in verschiedenen geständigen Varianten zum Tathergang angegebene Provokation und die hierdurch ausgelöste Wut durch die unmittelbar zuvor erfolgten Beleidigungen und dessen Schilderung der bei seinem früheren Aufenthalt erfolgten Demütigungen. Diese Einlassung findet in den Angaben der Großmutter gegenüber der Zeugin J. Bestätigung. Diese schildert die Tritte als Reaktion darauf, dass das Tatopfer den Angeklagten trotz der Hilfeleistung „dauernd weiter beschimpft“ habe. Die früheren Beleidigungen und Auseinandersetzungen werden durch die Angaben der Großmutter und der Nachbarn bestätigt. Auf dieser Grundlage durfte das Landgericht darauf schließen, dass der dem Tatopfer eigentlich wohlgesonnene Angeklagte, der keinen anderen Anlass hatte, zu dieser „Jähtat“ durch die Beschimpfungen in der Tatsituation, die den zeitlich vorgelagerten Beleidigungen ähnlich waren und hieran anknüpften, zur Tat hingerissen worden ist. Dass der lernbehinderte Angeklagte sich nicht ausdrücklich selbst darauf berufen hat, dass die Beleidigungen unmittelbar vor der Tat nur ein letzter Tropfen waren, der das Fass zum Überlaufen brachte, steht dem nicht entgegen. Diese Verknüpfung kommt angesichts der festgestellten intellektuellen Leistungsfähigkeit ausreichend in seinen Schilderungen der früheren und der der Tat unmittelbar vorgelagerten Demütigungen zum Ausdruck.
b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht auch den für die Beurteilung des Vorliegens eines minder schweren Falles nach § 213 Alt. 1 StGB rechtlich zutreffenden Maßstab gewählt.
aa) Ob eine „schwere Beleidigung“ vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein (BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 – 3 StR 42/81, NStZ 1981, 300; Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11), wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind (BGH, Urteile vom 1. September 2011 – 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 – 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218). Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1984 – 1 StR 597/84, NStZ 1985, 216 und vom 12. Mai 1987 – 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555; Beschluss vom 21. Mai 2004 – 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631; Urteile vom 1. September 2011 – 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582). Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 und vom 8. Juli 2014 – 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 213 Rn. 5 mwN). Deswegen ist es geboten, in die erforderliche Gesamtwürdigung auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge als mitwirkende Ursachen miteinzubeziehen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218; Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582; Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 372/16, NStZRR 2017, 11). Diesen Anforderungen genügt das Urteil. Das Landgericht hat ausdrücklich eine objektive Bewertung der seitens des Großvaters geäußerten Beleidigungen vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass sie im Kontext der in der Vergangenheit vielfach wiederholten, immer wieder ähnlichen Kränkungen standen. Indem es „die Warte der beiden Kontrahenten untereinander betrachtet“, hat es für die Wertung der Schwere auf den Lebenskreis der Beteiligten abgestellt, was zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Beleidigungen unmittelbar vor der Tat für sich genommen nicht als hinreichend schwer gewertet worden sind. Es hat dann im Rahmen der erforderlichen „Ganzheitsbetrachtung“ (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582) die Entwicklung des Verhältnisses des Angeklagten zu seinem Großvater, die Demütigungen und die damit verbundene Motivationsgenese ausführlich und sorgfältig erörtert, indem es das „Spannungsverhältnis“ zwischen ihnen, die „Auslösebedingungen ihrer Streitigkeiten“ und die „Art und Weise, wie sie ihre Streitigkeiten ausgetragen haben“ beschrieben und in die Wertung miteinbezogen hat. Dabei hat es sowohl den Wiedereinzug des Angeklagten berücksichtigt als auch den Umstand, dass der Angeklagte angegeben hat, mit seinem Großvater gut ausgekommen zu sein, unterbrochen nur von den wiederholten Streitigkeiten. Den ausführlich dokumentierten Inhalt der früheren Kränkungen hat das Landgericht in die ihm obliegende Bewertung des Schweregrades der der Tötungshandlung unmittelbar vorausgegangenen Beleidigung einbezogen. Dass in den wenigen Wochen vor dem abermaligen Einzug des Angeklagten bei seinen Großeltern bis zur Tat keine weiteren Auseinandersetzungen festgestellt sind, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat sich damit auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Umstand, dass die Reihe der Demütigungen über etliche Monate vor dem Wiedereinzug unterbrochen war, den Beleidigungen nichts von der Schärfe ihrer Wirkungen auf den Angeklagten genommen habe. Dies hält sich im Rahmen der dem Tatgericht obliegenden Wertung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht dabei die Anforderungen an das der Tat vorausgehende Opferverhalten und an die auf die tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung zu niedrig angesetzt haben könnte, ist nicht zu besorgen. Dagegen spricht bereits die sorgfältige Auseinandersetzung mit der Erheblichkeit der Demütigungen unter deutlich relativierender Berücksichtigung des Lebenskreises der Beteiligten, aber auch mit dem Umstand, dass die Beleidigungen immer wieder auch vor den Nachbarn erfolgten. Dabei hat es auch den Wiedereinzug des Angeklagten trotz der zu erwartenden weiteren Demütigungen im Blick gehabt. Soweit es dem angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten keine die Schwere der Beleidigungen weiter abmildernde Wirkung zuerkannt hat, stellt dies eine rechtsfehlerfreie Wertung dar.
bb) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargetan, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld gereizt worden ist. Eigene Schuld des Täters schließt die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht. Ohne eigene Schuld handelt also der Täter, der die beleidigende Äußerung des Opfers im gegebenen Augenblick entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht vorwerfbar veranlasst hat (BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 – 4 StR 218/83, NStZ 1983, 554; vom 11. Januar 1984 – 3 StR 443/83, NStZ 1984, 216; vom 12. Mai 1987 – 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555 und vom 22. Oktober 1997 – 3 StR - 163 - 394/97, NStZ 1998, 191; Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 213 Rn. 7 mwN). Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht für die auf die Abstammung des Angeklagten und seine Fähigkeiten zum Geschlechtsverkehr abzielenden Beleidigungen, auf die es allein abstellt, keine vorwerfbare Verursachung festgestellt. Dabei hat es gewertet, dass der Angeklagte zwar wieder bei seinen Großeltern eingezogen ist und dadurch eine Situation geschaffen hat, die die späteren Beleidigungen ermöglicht hat, aber insoweit jedenfalls im Hinblick auf die konkreten Umstände einen schuldhaften Bezug verneint. Soweit es sich hierbei maßgeblich auf das auch positive Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater sowie auf die konkrete tatauslösende Situation der Hilfeleistung durch den Angeklagten bezieht, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.