StGB § 223 Körperverletzung durch Verabreichen von Alkohol
BGH, Urt. v. 18.02.2021 – 4 StR 473/20
1. Eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 233 StGB kann in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss.
2. Bewusster Alkoholkonsum eines normal entwickelten Erwachsenen stellt gemeinhin eine eigenverantwortliche Selbstschädigung dar. Ihre Förderung durch Dritte bleibt strafbar.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – Marl zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der damals 37-jährige Angeklagte im Jahr 2011 ein sexuelles Interesse an der damals 15-jährigen Zeugin B. entwickelt. An einem Abend im Sommer 2011 fand im Haus des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau ein Spieleabend statt, an dem auch die Zeugin B. teilnahm. Im späteren Verlauf des Abends waren nur noch der Angeklagte, die Zeugin sowie deren 18-jähriger Freund anwesend. Die Zeugin trank zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. Der Angeklagte schenkte ihr immer wieder nach, wobei er ausnutzte, dass sie aufgrund des Spiels abgelenkt war oder zur Toilette gegangen war. Sie bekam aber auch mit, dass der Angeklagte ihr nachschenkte. Schließlich entschied sich die Zeugin, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, und trank fortan nichtalkoholische Getränke, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war.
Der Angeklagte erkannte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nichtalkoholische Getränke zu sich nahm. In der Hoffnung, alsbald mit ihr allein sein zu können, schenkte er ihr – von ihr unbemerkt – mindestens einmal Wodka in ihr nichtalkoholisches Getränk, worauf sie dieses Mischgetränk zu sich nahm. Nach einem Streit mit dem Freund der Zeugin, der den Angeklagten aufgefordert hatte, weiteres Einschenken zu unterlassen, verließen die Zeugin und ihr Freund das Haus des Angeklagten. Die Zeugin war nunmehr erheblich betrunken. Sie hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation. Als sie zu Hause ankam, musste sie sich übergeben.
Das Landgericht hat das heimliche Verabreichen des Wodkas als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.
2. Das Landgericht hat nicht tragfähig begründet, dass das heimliche Zuführen des Wodkas den bereits zuvor eingetretenen Rauschzustand der Zeugin B. maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbedingten Beeinträchtigungen war. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Erörterungsmängeln.
a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 734/80, NJW 1983, 462). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeugin nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllte. Denn der Zeugin war insoweit bewusst, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt, die erst dann strafbar wird, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25). Dass die Zeugin einer Fehleinschätzung über die Menge des genossenen Weines oder dessen möglichen Wirkungen unterlag, hat das Landgericht nicht festgestellt.
b) Indes beruht die Annahme des Landgerichts, allein (UA S. 17) durch die heimliche Beibringung des Wodkas habe sich der bereits eigenverantwortlich herbeigeführte Rauschzustand der Zeugin in einer den Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Weise verschlechtert, auf durchgreifenden Erörterungslücken. Das Urteil lässt bereits Feststellungen zu den Trinkzeiten und insbesondere der Trinkmenge der nicht alkoholgewöhnten Zeugin vermissen, die sie vor der heimlichen Beibringung des Wodkas zu sich nahm. Schon deshalb ist nicht nachzuvollziehen, ob die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zeugin nicht bereits auf den eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sind. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, welche Menge Wodka der Angeklagte der Zeugin heimlich verabreichte. Dass es sich hierbei lediglich um eine geringe, für die körperlichen Beeinträchtigungen der Zeugin möglicherweise nicht (mehr) relevante Menge gehandelt haben kann, ist schon deshalb nicht fernliegend, weil das Landgericht – insoweit ersichtlich der Aussage des Freundes der Zeugin folgend – zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe (nur) einmal Wodka in das Getränk der Zeugin geschüttet (UA S. 18).
3. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewürdigte sexuelle Motivation nicht belegt ist. Dass der Angeklagte jungen Mädchen und jungen Frauen zuneige, belegt schon vor dem Hintergrund der Anwesenheit des Freundes der Zeugin B. ohne weitere Beweiswürdigung nicht eine sexuelle Motivation am Tatabend.
4. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht – Strafrichter – Marl.