StGB § 223: Körperverletzung: vorsätzliche Körperverletzung

Unsere Empfehlung:

  • Eine einfache vorsätzliche Körperverletzung wird auf Antrag des Verletzten oder durch die Staatsan-waltschaft bei Bejahung des öffentlichen Interesse verfolgt. Es sollten frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnis-protokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) gesichert werden, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen einer Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Vorbehalt ohne Eintragung im Bundeszentralregister.

  • Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.

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1. Einfache vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB
2. Strafantrag und Strafverfolgungsinteresse
3. Gesetzestext § 223 I StGB Körperverletzung
4. Rechtsfolgen einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB
5. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB
6. Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB
7. Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
8. Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB
9. Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB
10. Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB

1. Einfache vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB

Für gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung hier klicken.
Schneller als man denkt, finden Sie sich in einer Situation wieder, in der eine körperliche Auseinandersetzung bevorsteht oder sogar unausweichlich erscheint. Eine Schlägerei in der S-Bahn, Diskothek, auf einer Party mit blutender Nase oder schwereren Verletzungen bzw. gebrochenen Knochen. Schnell ist der Straftatbestand der Körperverletzung verwirklicht und die Beweisnot groß, wer Angreifer, tatsächlich oder vermeintlich sich in Notwehr wähnender Verteidiger war oder über die Notwehr hinaus tätlich wurde. Kommt allerdings zu einer Schlägerei, d.h. beteiligen sich mindestens drei Personen (z.B. 2 Angreifer, ein Verletzter), oder wird die Faust, der Schuh, die Flasche, das Glas oder ein anderer Gegenstand eingesetzt, handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB (siehe unten) oder bei Verlust eines Körperteils oder eines der fünf Sinne, dauerhaften Behinderung usw. sogar eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB bis hin zur Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB

Kommt es bei einer Schlägerei zu einer schweren Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge droht den Teilnehmern eine Bestrafung wegen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB.

Daneben bestehen noch Sondertatbestände wie die Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB und Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226 a StGB.

Bei Verkehrsunfällen liegt häufig eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB oder im unglücklichsten Fall eine fahrlässige Tötung vor.

2. Strafantrag und Strafverfolgungsinteresse

Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung kommt mehr oder weniger in allen gesellschaftlichen Schichten vor und wird nur aufgrund eines Strafantrags oder bei Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Erregt die Verwirklichung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung aufgrund seiner Begehungsweise oder der Beteiligung von Prominenten von Naomi Campbell, Amy Winehouse, Jeff Taylor, Emma Roberts, Sido, Bushido und viele andere die öffentliche Aufmerksamkeit, wird in der Regel zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft bejaht.

3. Gesetzestext § 223 Abs. 1 StGB Körperverletzung

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand der Körperverletzung schützt die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit eines anderen Menschen.  Die diese geschützten Rechtsgüter verletzenden Tathandlungen sind folglich die körperliche Misshandlung (Fall 1) und die Schädigung der Gesundheit (Fall 2). In den meisten Fällen überschneiden sich diese.

Eine körperliche Misshandlung stellt ein übles und unangemessenes Behandeln, welches entweder die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wie z.B. eine Schlägerei.

Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines auch nur vorübergehenden pathologischen (=krankhaften) Zustands, ganz unabhängig davon, ob das Opfer vorher „gesund" war oder ob schon eine Vorschädigung bestand. Dies betrifft auch die Fälle, in denen Personen vorsätzlich mit einer Krankheit infiziert wurden. Die Infektion mit HIV / AIDS oder andere ernsthafte Infektionskrankheiten ist jedoch mindestens eine gefährliche Körperverletzung.

4. Rechtsfolgen einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB

Das Strafgesetzbuch sieht für eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

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