StGB § 224 Abs.1 Nr. 2 Beschuhter Fuß ist nicht immer ein gefährliches Werkzeug

BGH, Beschl., v. 16.06.2015 – 2 StR 467/14 – NStZ-RR 2015, 309

Allein eine erhöhte Druckausübung mit beschuhtem Fuß auf den Hals des Opfers begründet als solche noch nicht die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und L. wird das Urteil des Landgerichts Meiningen

vom 7. Juli 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen aufrecht erhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe angeordnet.

Ein paar Herrenhalbschuhe hat es eingezogen. Den Angeklagten S. hat die Strafkammer wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie in weiterer Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen sich die Beschwerdeführer und die drei Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, am 9. August 2013 an einem Fußweg, der parallel zum Ufer eines Baches verläuft. An ihrem Treffpunkt zweigt ein Trampelpfad von dem Fußweg ab, der durch ein mit hohen Büschen bewachsenes Grundstück führt. Gegen 18.30 Uhr passierten die Geschädigten, der Zeuge K. und der Zeuge Sc. , diese Stelle. Der Zeuge K. schob sein Fahrrad. Beide wollten den Trampelpfad als Abkürzung benutzen. Der Angeklagte S. schlug dem Angeklagten L. vor, den Zeugen K. auszurauben. Sie fragten die Passanten aufdringlich nach Zigaretten. Der vorausgehende Zeuge K. empfand diese Situation als besonders bedrohlich, zumal ihm die Angeklagten angetrunken zu sein schienen. Er bog zuerst in den Trampelpfad ab. Der Zeuge Sc. bot zur Deeskalation der Situation an, den Angeklagten Zigaretten zu drehen. Die Angeklagten L. und S. folgten jedoch dem Zeugen K. , holten ihn rasch ein und hinderten ihn am Weitergehen.

Der Angeklagte L. forderte den Zeugen K. unter Androhung von Schlägen auf, Geld herauszugeben. Ohne dessen Reaktion abzuwarten, griff er den Zeugen K. an und brachte ihn zu Boden. Um den Geschädigten am Boden zu halten und ihn weiter einzuschüchtern sowie sich mit Gewalt dessen Geld zu verschaffen, setzte der Angeklagte L. seinen mit Halbschuhen beschuhten Fuß auf den Hals des auf dem Rücken liegenden Zeugen K. . Dann drückte er seinen Fuß so fest gegen den Hals, dass dem Geschädigten schwarz vor Augen wurde und die Profile des Schuhs sich an seinem Hals abbildeten. Um fester zudrücken zu können, hielt sich der Angeklagte L. an zwei Stämmen fest, zwischen denen der Geschädigte auf dem Boden lag. Der Zeuge K. versuchte mit beiden Händen den Fuß des Angreifers nach oben zu drücken, was ihm nicht gelang, wodurch er jedoch den Druck abschwächen konnte. Währenddessen durchsuchte der Angeklagte S. die Taschen des Geschädigten, fand dessen Portemonnaie und nahm daraus zehn Euro an sich. Dann rief er den Zeugen Sc. herbei, der von dem Geschehen bisher nichts mitbekommen hatte. Diesen griff der Angeklagte S. an, um auch an dessen Geld zu gelangen. Er holte mit einer teilweise gefüllten Schnapsflasche aus und versuchte, damit auf den Kopf des Zeugen Sc. zu schlagen, der dem Schlag jedoch ausweichen konnte. Dann brachte der Zeuge Sc. Den Angeklagten S. zu Boden und setzte sich auf ihn. Der Angeklagte S. rief deshalb die Gefährten herbei. Der Mitangeklagte Ka. Zog den Sc. Von dem Angeklagten S. herunter. Der Angeklagte S. verlangte danach von dem zeugen Sc. Die Herausgabe von Geld und drohte ihm Schläge an. Der Zeuge Sc. übergab ihm zehn Euro. Der Angeklagte L. hatte inzwischen von dem Zeugen K. abgelassen und veranlasste den Angeklagten S. dazu, das leere Portemonnaie des Zeugen K. an diesen zurückzugeben. Die Zeugen K. und Sc. versuchten danach zu entkommen und ließen das Fahrrad des Zeugen K. zurück. Der Nichtrevident Sz. warf dem Zeugen Sc. das Fahrrad hinterher und verletzte diesen an der Hand.

2. Das Landgericht hat dem Angeklagten L. nur die Tat zum Nachteil des Zeugen K. zugerechnet, nicht diejenige zum Nachteil des Zeugen Sc. . In dem Einsatz des beschuhten Fußes hat es eine Ausführung der Tat unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 und § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen. Die Tat des Angeklagten L. hat es dagegen auch dem Angeklagten S. zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB).

II. Die Revisionen der Angeklagten L. und S. zur Aufhebung des Urteils, weil die Annahme eines besonders schweren Raubs unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und der tateinheitlichen Begehung einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs rechtsfehlerhaft ist.

1. Das Landgericht hat angenommen, der von dem Angeklagten L. eingesetzte Schuh sei geeignet gewesen, dem Geschädigten K. erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Ein gefährliches Werkzeug ist nur ein solches Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, dem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Die besondere Gefährlichkeit für das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist dabei ein Merkmal der Verwendung des Werkzeugs. Ob ein Werkzeug im Einzelfall gefährlich ist, muss anhand der Erheblichkeit der Verletzung beurteilt werden, die der Täter durch Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9 mwN). Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 StR 488/14 mwN). Wird dagegen - wie hier - der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt. Der Druck wurde im vorliegenden Fall dadurch erhöht, dass der Angeklagte L. sich an den Stämmen festhielt. Auf die Tatsache, dass er Halbschuhe trug, kam es insoweit nicht an. Ebenso war es nicht von besonderer Bedeutung, dass sich das Profil des Schuhs am Hals abbildete und deshalb auch dieser Schuh später bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten L. als Tatwerkzeug identifiziert werden konnte. Nähere Feststellungen zu einer besonderen Bedeutung des Einsatzes des Schuhs gegen den Hals des Opfers im Hinblick auf die Gefahr erheblicher Verletzungen hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neues Tatgericht insoweit ergänzende Feststellungen treffen kann, die den bisherigen Schuldspruch rechtfertigen könnten.

2. Weil die Angeklagten L. und S. alle Tatbestände tateinheitlich verwirklicht haben, ist die Urteilsaufhebung im Ganzen geboten, auch wenn die weiteren Delikte rechtsfehlerfrei angenommen wurden.

3. Die Feststellungen zur Tat sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen worden und können deshalb aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen zur Wirkung des Einsatzes des beschuhten Fußes kann das neue Tatgericht treffen.

III. Eine Revisionserstreckung gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten Sz. , der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Be- tracht. Dieser ist wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, jedoch nur deshalb, weil er dem Zeugen Sc. das Fahrrad des Zeugen K. nachgeworfen und ihn an der Hand getroffen hat. Die Frage der Bedeutung des Einsatzes des beschuhten Fußes durch den Angeklagten L. spielt für seine Verurteilung keine Rolle.