StGB § 225: Körperverletzung: Misshandlung von Schutzbefohlenen

Unsere Empfehlung:

  • Bei dem Vorwurf der Mißhandlung sind frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnisprotokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) zu sichern, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen einer Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Vorbehalt ohne Eintragung im Bundeszentralregister.

  • Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.

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1. einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB
2. gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB
3. Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
4. Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB
5. Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB
6. Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB

Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß 225 StGB

Wer eine Person unter achtzehn Jahren z.B. Kinder und Jugendliche oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

  • seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
  • seinem Hausstand angehört,
  • von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
  • ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

  • des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
  • einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
    bringt.

Die Verjährung strafrechtlich beträgt 10 Jahre, zivilrechtlich 30 Jahre.

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