StGB § 227: Körperverletzung: Körperverletzung mit Todesfolge

Unsere Empfehlung:

  • Der Tatbestand bedingt eine vorsätzliche Körperverletzung die vorsätzlich oder fahrlässig ursähclich zum Tode eines Menschen führt. Es sollten daher frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnis-protokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) gesichert werden, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen den Verfahrensverlauf zu ihren Gunsten bis zum günstigsten ergebnis zu beeinflussen.

  • Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.

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1. Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB

Wie bei der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB muss die Todesfolge kausal durch eine vorsätzliche Körperverletzung verursacht worden sein, d. h. 
die vorsätzliche Körperverletzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Folge entfiele (conditio sine qua non).
Die Todesfolge muss objektiv wegen der Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussehbar sein. Gleichzeitig muss der Täter aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen in der Lage war, das Sorgfaltspflichtwidrige seiner Handlung und den vorhersehbaren Eintritt der Todesfolge zu erkennen. Dies kann z.B. aufgrund einer erheblichen Alkoholisierung fraglich sein.

2. Spezifischer Gefahrzusammenhang

Die Körperverletzung mit Todesfolge setzt sich aus zwei strafrechtlichen Vorwürfen zusammen: zum einen der vorsätzlichen Körperverletzung und zum anderen der fahrlässigen Verursachung des Todes. Der Strafrahmen erstreckt sich von 3 Jahren bis 15 Jahren. Die Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB und Körperverletzung mit Todesfolge erfolgt über den spezifischen Gefahrzusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang) zwischen dem der vorsätzlichen Körperverletzung innewohnenden spezifischen Gefährlichkeit, welche sich in typischer Weise in der Todesfolge geführt hat.

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