StGB § 231: Körperverletzung: Beteiligung an einer Schlägerei

Unsere Empfehlung:

  • Die Ermittlung einer Beteiligung an einer Schlägerei führt in der Rgel zu widerspüchlichsten Darstellung des Sachverhalt. Es sollten frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnis-protokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) gesichert werden, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen einer Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Vorbehalt ohne Eintragung im Bundeszentralregister.

  • Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.

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Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB

Erleidet bei einer Schlägerei eine angegriffene Person eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB oder Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB kann jeder Teilnehmer, ohne selbst Täter der schweren Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge zu sein, wegen Beteiligung an einer Schlägerei oder eines von mehreren verübten Angriff zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt werden.