StGB § 239a Abs. 1 Erpresserischer Menschenraub

BGH, Urt. vom 31.08.2006 – 3 StR 246/06 ­

Zur Auslegung des § 239a Abs. 1 StGB

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ver­urteilt worden sind,
b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.  Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (erster Tatkomplex) und wegen Nötigung (zweiter Tatkomplex) zu einer Gesamt­freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer wirksam auf den ersten Tatkomplex beschränk­ten, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a Abs. 1 StGB). Das Rechtsmittel hat Erfolg. 
 
I. Nach den Feststellungen zum ersten Tatkomplex überfielen die Angeklagten maskiert und mit einer funktionsfähi­gen, geladenen Schreckschusspistole bewaffnet nach Ladenschluss Angestellte eines Verbrauchermarktes, um den Inhalt des dort im Büro befindlichen Tresors zu erbeuten. Zunächst schlug der Angeklagte C. den Angestellten D. mit zwei kräftigen Schlägen gegen dessen Kopf zu Boden, unmittelbar nachdem dieser den Markt verlassen hatte. Anschließend zerschlug er die durchsichtige Glasscheibe der Eingangstür, wobei er die dahinter stehende Verkäufe­rin T. verletzte, und drang in das Gebäude ein. Im Aufenthaltsraum traf er auf die Verkäuferin H. , der er sofort einen heftigen Schlag gegen die Stirn versetzte und sie flüchtig nach dem Tresorschlüssel durchsuchte. In der Zwischenzeithatte der Angeklagte Ö. den Angestellten D. in den Markt zurückgeschleift. Beide Angeklagte fragten die Geschä­digten H. und D. erfolglos nach dem Tresorschlüssel und sperrten sie in den Vorraum der Toilette ein. Nachdem sie anschließend selbst einige Zeit im Büro vergeblich nach dem Schlüssel gesucht hatten, brachte der Angeklagte C. die Angestellte H. unter Schlägen aus dem Toilettenvorraum in das Büro, wo beide Angeklagte von ihr nochmals die Herausgabe des Tresorschlüssels verlangten. Als Frau H. angab, sie wisse nicht, wo sich der Schlüssel befinde, droh­te der Angeklagte Ö. sie umzubringen, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Die Angeklagten, die erfuhren, dass die Angestellte T. geflüchtet war, verließen aus Angst vor der Polizei alsbald den Verbrauchermarkt ohne Beute.
 
II. Das Landgericht hat eine Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a Abs. 1 StGB) abgelehnt und hierzu ausgeführt: Die Herausgabe des Tresorschlüssels habe nicht durch die eigenständige Wirkung einer stabilisierten Bemächtigungssituation durchgesetzt werden sollen. Die Angeklagten hätten, als sie die Geschädigten H. und D. im Vorraum der Toilette einsperrten, um im Büro ungestört nach dem Schlüssel suchen zu können, keine erpresserischen Ziele verfolgt. Als sie die Verkäuferin H. unter Gewaltanwendung aus dem Toiletten­vorraum in das Büro gebracht und dort unter Todesdrohung nochmals nach dem Schlüssel befragt hätten, sei von ihnen die durch eine eigenständige Bemächtigungslage veranlasste Sorge der Geschädigten um ihr Wohl nicht zu einer Erpressung ausgenutzt worden, weil sie keinen neuen Tatentschluss gefasst hätten. Die Angeklagten hätten vielmehr lediglich ihren von vorneherein auf Raub bzw. räuberische Erpressung gerichteten Tatplan fortgesetzt, nachdem ihre vorausgegangenen Versuche, in den Besitz des Schlüssels zu gelangen, gescheitert seien. Außerdem dürfte ihnen nicht bewusst gewesen sein, die Schwelle zum erpresserischen Menschenraub zu überschreiten. 
 
III. Die Begründung, mit der das Landgericht einen vollendeten erpresserischen Menschenraub verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 
1. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie § 177, §§ 249 ff., §§ 253 ff. StGB ist der Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB im Zwei-Personen-Verhältnis, insbesondere für Fälle des Sichbemächtigens, allerdings einschränkend auszulegen. Der Täter muss durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen gegen das Opfer eine stabile Bemächtigungslage schaffen und beabsichtigen, diese Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen, wobei dieser mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen muss. Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist - insbesondere in Abgrenzung zu den Raubdelikten - lediglich gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung lie­gende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt daher nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Anwendungsbereich 1 und Sichbemächtigen 4, 8; BGH NJW 1997, 1082 f. und NStZ 2006, 448 f.). 
 
2. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubes bis zum Einsperren der Geschädigten H. und D. in der Toilette nicht gegeben. Durch die bis dahin erfolgten Gewaltanwendungen hatten die Angeklagten zwar eine andauernde physische Herrschaft über ihre Opfer erlangt. Sie forderten jedoch bereits im unmittelbaren, engen Zusammenhang mit dem gewaltsamen Sichbemächtigen die Herausgabe des Tresorschlüssels. Eine stabile Bemächtigungslage als Basis einer weiteren Erpressung bestand deshalb noch nicht (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 4; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 239 a Rdn. 7). 
 
3. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt es indes nahe, dass sich die Angeklagten wegen eines vollendeten erpresserischen Menschenraubes in der Form der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar ge­macht haben, als sie - um in den Besitz des Tresorschlüssels zu gelangen -die unter Schlägen in das Büro gebrachte Verkäuferin H. mit dem Tode bedrohten. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits über einen längeren Zeitraum als Ba­sis für eine Erpressung eine stabile Bemächtigungslage, in der die Geschädigte - unabhängig von der Gewaltanwen­dung beim Sichbemächtigen - dem ungehemmten Einfluss der beiden Angeklagten wegen deren physischen Über­macht und der fortwirkenden Einschüchterung als Folge der vorangegangenen Misshandlungen ausgesetzt war. Un­ter diesen Umständen drängt es sich auf, dass die Angeklagten bei ihrer mit der Todesdrohung verbundenen Forde­rung nach Herausgabe des Tresorschlüssels auch die durch die Bemächtigungslage entstandene besondere Drucksi­tuation der bedrohten Frau ausnutzten, um diese zu veranlassen, aus Sorge um ihr Wohl ihrem Begehren nachkom­men, zumal sie dabei die Gaspistole nicht als Drohmittel verwendeten. Die Strafkammer legt § 239 a Abs. 1 StGB zu eng aus, wenn sie meint, der Tatbestand dieser Vorschrift scheide aus, weil die Angeklagten mit der versuchten Er­pressung der Angestellten H. lediglich ihren ursprünglichen Raub- bzw. Erpressungsvorsatz weiter verfolgt und keinen neuen Tatentschluss gefasst hätten. Entscheidend ist demgegenüber, dass sie die von ihnen geschaffene Be­mächtigungslage tatsächlich für die Fortsetzung ihres erpresserischen Vorhabens ausnutzten. Entgegen der Meinung der Verteidigung widerspricht es auch nicht der Annahme einer stabilen Bemächtigungslage, dass die Tat insgesamt nur ca. sechseinhalb Minuten dauerte und die Zeugin H. lediglich eine kurze Zeit eingesperrt war. Von ausschlagge­bender Bedeutung sind vielmehr die Gesamtumstände der Tat, vor allem die Intensität der Bemächtigungssituation, die hier wesentlich durch das Einsperren herbeigeführt wurde. Der Vollendung des erpresserischen Menschenraubes steht nicht entgegen, dass die Erpressung im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Anders als bei der 1. Alt. des § 239 a Abs. 1 StGB genügt für § 239 a Abs. 1 2. Alt. zwar nicht die bloße Erpressungsabsicht des Täters; dieser muss vielmehr auch tatsächlich in erpresserischer Richtung tätig werden und zumindest in das Versuchsstadium der Er­pressung eintreten (vgl. BGHSt 26, 309, 310; Träger/ Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 20; Eser in Schön­ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 239 a Rdn. 24; aA: Renzikowski in MünchKomm-StGB § 239 a Rdn. 68; Horn/Wolters in SK-StGB § 239 a Rdn. 15). Ist dies - wie hier - der Fall, so ist der Tatbestand des § 239 a Abs. 1 2. Alt. verwirklicht.

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