StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Fehlschlag des Versuchs und Rücktrittshorizont
BGH, Beschl. v. 04.08.2015 – 1 StR 329/15 – BeckRS 2015, 15472
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont).