StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnmobile und Wohnwagen als Wohnung

StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnmobile und Wohnwagen als Wohnung
BGH, Beschluss v. 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16

Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 I Nr. 3 StGB. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. und 3. auf dessen Antrag – am 11. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 357 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1. Juni 2016, auch soweit es die Mitangeklagten De. und D. betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten im Fall III.8. der Urteilsgründe jeweils des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung schuldig sind.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl und mit versuchtem Diebstahl, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung im Fall III.8. der Urteilsgründe (§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend); im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten De. und D. zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.

2. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

a) Die Verurteilung des Angeklagten K. in den Fällen III.1. bis III.3. und III.6. der Urteilsgründe jeweils wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist rechtsfehlerfrei.

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts brachen in diesen Fällen die Angeklagten K. und De. , im Fall III.6. zudem gemeinsam mit dem Mitangeklagten D. , auf Autobahnparkplätzen geparkte Wohnmobile und Wohnwagen nachts auf, in denen deren Insassen schliefen. Die Angeklagten entwendeten aus den Innenräumen jeweils Wertgegenstände wie Smartphones, Ringe und Bargeld, um sich zu bereichern. Durch den Aufbruch der Schlösser bzw. Fenster entstand jeweils erheblicher Sachschaden. Im Fall III.1. der Urteilsgründe wachte die Geschädigte V. , die mit ihrer fünfköpfigen Familie im Wohnwagen schlief, während des Tatgeschehens auf, weil sie Geräusche hörte und das Leuchten einer Taschenlampe in den Wohnwagen und ihr Gesicht sah. Seitdem träumt sie häufig von der Tat, leidet unter Schlafstörungen und wacht mitunter stündlich auf.

bb) Bei den auf Autobahnparkplätzen geparkten Wohnmobilen bzw. Wohnwagen, die zu den Tatzeiten von den Insassen zur Übernachtung genutzt wurden, handelte es sich um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

(1) Der Bundesgerichtshof hat bislang noch nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wohnmobile oder Wohnwagen als „Wohnungen“ von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandlich erfasst werden. Nach seiner Rechtsprechung handelt es sich allerdings bei Wohnmobilen um eine „andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“ i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses seinem Nutzer jedenfalls vorübergehend als Mittelpunkt seines Lebens dient, was nicht nur in der Nutzung als Fortbewegungsmittel, sondern auch in der Nutzung zum Schlafen sowie zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten u.ä. zum Ausdruck kommt (BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09, NStZ 2010, 519 mit Anm. Bachmann/Goeck JR 2011, 41 f.). Die Wohnungseigenschaft verliert ein Wohnmobil nicht aufgrund des Umstandes lediglich zeitweiliger Nutzung (BGH aaO). Dementsprechend bewertet der Bundesgerichtshof ein Wohnmobil sogar dann als zur Wohnung von Menschen dienende Räumlichkeit i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses zur Tatzeit nicht konkret zum Wohnen genutzt wird.

(2) In der Strafrechtswissenschaft wird kontrovers beurteilt, ob es sich bei Wohnmobilen und Wohnwagen um Wohnungen i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt (bejahend etwa: Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 und Duttge in Dölling/Duttge/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; iE wohl auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46 und Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; verneinend für den Fall, dass die beweglichen Unterkünfte nicht dauerhaft als solche genutzt werden: Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42; verneinend für jegliche Räumlichkeiten, die nur vorübergehend der Unterkunft von Menschen dienen: Schmitz in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58 sowie Schmidt in Matt/Renzikowski, StGB, § 244 Rn. 14; zur Auslegung des Merkmals „Wohnung“ im Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vgl. auch Brehm, GA 2002, 153; Hellmich, NStZ 2001, 511; Seier in Festschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 295).

(3) Die Entstehungsgeschichte und vor allem der Zweck von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen dafür, Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls dann als „Wohnungen“ anzusehen, wenn die Tat zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu denen eine tatsächliche Wohnnutzung stattfindet.

(aa) Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 178) aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF herausgenommen und zum Qualifikationstatbestand aufgewertet. Der Einbruchdiebstahl aus Wohnungen ist seither gegenüber den übrigen Einbruchdiebstählen mit einer im Mindestmaß doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Das Geringfügigkeitsprivileg des § 243 Abs. 2 StGB findet auf Wohnungseinbruchdiebstähle keine Anwendung mehr. Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor. Diese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesänderung erfordert deshalb eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514). Der Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dabei eigenständig und anhand des besonderen Schutzzwecks der Vorschrift zu bestimmen (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75). Der Gesetzgeber hat die Strafschärfung des Wohnungseinbruchdiebstahls mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intimsphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa langwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Wohnungseinbrüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen von Einrichtungsgegenständen verbunden (BT-Drucks. 13/8587 S. 43). Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung – und damit besonders sicher – aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – 4 StR 94/01, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 1; Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514; jeweils mwN). Bezweckt also der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Schutz des Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat- und Intimsphäre, scheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind.

(bb) Ausgehend vom Schutzzweck der Norm können auch Wohnmobile und Wohnwagen Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein. Denn bei ihnen handelt es sich um umschlossene Räumlichkeiten, die einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz bieten und die, wenn sie Menschen zu Unterkunft dienen, eine räumliche Privatund Intimsphäre vermitteln (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75; vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09, NStZ 2010, 159 bzgl. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

(cc) Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Schutzbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf Räumlichkeiten, die dauerhaft dem Kernbereich der privaten Lebensführung dienen (vgl. Schmitz in MüKoStGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58; Schmidt in Matt/Renzikowski, StGB, § 244 Rn. 14) oder zumindest für längere Zeit den Mittelpunkt des privaten Lebens bilden (vgl. Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Rn. 11), folgt dem der Senat nicht. Auch Räumlichkeiten die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68). Denn auch sie können im Zeitraum ihrer Nutzung als Unterkunft eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln (vgl. Duttge in Dölling/Duttge/ Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 244 Rn. 30). Auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch hat der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens (vgl. Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; zu Hotelzimmern vgl. auch BGH aaO NStZ-RR 2002, 68; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 sowie Eser/Bosch aaO). Das Vorhandensein von Schlafplätzen kennzeichnet eine Wohnung typischerweise, ohne aber notwendiges Merkmal einer solchen zu sein (vgl. Duttge aaO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46). Insbesondere aber dann, wenn ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Schlafzwecken genutzt wird, dient es den Insassen zur Unterkunft und ist Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird (a.A. Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42).

(4) Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. Das Aufbrechen der Wohnmobile und Wohnwagen und die anschließende Entwendung von in den Fahrzeugen befindlichen Wertgegenständen, erfüllte daher in den Fällen III.1. bis III.3. und III.6. der Urteilsgründe jeweils den Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

b) Soweit das Landgericht im Fall III.8. der Urteilsgründe den Angeklagten K. neben versuchtem Diebstahl auch wegen tateinheitlich verwirklichter (vollendeter) Sachbeschädigung verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Sachbeschädigung war in diesem Fall trotz der Beschädigung eines Fahrzeugschlosses lediglich versucht (§ 303 Abs. 3 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch für alle drei Angeklagten entsprechend ab.

aa) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts stellte die Polizei im Rahmen des Konzepteinsatzes „Wohnmobilaufbrüche Rastanlage H. “ auf der Rastanlage H. ein im Eigentum des Freistaats Bayern stehendes „Lockfahrzeug“ ab und ließ es von Einsatzkräften observieren. Am 21. August 2015 gegen 3.50 Uhr versuchten die Angeklagten aus diesem Fahrzeug einen hinter der Windschutzscheibe platzierten Geldbeutel zu entwenden, um ihn für sich zu behalten. Entsprechend ihrem Tatplan gingen die Angeklagten arbeitsteilig vor. Der Mitangeklagte De. kniete sich auf der Höhe des Beifahrertürschlosses hin und brach das Türschloss mit einem Messer auf, während der Angeklagte K. das Geschehen abschirmte. Der Mitangeklagte D. saß etwa 100 Meter abseits auf einer Bank, um den Tatort abzusichern. Durch das Aufbrechen des Fahrzeugs entstand ein Sachschaden von 1.000 Euro. Da die Angeklagten, möglicherweise wegen der offenen „Präsentation“ der Geldbörse, misstrauisch wurden und ihnen das Tatrisiko nunmehr unvertretbar hoch erschien, brachen sie ihr Vorhaben ab und flohen gemeinsam ohne Beute in ein angrenzendes Waldstück.

bb) Zwar ist durch das Aufbrechen des Türschlosses ein erheblicher Sachschaden entstanden. Das Aufbrechen des Fahrzeugs war jedoch wegen der insoweit bestehenden, für den Eigentümer, den Freistaat Bayern, seitens der eingesetzten Polizeibeamten erteilten Einwilligung objektiv gerechtfertigt. Denn das „Lockfahrzeug“ war von der Polizei gerade als Diebesfalle aufgestellt worden. Die Polizeibeamten willigten in das Aufbrechen des Fahrzeugs ein, um die Angeklagten beim Versuch, die hinter der Windschutzscheibe platzierte Geldbörse zu entwenden, beobachten und sie wegen dieser Tat überführen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Angeklagten von der Einwilligung keine Kenntnis hatten, fehlt es jedoch am subjektiven Rechtfertigungselement. Tateinheitlich zum versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 242, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 StGB) haben sich die Angeklagten daher trotz Substanzbeschädigung lediglich wegen versuchter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 3 StGB) strafbar gemacht. Da es sich bei dem Lockfahrzeug nicht um ein zu Wohnzwecken eingerichtetes Fahrzeug handelte und eine Fehlvorstellung der Angeklagten hierüber nicht festgestellt wurde, hat das Landgericht die Tat rechtsfehlerfrei nicht als versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 22 StGB) eingestuft.

cc) Der Senat ändert daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch im Fall III.8. der Urteilsgründe auf versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht für diese Tat des Angeklagten K. eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es trotz der Substanzbeschädigung lediglich von einer versuchten Sachbeschädigung als in Tateinheit mit dem versuchten Diebstahl begangener Tat ausgegangen wäre.

dd) Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken. Auch insoweit schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Subsumtion niedrigere Strafen verhängt hätte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten K. mit den vollständigen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.