StGB § 25 Abs. 2 Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe bei Vorfeldtatbeiträgen
BGH, Beschl. 09.02.2016 – 3 StR 538/15 – NStZ-RR 2016, 139 (Ls.); BeckRs 2016, 05196
Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle nach §§ 242 Abs. 1, 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben