StGB § 253 Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung
BGH, Urteil v. 21. Februar 2017 – 1 StR 223/16
Ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt nicht schon dann vor, wenn sich der Erpresser nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte.
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Dezember 2015 werden verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten S. und H. jeweils wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten A. und Q. wurden wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Angeklagten S. und H. rügen jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Angeklagten A. und Q. machen die allgemeine Sachrüge geltend. Die Rechtsmittel sind jeweils unbegründet.
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. Juli 2014 trafen sich die Angeklagten S. , Betriebsleiter der B. GmbH, und Q. mit dem Zeugen R. in einer Gaststätte in E. . Der Angeklagte S. wollte mit der Eisenflechterfirma des T. alias P. (nachfolgend: Firma Sm. ), für die der Zeuge arbeitete, ins Geschäft kommen; dessen Firma sollte ihm eine fiktive Rechnung erstellen. Dementsprechend fertigte der Zeuge R. am 23. Juli 2014 nach Anweisung seines Arbeitgebers mit dem Briefkopf der Firma Sm. eine Scheinrechnung für Regiearbeiten an einem Bauvorhaben in M. über einen Betrag von 6.975 Euro. Der Angeklagte S. beabsichtigte, diesen Rechnungsbetrag von seinem Firmenkonto auf das Konto der Firma Sm. zu überweisen, sollte aber dieses Geld abzüglich einer Provision von zehn Prozent in bar wieder erhalten, um so entsprechende Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt vorzutäuschen. In Ausführung dieser Verabredung wurde am 28. Juli 2014 nach Abzug von zwei Prozent Skonto ein Betrag von 6.835,50 Euro auf das Konto der Firma Sm. überwiesen, wo es am nächsten Tag gutgeschrieben wurde. Entgegen der getroffenen Vereinbarung erhielt der Angeklagte S. aber das gezahlte Geld in der Folge nicht wieder zurück. Nachdem der Firmeninhaber P. ab dem 31. Juli 2014 aus dem Inland „verschwunden“ und für den Angeklagten S. nicht mehr erreichbar war, wandte sich dieser an den Zeugen R. und forderte von ihm die Rückzahlung des überwiesenen Geldbetrags. Der Zeuge R. verweigerte dies aber, da er selbst nicht Partner des Scheingeschäfts und Empfänger der Zahlung geworden sei. Da es dem Angeklagten S. nicht gelungen war, Kontakt zu P. zu erhalten, rief er am 6. August 2014 morgens gegen acht Uhr den Zeugen R. an und forderte – begleitet von Beleidigungen und Bedrohungen – die Rückzahlung des überwiesenen Geldbetrags. Nur wenige Minuten später kam es zu mehreren SMS-Mitteilungen, mit denen der Angeklagte S. dem Zeugen R. u.a. mit dem Inhalt „und nun, in einer halben Stunde schauen wir, ob Du oder ich“ drohte. Unmittelbar danach erstattete der Zeuge R. gegen 10.00 Uhr Anzeige gegen den Angeklagten S. bei der Polizeiinspektion F. , weil dieser ihn bedroht habe, falls er nicht einen Betrag von etwa 6.000 Euro an ihn zahle. Im Rahmen dieser Anzeige wurde der Angeklagte S. am 2. September 2014 von der Polizeiinspektion D. auf Vorladung als Beschuldigter vernommen. Er verhielt sich ruhig und kooperativ, stritt aber in der Sache jegliche Bedrohung des Zeugen R. ab. Unmittelbar im Anschluss an diese Vernehmung fuhr der Angeklagte S. nach M. und traf sich dort in der Nähe des Hauptbahnhofs mit den drei Mitangeklagten. Hier vereinbarte man auf Betreiben des Angeklagten S. , sogleich mit dessen Pkw nach F. zu einer Baustelle zu fahren, auf welcher der Zeuge R. arbeitete. Spätestens auf der Fahrt setzte der Angeklagte S. die übrigen Angeklagten davon in Kenntnis, dass er noch eine Geldforderung habe und diese vom Zeugen R. eintreiben wolle, der deswegen auch Strafanzeige gegen ihn wegen Bedrohung erstattet habe. Gegen 16.00 Uhr begaben sich die Angeklagten S. und H. sowie A. auf das Baustellengelände, wobei alle Angeklagten spätestens hier wahrnahmen, dass der Angeklagte S. ein von ihm in seinem Pkw mitgebrachtes, ca. 65 cm langes, innen hohles Eisenrohr mit einem Durchmesser von ca. 2,5 cm und schwarzem Griffstück mit auf die Baustelle nahm. Der Angeklagte Q. blieb vereinbarungsgemäß an der Baustelleneinfahrt auf dem Gehweg stehen, um dort Ausschau zu halten und die übrigen Mitangeklagten bei durch das Herannahen von polizeilichen Einsatzkräften drohender Gefahr zu warnen. Allen Angeklagten war spätestens im Zeitpunkt des Aufsuchens der Baustelle klar, dass der Zeuge R. durch Androhung bzw. durch Einsatz von Gewalt zur Zahlung des Geldbetrags aus dem Scheinrechnungsgeschäft bewegt werden sollte, wobei sie billigend in Kauf nahmen, dass die vom Angeklagten S. erhobene Forderung gegenüber dem Zeugen nicht rechtswirksam entstanden und vor Gerichten nicht durchsetzbar war. Alle Angeklagten nahmen zudem zumindest billigend in Kauf, dass es im Rahmen der Auseinandersetzung zu Gewalthandlungen kommen werde, die ihrer Art nach für den Zeugen R. auch lebensgefährlich sein könnten. Als der Zeuge R. in Arbeitskleidung und mit Arbeitshelm gerade die Baugrube über einen steilen Schotterweg verließ, wobei er als Steighilfe eine ca. 1,25 m lange Eisenstange von ca. 1 cm Durchmesser verwendete, und auf einen Container zuging, stellten sich die drei Angeklagten S. und H. sowie A. in einer Art Halbkreis um diesen auf und forderten die Rückzahlung des Geldbetrags aus dem Scheingeschäft. Nachdem der Zeuge R. nicht zur Zahlung bereit war, ergriff der Angeklagte H. die von dem Zeugen mitgeführte Eisenstange, die er diesem entweder weggenommen oder vom Boden aufgehoben hatte. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken schlugen die beiden Angeklagten S. und H. mit dem Eisenrohr bzw. der Eisenstange auf den Kopf und den Rumpf des Zeugen ein, um der Forderung nach Rückzahlung des Geldbetrags Nachdruck zu verleihen. Der Angeklagte S. schlug dabei mit dem Eisenrohr mindestens einmal mit großer Wucht in Richtung des Kopfes des Zeugen, wobei es diesem gelang, den Schlag zu parieren, indem er seinen linken Unterarm waagrecht nach oben riss, so dass der Schlag dort auftraf und es zu einer Fraktur des Unterarms kam, die operativ versorgt und mit einer Platte stabilisiert werden musste. Der Angeklagte H. versetzte dem Zeugen mit der Eisenstange mindestens drei wuchtige Schläge, wobei ihn zwei davon am Rücken unterhalb des linken Rippenbogens und ein weiterer im Bereich der rechten Schulter trafen, die zu schürfartigen Hautläsionen führten. Nicht aufklärbar durch welchen der beiden Angeklagten erfolgten zahlreiche weitere Schläge auf den Kopf des Zeugen, wobei deren Wucht durch den vom Zeugen getragenen Bauarbeiterhelm abgefangen wurde. Beide Angeklagten forderten dabei mehrfach die Rückforderung des an die Firma Sm. überwiesenen Geldes. Der Angeklagte A. hielt sich während dieses Geschehens in unmittelbarer Nähe auf und unterstützte die beiden anderen Angeklagten dadurch bei ihrer Tat. Als auf die Tat aufmerksam gewordene Bauarbeiter herannahten, der Zeuge R. aber noch immer keine Bereitschaft zur Zahlung des Geldes zeigte, erkannten die drei Angeklagten A. , S. und H. , dass sie in dieser Situation kein Geld mehr erhalten würden und ließen von dem Zeugen R. ab. Gemeinsam mit dem am Tor wartenden Angeklagten Q. verließen sie mit dem Pkw des Angeklagten S. den Tatort. Der Zeuge R. wurde nach der Tat mehrere Tage stationär im Krankenhaus behandelt und war für mehrere Monate krankgeschrieben. II. Die von den Angeklagten S. und H. erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge des H. , mit welcher er die Verletzung des § 265 StPO durch einen unzureichend begründeten rechtlichen Hinweis rügt sowie die Verfahrensrügen des S. wegen Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung des Beweisantrags auf Verlesung der Vernehmungsprotokolle des Zeugen R. und durch Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen T. alias P. haben – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung – aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 6. September 2016 näher dargelegten Gründen keinen Erfolg.
III. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von allen Angeklagten erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
1. Der Schuldspruch der Angeklagten S. und H. wegen in Mittäterschaft begangener versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB) wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2016 – 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 – 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, jeweils mwN).
b) Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Beweiswürdigung bedeutsamen Umstände von den Taten und der Täterschaft der beiden Angeklagten S. und H. überzeugt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht lückenhaft. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass beide Angeklagten billigend in Kauf nahmen, keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Zeugen R. zu haben.
aa) In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Dies ist – wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals – nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält (BGH, Urteil vom 7. August 2003 – 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328 f.). Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 1 StR 456/97, NStZ-RR 1999, 6; Beschluss vom 21. Februar 2002 – 4 StR 578/01, NStZ 2002, 481). Ein solcher Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (BGH, Urteile vom 7. August 2003 – 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 329 und vom 16. Dezember 1997 – 1 StR 456/97, NStZ-RR 1999, 6).
bb) In Bezug auf die beiden Angeklagten S. und H. hat das Landgericht – gemessen an diesen Voraussetzungen – rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte S. keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm an die Firma Sm. überwiesenen Geldes hatte und auch billigend in Kauf nahm, keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Zeugen R. gehabt zu haben.
(1) Für den Angeklagten S. hat das Landgericht zunächst durch seine umfangreichen Feststellungen zum Vortatgeschehen ausgeschlossen, dass ein von der Rechtsordnung anerkannter Anspruch gegen den Zeugen R. bestehen kann. Es geht dabei zutreffend davon aus, dass die der Zahlung zugrunde liegende Abrede auf eine Steuerhinterziehung gerichtet und damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 1954 – II ZR 70/53, BGHZ 14, 25, 30 f.; Beschluss vom 2. November 2005 – IV ZR 57/05, NJW-RR 2006, 283 mwN), so dass gemäß § 817 Satz 2 BGB auch jegliche Kondiktionsansprüche ausgeschlossen waren, da beide Vertragspartner gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 2 StR 591/11 Rn. 26, NJW 2013, 401 Rn. 26). Die ursprünglich angestrebte Erlangung eines (ungerechtfertigten) Steuervorteils war der alleinige Zweck der mit P. getroffenen Vereinbarung (vgl. zur Bedeutung dieser Zwecksetzung BGH, Beschluss vom 2. November 2005 – IV ZR 57/05 – NJW-RR 2006, 283 mwN). Der Angeklagte S. hatte daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm an die Firma Sm. Überwiesenen Geldes. Auch hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass P. die Geschäfte seiner Firma selbst führte und der Zeuge R. keine tatsächliche Verfügungsmacht über das Konto der Firma Sm. hatte, auf das der Geldbetrag aus der mit dem Briefkopf dieser Firma erstellten Scheinrechnung überwiesen wurde, so dass sich der Angeklagte S. wegen einer Rückforderung des überwiesenen Geldes an die Firma Sm. hätte wenden müssen und der Geschädigte R. damit ohnehin nicht sein „Vertragspartner“ war. Auch in subjektiver Hinsicht erstrebte der Angeklagte S. eine rechtswidrige Bereicherung. Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste er, dass er auf eine Rechnung der Firma Sm. eine Zahlung auf deren Geschäftskonto geleistet hatte und der Zeuge R. nicht sein „Vertrags-“ oder auch nur verantwortlicher Ansprechpartner war. Vielmehr hatte ihn der Zeuge R. immer wieder darauf ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl forderte der Angeklagte S. die Rückzahlung des Geldes, weil er den Zeugen R. persönlich haftbar machte und es ihm hierbei – wie die der eigentlichen Tat vorausgegangenen Bedrohungen des Zeugen belegen – gleichgültig war, wo der Geschädigte das Geld auftreibt, als er ihn auf Albanisch mit den Worten „Gebäre das Geld!“ (UA S. 14) zur Zahlung aufforderte. Das Landgericht hat in Bezug auf den Geschädigten R. damit einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ausgeschlossen, da sich der Angeklagte S. bei der Tat keinen Anspruch vorstellte, der von der Rechtsordnung anerkannt wird und den er mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte.
(2) Auch in Bezug auf den Angeklagten H. ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht lückenhaft. Insoweit hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt, dass auch dieser gemeinsam mit seinem Bruder einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte und ebenfalls billigend in Kauf nahm, dass kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Zeugen R. bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts und selbst nach dem Vortrag der Revision hatte der Angeklagte H. keine klaren Vorstellungen über Grund und Höhe des von seinem Bruder S. geltend gemachten Anspruchs. Vielmehr verließ er sich allein auf dessen pauschale Auskunft, die er nicht hinterfragte. Soweit das Landgericht hieraus schließt, dass dem Angeklagten H. damit die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung gleichgültig war und er sie folglich billigend in Kauf nahm, damit sein Bruder S. finanziell befriedigt werde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als der gesamte vom Landgericht festgestellte äußere Geschehensablauf im Vorfeld der eigentlichen Tat mit dem Treffen in der Nähe des Hauptbahnhofs in M. nach vorausgegangener Beschuldigtenvernehmung wegen Bedrohung, der gemeinsamen Fahrt in einem Pkw sowie der Bewaffnung mit einem Eisenrohr, um letztlich zu viert gegen den Zeugen R. vorzugehen, dafür spricht, dass auch der Angeklagte H. davon ausging, dass ein von der Rechtsordnung anerkannter und mit gerichtlicher Hilfe im Zivilprozess durchsetzbarer Anspruch gegen den Zeugen R. nicht bestand. Damit zieht das Landgericht hier aus den äußeren Tatumständen mögliche Schlussfolgerungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, die das Revisionsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 mwN). Insoweit hat das Landgericht auch nicht seine Darlegungspflicht verletzt, denn eine Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt wer- - 196 - den (BGH, Urteile vom 23. Juni 2010 – 2 StR 35/10, StraFo 2010, 386 und vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50).
2. Auch der Schuldspruch der Angeklagten A. und Q. wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, §§ 22, 23, 27 Abs. 1, § 52 StGB) wird von den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.
a) Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344 und vom 4. Februar 2016 – 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteil vom 16. Januar 2008 – 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Ein entsprechender Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 mwN). Entscheidend ist, dass der Gehilfe die Dimension der Tat erfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – 1 StR 454/14, NStZ-RR 2015, 75). Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist dagegen nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21).
b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch insoweit frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte S. unmittelbar nach seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion D. wegen Bedrohung des Zeugen R. mit den drei weiteren Mitangeklagten in M. in der Nähe des Hauptbahnhofs getroffen, um nun zu viert vom Zeugen R. die Geldforderung einzutreiben. Die beiden Angeklagten A. und Q. erkannten damit spätestens auf der sich daran anschließenden gemeinsamen Fahrt im Pkw des Angeklagten S. von M. zur Baustelle, dass noch eine Geldforderung aus dem Scheinrechnungsgeschäft geltend gemacht werden sollte (UA S. 21), wobei sie im Hinblick auf die vorausgegangene Strafanzeige und die Form des Geldeintreibens zumindest billigend in Kauf nahmen, dass keine berechtigte Forderung durchgesetzt werden sollte. Darüber hinaus nahmen die Angeklagten A. und Q. spätestens an der Baustelle auch wahr, dass das Treffen mit dem Zeugen R. mit Hilfe eines vom Angeklagten S. mitgeführten Eisenrohrs, also unter Einsatz von Gewalt, geführt werden sollte (UA S. 13). Die Angeklagten A. und Q. kannten damit die wesentlichen Merkmale der Haupttat und haben durch ihre Anwesenheit am Tatort diese unterstützt. Der Angeklagte A. hielt sich sogar in unmittelbarer Nähe des eigentlichen Tatgeschehens auf und verstärkte dadurch die Durchführung der Tat sowie den Eindruck des Zeugen R. , unterlegen zu sein und sich nicht wehren zu können (UA S. 15 f.). Hinzu kam beim Angeklagten Q. , dass dieser auch an der das Scheingeschäft auslösenden ersten Unterredung selbst beteiligt war. Aus allen diesen Indizien konnte das Landgericht daher rechtsfehlerfrei auf eine Unterstützung der eigentlichen Haupttat der beiden Angeklagten S. und H. schließen, ohne dass die Angeklagten A. und Q. diese in allen Details kennen mussten. 3. Auch der Strafausspruch gegen alle Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 – 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107).
b) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat bezüglich der Angeklagten S. und H. ausgehend vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB erörtert und im Ergebnis verneint. Es wurde jedoch wegen des ausgebliebenen Taterfolgs jeweils eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, weil der Zeuge R. zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung der unberechtigten Geldforderung bereit war und es damit an der Nähe zur Tatvollendung fehlte. Bei den Angeklagten A. und Q. erfolgte zusätzlich eine weitere Milderung in Bezug auf die Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.