StGB § 263 Prostitutionsleistung als Vermögen

BGH, Urt. v. 02.02.2016 – 1 StR 435/15 – NStZ 2016, 283 

1. Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen

Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.).

2. Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen.

 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Januar 2016, in Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der wegen zahlreicher Straftaten, insbesondere Betrugsdelikten, vorgeahndete Angeklagte

entschloss sich nach seiner Haftentlassung im Dezember 2011 dazu, seine beengten finanziellen

Verhältnisse durch Betrugstaten zu verbessern und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Wie bereits bei früheren Straftaten wollte er die zukünftigen Vertragspartner durch die Begebung nicht gedeckter Schecks über seine tatsächlich nicht bestehende Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschen, um diese so zur Erfüllung der jeweiligen Verträge zu bewegen. In Umsetzung dieses Tatplans kam es in dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum von Ende April 2012 bis Ende August 2012 zu folgenden – jeweils auf einem neu gefassten Entschluss beruhenden – Taten:

a) Der Angeklagte vereinbarte mit der Geschädigten, dass diese über mehrere Tage Dienste als

„Domina“ zu einem Preis von 4.000 Euro für ihn leisten sollte. Die Geschädigte erbrachte die

verabredeten Leistungen. Zu diesem Zweck hatte sie Räumlichkeiten in einem „Institut“ angemietet und dafür 2.000 Euro aufzuwenden (UA S. 13). Der Angeklagte nahm während des knapp zwei Tage dauernden Aufenthalts in dem „Institut“ außer den Diensten der Geschädigten auch die dortige Unterbringung und Verpflegung in Anspruch.

Einen Tag vor Beginn der Leistungserbringung durch die Geschädigte hatte der Angeklagte ihr

einen auf einen Betrag von 4.000 Euro lautenden Verrechnungsscheck übergeben, dessen fehlende Deckung der Angeklagte kannte. Durch die Übergabe spiegelte er ihr erfolgreich Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft vor. Mangels Deckung des Schecks hat die Geschädigte keinerlei Zahlungen erhalten. Um die Durchsetzung ihrer Forderung zu erreichen, sind ihr Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Höhe von 550 Euro entstanden (Fall B.I. der Urteilsgründe).

b) Die übrigen verfahrensgegenständlichen Taten betreffen jeweils den Erwerb von Kraftfahrzeugen.

In sämtlichen Fällen begab der Angeklagte zur vermeintlichen Erfüllung der von ihm geschuldeten Kaufpreise nicht gedeckte Schecks an die Veräußerer. Die mangelnde Deckung war dem Angeklagten jeweils bekannt. Im Einzelnen:

aa) Der Angeklagte erwarb einen Pkw Golf zu einem Preis von 22.500 Euro. Außer der Begebung eines nicht gedeckten Schecks über den genannten Kaufpreis legte er zum Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit einen Kontoauszug vor, der ein Guthaben von 60.000 oder von 70.000 Euro auswies. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug übereignet erhalten hatte, verkaufte und übereignete er dieses seinerseits zum Preis von 13.500 Euro an einen Fahrzeughändler. Durch diesen erfolgte eine Weiterveräußerung an einen privaten Kunden. Der geschädigte ursprüngliche Eigentümer konnte den Golf von dem Letzterwerber wegen dessen „gutgläubigen Erwerbs“ nicht zurückerlangen.Dem Geschädigten verblieb daher ein Schaden in Höhe von  22.500 Euro (Fall B.II. der Urteilsgründe).

bb) Von den Veräußerern erwarb der Angeklagte einen Pkw Audi. Auf die als Kaufpreis vereinbarten 3.600 Euro zahlte er 1.000 Euro in bar. Über die Restsumme stellte er einen ungedeckten Scheck aus. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug für wenige Monate genutzt hatte, veräußerte er es an einen nicht mehr zu ermittelnden Schrotthändler. Den geschädigten Veräußerern verblieb ein Schaden von 2.600 Euro (Fall B.III. der Urteilsgründe).

cc) Nach Absolvieren einer Probefahrt erwarb der Angeklagte von dem Geschädigten einen Pkw BMW zum Preis von 20.900 Euro. Die Bezahlung sollte mittels Verrechnungsscheck erfolgen. Der über die vereinbarte Summe begebene Scheck war allerdings wiederum ungedeckt. Dem Angeklagten wurde das Fahrzeug übereignet und außer den Kfz-Schlüsseln auch die Zulassungsbescheinigung Teil I übergeben. Die Bescheinigung Teil II wollte der Geschädigte erst nach Gutschrift des Kaufpreises übersenden. Nachdem der Angeklagte den BMW für längstens zehn Tage genutzt hatte, wurde der Wagen aufgrund einer Fahndungsausschreibung durch die Polizei sichergestellt und gelangte an den Geschädigten zurück (Fall B.IV. der Urteilsgründe).

dd) Einen Tag nach der Sicherstellung des Fahrzeugs im Fall B.IV. einigte sich der Angeklagte

mit einem weiteren Geschädigten über den Kauf eines zwei Jahre alten Pkw Golf zum Preis von 9.900 Euro. Der Angeklagte begab einen ungedeckten Verrechnungsscheck über die Kaufsumme. Zudem legte er seinen Personalausweis und eine Bankkarte vor. Daraufhin übereignete ihm der Geschädigte das Kraftfahrzeug und übergab einen Schlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I. Den Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil II behielt der Geschädigte noch bei sich. Nachdem der Angeklagte den Pkw einige Zeit genutzt hatte, brachte er diesen in eine Kfz-Werkstatt, weil es zu Problemen mit dem Motor gekommen war. Da für die notwendige Reparatur erhebliche Kosten anfallen sollten, die zu zahlen der Angeklagte nicht bereit war, holte er das Fahrzeug in der Werkstatt nicht wieder ab. Rund zwei Monate nach dem Verkauf kontaktierte die Werkstatt den Geschädigten. Dieser wendete 7.500 Euro für die Kosten der Reparatur und den durch den Verbleib des Erstschlüssels bei dem auf der Flucht befindlichen Angeklagten erforderlich gewordenen Austausch der Schließanlage auf. Anschließend konnte er den Pkw Golf für 5.600 Euro veräußern (Fall B.V. der Urteilsgründe).

ee) Von einer Geschädigten erwarb der Angeklagte erneut einen Pkw Golf. Über den vereinbarten Kaufpreis von 8.500 Euro begab der Angeklagte wie von vornherein beabsichtigt einen ungedeckten Scheck. Die Geschädigte übereignete ihm das Fahrzeug nach Erhalt des Schecks und übergab dem Angeklagten auch die Fahrzeugpapiere sowie die Schlüssel des Pkw (Fall B.VI. der Urteilsgründe).

ff) In einem weiteren Fall einigte sich der Angeklagte mit dem geschädigten Verkäufer auf einen Kaufpreis von 14.300 Euro für den Kauf eines älteren Pkw BMW. Der Angeklagte übergab einen wiederum nicht gedeckten Scheck über die Kaufsumme. Er erhielt das Fahrzeug übereignet und sämtliche Zulassungsbescheinigungen und Schlüssel ausgehändigt.

Der Angeklagte verschaffte sich Liquidität, indem er den Pkw unter Vorlage einer von ihm gefälschten, vermeintlich von der vormals verfügungsberechtigten Person stammenden Vollmacht zum Preis von 10.500 Euro an einen gutgläubigen Autohändler veräußerte. Zwar konnte der Geschädigte den Erwerber über eine von dem Händler veranlasste Verkaufsannonce ausfindig machen.Wegen des gutgläubigen Eigentumserwerbs erlangte der Geschädigte jedoch sein früheres Eigentum nicht zurück. Es verblieb ihm daher ein Schaden in Höhe des nicht beglichenen Kaufpreises von 14.300 Euro (Fall B.VII. der Urteilsgründe).

2. Das Landgericht hat alle Taten als jeweils gewerbsmäßig begangenen Betrug gewertet.

II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil enthält keine sachlich-rechtlichen Fehler, die sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.

1. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden, insbesondere auf das als glaubhaft

bewertete Geständnis des Angeklagten gestützten Feststellungen des Landgerichts tragen für

sämtliche verfahrensgegenständlichen Taten den jeweiligen Schuldspruch wegen vollendeten

Betrugs gemäß § 263 StGB.

a) Der Angeklagte hat die Geschädigten vor allem durch das Begeben von vermeintlich gedeckten Schecks dazu veranlasst, die zuvor vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen

und so über ihr Vermögen zu verfügen.

b) Die Feststellungen belegen auch in sämtlichen Fällen das Verursachen von Vermögensschäden bei den Geschädigten.

aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 Rn. 24, NStZ 2014, 640; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 – 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in die Gesamtsaldierung einzustellen sind, bestimmt sich auch danach, auf welches unmittelbar vermögensmindernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täuschungsopfers (Vermögensverfügung) abgestellt wird. Hat das Opfer die von ihm aufgrund eines gegenseitigen Vertrages übernommene Verpflichtung erbracht, bestimmt sich der Eintritt des Vermögensschadens und dessen Höhe danach, ob und in welchem Umfang die versprochene Gegenleistung erlangt wird (Erfüllungsschaden; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 f. Rn. 31 mwN).

bb) Die Feststellungen belegen den Eintritt solcher Schäden in den Fällen B.II. – VII. der Urteilsgründe. Für die mit der Leistungserbringung in Gestalt der Übereignung des jeweiligen Fahrzeugs einhergehenden Minderungen der strafrechtlich geschützten Vermögen der Geschädigten sind jedenfalls keine betrugsstrafrechtlich relevanten wertäquivalenten Vermögenszuwächse eingetreten. Denn die von dem Angeklagten geschuldete Gegenleistung ist jeweils ausgeblieben. Vollständige Erfüllung durch Barzahlung ist nicht erfolgt. Die regelmäßig als Hingabe erfüllungshalber zu verstehende Begebung eines Schecks führt erst bei Einlösung zur Befriedigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 – III ZR 68/06, NJW-RR 2007, 1118 f.; Buck-Heeb in Ermann, BGB, 14. Aufl., § 364 Rn. 10 jeweils mwN). Daran fehlt es hier jeweils mangels Deckung der begebenen Verrechnungsschecks.

cc) Die Feststellungen zum Fall B.I. der Urteilsgründe begründen hier ebenfalls den Eintritt eines Vermögensschadens.

(1) Zum strafrechtlich durch § 263 StGB geschützten Vermögen gehören auch die von der Geschädigten im Fall B.I. der Urteilsgründe erbrachten sexuellen Leistungen als sog. Domina. Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als nichtig erachtet (Palandt/ Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 138 [§ 1 ProstG]; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, NStZ 2015, 699 f. und vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278). Allerdings bestimmt § 1 Satz 1 ProstG – insoweit als Ausnahmeregelung zu § 138 BGB (Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Anh. zu § 138, ProstG § 1 Rn. 9) –, dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das für die sexuellen Leistungen vereinbarte Entgelt entsteht, wenn, wie vorliegend festgestellt, die verabredete Leistung von ihr erbracht worden ist (vgl. jeweils BGH aaO). Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung muss bereits den in Erfüllung eingegangener Verabredungen und in Erwartung des vereinbarten Entgelts erbrachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftlicher Wert zugemessen werden. Zahlt der Freier, wie hier der Angeklagte, entsprechend der bereits bei Eingehen des Geschäfts bestehenden Willensrichtung das vereinbarte Entgelt nicht, fehlt es an einer Kompensation für die Leistungen.

(2) Im Hinblick auf die durch § 1 Satz 1 ProstG herbeigeführte Gesetzeslage bedarf es keiner

Anfrage an den 2. und den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, ob diese an ihrer vor Inkrafttreten des ProstG ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 – 2 StR 402/53, BGHSt 4, 373 sowie Beschluss vom 28. April 1987 – 5 StR 566/86, NStZ 1987, 407) festhalten würden. An eigener entgegenstehender Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 1 StR 654/88) hielte der Senat wegen der durch § 1 Satz 1 ProstG geschaffenen Rechtslage ebenfalls nicht fest.

(3) Im Übrigen würde der Schuldspruch im Fall B.I. zumindest durch das auf der Täuschung über die vermeintlich insgesamt bestehende Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit beruhende Eingehen der Verbindlichkeit gegenüber dem Betreiber des „Instituts“ seitens der im Irrtum befindlichen Geschädigten begründet.

2. Die getroffenen Feststellungen tragen die jeweiligen Strafaussprüche. Das gilt auch für die

Fälle B.I., B.IV., B.V. und B.VI. der Urteilsgründe, in denen das Landgericht die Höhe des jeweils bewirkten Vermögensschadens bei den Geschädigten nicht ausdrücklich beziffert hat.

a) In den Fällen B.II., B.III. und B.VII. hat das Tatgericht die Höhe der eingetretenen Vermögensschäden der geschädigten Verkäufer anhand des jeweils vereinbarten, aber durch den Angeklagten nicht beglichenen Kaufpreises bestimmt. Dieses Vorgehen zur Bewertung des Umfangs des konkret benannten Vermögensschadens weist unter den konkret festgestellten Tatum- ständen keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf.

aa) War wie hier die verfügende Person zunächst durch Täuschung zu dem Abschluss eines Vertrages verleitet worden und erbringt diese später die versprochene Leistung, so bemisst sich die Höhe des Vermögensschadens nach deren vollem wirtschaftlichem Wert, wenn die Gegenleistung völlig ausbleibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 31 am Ende mwN). Den Wert der jeweils erbrachten Leistung in Gestalt der Übertragung des Eigentumsrechts auf den Angeklagten und die Überlassung des Besitzes an den Fahrzeugen konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei unter Zugrundelegung des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen. Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ist angesichts der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) vorgegeben, den Vermögensschaden vorrangig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus zu verstehen (BVerfGE 130, 1, 47, 48). Unter Beachtung dessen nimmt die im Ausgangspunkt übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bewertung des strafrechtlich geschützten Vermögens und dementsprechend des Vermögensschadens nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 55/11, BGHSt 57, 95, 113, 114; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 32 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 – 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN). Einseitige subjektive Werteinschätzungen durch den irrtumsbedingt Verfügenden sind für die Bestimmung des Wertes des strafrechtlichen geschützten Vermögens und damit auch für die Bemessung des Vermögensschadens ohne Bedeutung (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 16. August 1961 – 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 325; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN). Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leistung und – soweit erfolgt – den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs- bzw. Marktwert zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN und vom 19. November 2015 – 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700 sowie Albrecht NStZ 2014, 10, 20; Wahl, Die Schadensbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2007, S. 44).

bb) Welche Umstände der Tatrichter der Bestimmung des Verkehrs- bzw. Marktwertes zugrunde zu legen hat, lässt sich allerdings schon wegen der Vielfalt der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht für sämtliche denkbaren Konstellationen eines betrugsrelevanten Vermögensschadens einheitlich festlegen. Angesichts der Notwendigkeit, den objektiven Wert eines Vermögensbestandteils zu bewerten, einerseits und der Vielfalt möglicher Lebenssachverhalte andererseits hat der Senat bereits entschieden, dass in Konstellationen der Festlegung des Werts einer Leistung, bei denen lediglich ein einziger Nachfrager auf dem relevanten Markt vorhanden ist, sich dieser dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700). Maßgeblich ist allerdings stets, dass der Tatrichter bei den im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) berücksichtigungsfähigen und berücksichtigten Umstände der Wertbestimmung der gebotenen vorrangig wirtschaftlichen Betrachtung hinreichend Rechnung trägt.

 (1) Bezogen auf eine von ihm als Eingehungsbetrug gewertete Fallgestaltung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, in Fällen, in denen der Empfänger einer Sachleistung über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht habe, sei regelmäßig der von den Parteien ohne Willens und Wissensmängel vereinbarte Preis zur Grundlage der Schadensbestimmung zu nehmen (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 209 f. Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 186/15 Rn. 7). Bei dieser Betrachtung wird der Wert der erbrachten Leistung des verfügenden Täuschungsopfers aufgrund einer vom 5. Strafsenat so bezeichneten „intersubjektiven Wertsetzung“ (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19) durch die Höhe des privatautonom vereinbarten Entgelts bestimmt.

Bei Übertragung dieses Maßstabs auf die hier vorliegenden Fälle vollständig ausgebliebener Gegenleistung des Täters wäre der für die Bestimmung des Schuldumfangs maßgebliche Vermögensschaden identisch mit dem rechtsgeschäftlich ausgehandelten Preis. Im Ergebnis hat auch das Landgericht in den Fällen B.II., III. und VII. der Urteilsgründe die Höhe des jeweiligen Vermögensschadens auf der Grundlage einer solchen Wertbestimmung erkannt.

(2) Dagegen ist verfassungsrechtlich und materiell-strafrechtlich für die vorliegenden Fallgestaltungen nichts zu erinnern. Jedenfalls bei Betrugstaten im Kontext von gegenseitigen Verträgen, die Dienst- oder Sachleistungen eines existierenden Marktes zum Gegenstand haben, wird sich der maßgebliche, in dem vorgenannten Sinne (Rn. 30) objektiv zu verstehende Verkehrs- oder Marktwert entweder auf der Grundlage eines von der individuellen Parteivereinbarung unabhängigen Marktwertes oder auf derjenigen der Wertbestimmung der Parteien mittels des zwischen diesen vereinbarten Preises festlegen lassen (zu Letzterem vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 345/09, NStZ 2010, 700). Innerhalb bestehender und funktionierender Märkte werden sich beide dem Tatrichter zur Verfügung stehenden Wege der Wertbestimmung der vom Täuschungsopfer erbrachten Leistung typischerweise als äquivalent erweisen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 – 4 StR 115/15 Rn. 30). Sollte sich im Einzelfall, gemessen an einem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert, ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergeben, kommt eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens dagegen in aller Regel nicht in Betracht (siehe bereits BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 – 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 – 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19 am Ende). Der im Ausgangspunkt wirtschaftlichen Betrachtungsweise könnte dann nicht mehr hinreichend Rechnung getragen werden.

(3)Für die hier fraglichen Veräußerungen von handelsüblichen gebrauchten Personenkraftwagen besteht offenkundig ein funktionierender Markt, bei dem für die Wertbestimmung des Markt oder Verkehrswertes u.a. Bewertungslisten zugänglich und Preisvergleiche unschwer etwa über Internetportale möglich sind. Die getroffenen Feststellungen über die Fabrikate der Fahrzeuge sowie die vereinbarten Verkaufspreise bieten keinerlei Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung der getäuschten Veräußerer und vom Angeklagten versprochener Gegenleistung. Angesichts dessen durfte das Landgericht den Marktwert der veräußerten Fahrzeuge und wegen des vollständigen (Fälle B.II. und VII. der Urteilgründe) oder teilweisen (Fall B.III. der Urteilsgründe) Ausbleibens der Gegenleistung damit auch die Höhe des jeweiligen Vermögensschadens allein anhand des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen.

b) Das Fehlen ausdrücklicher Bezifferungen der Höhe des jeweiligen Vermögensschadens in den Fällen B.IV. – VI. der Urteilsgründe erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Zwar ist es bereits von Verfassungs wegen geboten, den Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB der Höhe nach zu beziffern und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen (BVerfGE 130, 1, 47 f.). Allerdings gilt dies nicht in einfach gelagerten und eindeutigen Fällen (BVerfG aaO). Einfachgesetzlich bestehen keine höheren Anforderungen. Vorliegend handelt es sich hinsichtlich der für die Schadensbestimmung maßgeblichen Umstände um eindeutige und einfach gelagerte Fälle. Nach den vorstehenden Ausführungen unter II.2.a) hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Vermögensschaden jeweils mit dem Wert des übereigneten Fahrzeugs gleichgesetzt und Letzteren über den vereinbarten Kaufpreis bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen einerseits und der Relation der verhängten Einzelstrafen zueinander ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Landgericht in den Fällen B.IV. – VI. der Urteilsgründe ebenfalls von durch die festgestellten Verkaufspreise ermittelten Vermögensschäden ausgegangen ist. Wie sich insbesondere an dem Unterschied in der Höhe der Einzelstrafe im Fall B.II. (zwei Jahre und sechs Monate) und B.IV. (ein Jahr und sechs Monate) bei ähnlichem Kaufpreis (22.500 Euro und 20.900 Euro) zeigt, hat der Tatrichter im Fall B.IV. den Umstand der Rückerlangung des Fahrzeugs durch den Eigentümer bereits zehn Tage nach der Übereignung an den Angeklagten erheblich bei der konkreten Strafzumessung zu dessen Gunsten berücksichtigt. Dieser Umstand wirkt sich nicht auf die Höhe des Vermögensschadens aus, weil es sich nicht um eine schadensverhindernde Kompensation handelte (näher Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 111). Auch ohne ausdrückliche Bezifferung ergibt sich damit hinreichend deutlich, dass das Tatgericht für die Fälle B.IV. – VI. von Vermögensschäden in Höhe von 20.900 Euro (Fall B.IV.), 9.900 Euro (Fall B.V.) und 8.500 Euro (Fall B.VI.) ausgegangen ist.

c) Entsprechendes gilt auch im Fall B.I. der Urteilsgründe. Einer ausdrücklichen Bezifferung der Höhe des Vermögensschadens bedurfte es hier ebenfalls nicht. Aus dem Zusammenhang von Feststellungen, Beweiswürdigung (vgl. UA S. 14) sowie der Bemessung der Einzelstrafe im Verhältnis zu den für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen ergibt sich ausreichend deutlich, dass das Landgericht einen Vermögensschaden in Höhe von 4.000 Euro zugrunde gelegt hat. Das hält rechtlicher Prüfung stand. Die Geschädigte hat die verabredeten Leistungen sowohl in Gestalt der Anmietung der genutzten Räumlichkeiten in dem „Institut“ einschließlich der dort gewährten Verpflegung als auch in Form der verabredeten sexuellen Handlung erbracht. Eine Erfüllung seitens des Angeklagten ist nach den auch insoweit auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen vollständig ausgeblieben. Dass das Landgericht den damit für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens allein maßgeblichen Wert der Leistungen der Geschädigten der Sache nach auf 4.000 Euro bestimmt hat, begegnet bei Anwendung der unter II.2.a) dargelegten Maßstäbe keinen Bedenken. Für die Nutzung der Räumlichkeiten hat sich die Geschädigte ihrerseits zur Zahlung von 2.000 Euro verpflichtet (UA S. 14). Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Überlassung von Räumlichkeiten mit Verpflegung zur Erbringung spezieller sexueller Handlungen lässt sich insoweit ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen des die Räumlichkeiten Überlassenden und dem von der Geschädigten geschuldeten Nutzungsentgelt nicht erkennen. Das Tatgericht durfte daher die volle Höhe des Nutzungsentgelts als eine den Wert der Leistung der Geschädigten

bestimmende Komponente zugrunde legen. Ebenso ist es rechtlich unbedenklich, den Wert der über einen Zeitraum von knapp zwei Tagen erbrachten sexuellen Dienste auf der Grundlage der Parteivereinbarung festzulegen. Ein von der Parteivereinbarung unabhängiger Marktwert dürfte sich angesichts der durch die Urteilsfeststellungen nahe gelegten besonderen sexuellen Dienste über einen längeren Zeitraum ohnehin nicht ohne weiteres zu ermitteln sein. Es erscheint fernliegend, dass sich etwa durch Hochrechnung von „marktüblichen“ Stundenpreisen für Domina-Dienste auf den Gesamtzeitraum der von der Geschädigten erbrachten Leistungen deren wirtschaftlicher Wert am Markt präziser bestimmen ließe als durch die Festlegung von der Parteivereinbarung her.

d) Die Feststellungen tragen für alle verfahrensgegenständlichen Taten die Anwendung des Regelbeispiels gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB.

e) Die konkrete Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerfrei. Soweit

das Landgericht begrifflich in diesem Zusammenhang nicht präzise bzgl. der Fälle B.II., B.IV.

und B.VII. der Urteilsgründe von „hohen Gefährdungsschäden“ und für die Fälle B.II. und B.VII. zudem von „tatsächlich verbleibenden“ Schäden schreibt, wird damit in der Sache zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass in den beiden letztgenannten Fällen keine dem Schadenseintritt nachfolgenden strafzumessungsrelevanten Umstände – wie etwa die Rückführung des Fahrzeugs an den geschädigten Veräußerer – festzustellen waren.