StGB § 263a Sportwettenbetrug – vollendeter Computerbetrug durch Spielmanipulation

BGH; Urt. v. 03.03.2016 – 4 StR 496/15 – NJW 2016, 1336
1. Eine für den Tatbestand des Computerbetrugs (hier: durch unbefugtes Verwenden von Daten) vorauszusetzende Täuschungsäquivalenz ist in Fällen, in denen Wetten über das Internet automatisiert
abgeschlossen werden, jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Datenverarbeitungsprogramme durch die Festlegung von Höchstgrenzen für Wetteinsätze den Willen der Wettanbieter dokumentieren, Wetten auf manipulierte Spiele gar nicht oder jedenfalls nicht zu den gegebenen Wettquoten zuzulassen.
2. In Fallkonstellationen, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlen und dadurch für sich einen Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn herbeiführen, ist jeweils Vollendung mit einem Schaden in dieser Höhe gegeben.