StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1

StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1

BGH, Beschl. vom 15.03.2007 – 3 StR 454/06 - NJW 2007, S. 2130 ff.
 
LS: 1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklich­te Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsich­tigt. 
2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feu­er in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschä­digung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen. 
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag - am 15. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
 
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. August 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versiche­rungsmissbrauch schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch aufrechterhalten.  Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
 
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.  Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) und wegen Versicherungs-missbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus einer früheren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sach­rüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 
 
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte das Wohnhaus seiner Familie in Brand, das im Eigentum der von ihm adoptierten vier Kinder seiner Ehefrau stand. Er handelte dabei in der Absicht, seiner Schwie­germutter - der Voreigentümerin des Hauses, die sich bei dessen Übereignung den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten hatte - Leistungen aus deren Wohn-Gebäudeversicherung und seiner Ehefrau Leistungen aus der Haus­ratversicherung zu verschaffen, die sie für das in ihrem Alleineigentum stehende Inventar abgeschlossen hatte. Hier­durch wollte er die Neuerrichtung des Gebäudes finanzieren sowie Barmittel zur Neuanschaffung des Inventars er­langen. Beide Versicherungsnehmerinnen waren in das Vorhaben des Angeklagten nicht eingeweiht. Die Gebäude­versicherung hat bisher ca. 289.000 € für den Wiederaufbau des bis auf die Grundmauern niedergebrannten Gebäu­des geleistet. Die Hausratversicherung hat dagegen noch keine Zahlungen vorgenommen.
 
2. Bei diesem Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB schuldig gemacht. 
a) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten nach dieser Vorschrift nicht darauf gestützt, dass er mit der Brandstiftung einen Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil des Gebäude-oder des Hausratversicherers beabsichtigt haben könnte. Diese Würdigung entspricht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen der Rechtslage. Sie folgt zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass diese Norm wegen ihrer erheblichen Strafandrohung einschränkend ausgelegt werden müsste und entgegen ihrem Wortlaut nur dann Anwendung finden könnte, wenn die Straftat, die der Täter durch die Brandlegung ermöglichen will, gerade durch die besonderen Wirkungen der mit dem Brand verbundenen Gemeingefahr gefördert werden soll. Eine solche einschränkende Auslegung würde weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch ihrer Entstehungsgeschichte gerecht und erschiene auch aus systematischen Erwägun­gen nicht überzeugend (BGHSt 45, 211, 216 ff.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306 b Rdn. 9 ff. m. zahlr. w. N. zum Meinungsstreit). Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte keinen Betrug zum Nachteil der betroffenen Versicherer beabsichtigt hat. In der geplanten Inanspruchnahme der Versicherung lag weder ein Betrug durch die Schwiegermutter noch ein Betrug durch den Angeklagten in mittelbarer Täterschaft. Da seine Schwiegermutter in sein Vorhaben nicht eingeweiht war und der Angeklagte ersichtlich auch nicht als deren Repräsentant im versiche­rungsrechtlichen Sinne angesehen werden kann, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, war die Versiche­rung zum Eintritt verpflichtet. Der Angeklagte hat dementsprechend nicht beabsichtigt, dem Gebäudeversicherer einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen und sich oder seine Schwiegermutter zu Unrecht zu bereichern. Entsprechendes gilt für die Hausratversicherung. Auch insofern ergeben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt, dass der Angeklagte eine betrügerische Inanspruchnahme des Versicherers durch seine Ehefrau beabsichtigte. Diese kann­te seinen Tatplan nicht. Sie konnte daher die Hausratversicherung berechtigt in Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut über die gemeinsame Wohnung zur Annahme einer Repräsentantenstellung im versicherungs-rechtlichen Sinne nicht genügte (BGH VersR 1965, 425, 429; Prölss/Martin, VVG § 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umstände, die seine Stellung als Repräsentant hätten begründen können (vgl. Prölss/Martin aaO), fehlen. 
 
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aber auch nicht im Hinblick darauf gegeben, dass der Angeklagte einen Versicherungsmissbrauch durch das Zerstören des Gebäudes beabsichtigt hatte. Allerdings trifft zu, dass er eine Straftat nach § 265 StGB durch Inbrandsetzen des Gebäudes beabsichtigte. 
aa) Dieses Delikt stellt indes schon bei wortsinngerechter Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB keine von der schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgrenzbare "andere Straftat" dar, die der Angeklagte durch die Brandlegung zu ermöglichen trachtete. Der Angeklagte hat durch die Brandlegung keine andere Straftat ermög­licht, sondern durch eine Handlung gleichzeitig zwei Straftaten begangen. Durch das Inbrandsetzen des versicherten Gebäudes hat er sowohl den objektiven Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch denjenigen des § 265 Abs. 1 StGB verwirklicht. Tathandlung und Tatobjekt der schweren Brandstiftung und des Versicherungsmiss­brauchs zu Lasten der Gebäudeversicherung (zur Hausratversicherung s. unten c) stimmen deckungsgleich überein; mit der durch die Brandlegung bewirkten Zerstörung des Gebäudes war auch der Versicherungsmissbrauch vollen­det. Allein der Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Tatmotivation durch seine einheitliche Tathandlung nicht nur das Schutzgut des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern auch dasjenige des § 265 Abs. 1 StGB angriff, reicht zur Verwirklichung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht aus.
bb) Dieses -schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis entspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerkmals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der Anwendung von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße zurückgegriffen werden kann (BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000, 3581 f.): Eine gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche objektiven Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt. Da hier die Widerstandshandlung aus der Sicht des Täters nicht durch den ge­fährlichen Eingriff ermöglicht oder zumindest erleichtert wird, vielmehr objektiv und nach der Vorstellung des Tä­ters eine einheitliche Tat vorliegt, ist § 315 b Abs. 3 i. V. m § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht erfüllt (BGH NZV 1995, 285). Dass die Widerstandshandlung gleichzeitig sowohl die Sicherheit von Leib und Leben anderer im öffentlichen Straßenverkehr als auch das Allgemeininteresse an der Durchsetzung rechtmäßiger staatlicher Vollzugs­akte (vgl. BGHSt 21, 334, 365; Bosch in MünchKomm-StGB § 113 Rdn. 1) angreift, wird - zu Recht - zur Annahme der Ermöglichungsabsicht nicht als ausreichend angesehen. Ebenso scheidet die Annahme des entsprechenden Mordmerkmals aus, wenn die Tötung nicht funktionales Mittel zur Verwirklichung weiteren Unrechts darstellt, son­dern sich völlig in der Begehung der gleichzeitig vollzogenen anderen Straftat erschöpft (vgl. Schneider in Münch-Komm-StGB § 211 Rdn. 199). 
c) Die Anwendbarkeit des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB folgt hier auch nicht daraus, dass der Angeklagte nicht nur das Gebäude, sondern gezielt auch das darin befindliche Inventar in Brand setzte, um seiner Ehefrau Leistungen aus der Hausratversicherung zu verschaffen.
aa) Zwar hat er durch die Brandlegung nicht nur eine schwere Brandstiftung, sondern auch (bezogen auf die Gegens­tände des Inventars) einen Versicherungsmissbrauch und tateinheitlich (RG JW 1935, 2372; Heine in Schön­ke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 Rdn. 24; Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 24; aA Wolters/Horn in SK-StGB - Stand April 2006 - § 306 Rdn. 21; Radtke in MünchKomm-StGB § 306 Rdn. 68: Konsumtion) eine Sachbeschädi­gung (§ 303 Abs. 1 StGB) begangen. Diese Beschädigung oder Zerstörung der zum Inventar zählenden Sachen stellt auch einen weitergehenden, von § 306 a StGB nicht erfassten Erfolg dar. Indes macht der Umstand, dass die Inbrandsetzung des Wohngebäudes auch als Tatmittel zur Zerstörung des Inventars diente, die Sachbeschädigung im Verhältnis zur schweren Brandstiftung nicht zu einer anderen Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB.
Da sich die Tathandlung des Angeklagten auf die Inbrandsetzung des Gebäudes beschränkte und hieran zur Zerstö­rung des Inventars keine andere Tathandlung anknüpfen sollte, rechtfertigt der von ihm erstrebte, über § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgehende Taterfolg nicht die Annahme, es lägen zwei Straftaten vor, von denen nach der Vorstel­lung des Angeklagten die eine durch die andere ermöglicht werden sollte. Vielmehr hat der Angeklagte durch eine einheitliche Handlung den Taterfolg sowohl der schweren Brandstiftung als auch den der Sachbeschädigung herbei­führen wollen und herbeigeführt. 
bb) Auch dies stimmt mit dem Verständnis der Ermöglichungsabsicht in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB überein. Beabsichtigt der Täter etwa, durch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr einen anderen Verkehrsteil­nehmer zum Anhalten zu zwingen, so führt er nicht nur vorsätzlich eine Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB herbei, sondern will den gefährlichen Eingriff gleichzeitig als Tatmittel eines Angriffs auf die freie Willensbe­tätigung einsetzen und hierdurch unmittelbar einen Nötigungserfolg im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB erreichen. Dies ändert an der Identität der Tathandlung indessen nichts und führt daher nicht zur Anwendung des § 315 b Abs. 3 i. V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH NStZ-RR 2001, 298). Selbst wenn der Täter mit Tötungsvorsatz han­delt, ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. Altvater NStZ 2002, 20, 23). Hier greift vielmehr allein die gesonderte Qualifikationsnorm des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB ein (abweichend Barnickel in MünchKomm-StGB § 315 Rdn. 95: Konsumtion des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b durch § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB). 
cc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF angenommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht sei, wenn die schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals gleich­zeitig der Tötung eines Menschen dienen, die Brandlegung also als unmittelbares Tatmittel zur Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus Sicht des Täters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20, 246, 247; 40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478). Dies ist für die Anwendbarkeit des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt indessen ohne Belang. Schon in der die zitierte Rechtsprechung begründenden Entscheidung BGHSt 20, 246 wurde anerkannt, dass dem Wortlaut des § 307 Nr. 2 StGB aF eher eine Auslegung entsprochen hätte, wonach die Tötung, die unmittelbar durch die schwere Brandstiftung verwirklicht werden soll, nicht als ein von dieser abgrenzbarer Mord anzusehen ist, den der Täter unter Ausnutzung der Brandlegung zu bege­hen beabsichtigt (die anderen in § 307 Nr. 2 StGB aF genannten Verbrechen konnten ohnehin nicht allein durch die reine Brandstiftung verwirklicht werden). Dennoch wurde der Vorschrift aus Gründen der Systematik, namentlich der Strafwürdigkeit ein anderes Verständnis entnommen: Die Brandstiftung in der Absicht, in den Flammen einen Menschen umkommen zu lassen, sei ebenso "strafwürdig, wie wenn im streng wörtlichen Sinne unter der Begünsti­gung der Brandstiftung ein Mord oder Totschlag verübt werden soll". Der weitergehende Sinn der Vorschrift werde besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtige, dass nach früherem (im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bereits geändertem) Recht die Strafmilderung beim Versuch zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung hätte dies zur Folge gehabt, dass nach früherem Recht bei einem Mordversuch in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur ein Strafrahmen von drei bis fünf-zehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung gestanden hätte, während die Brandstiftung in der Absicht, unter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu begehen, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus (so die Strafandrohung des §307 StGB aF vor dessen Änderung durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl I 645 ff.) zu bestrafen gewesen wäre und dies selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht einmal zum Versuch gediehen war (BGHSt 20, 246, 247). Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung zu einer in Mordabsicht begangenen schweren Brandstiftung auf § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB übertragen werden kann (so aber - tragend - BGH, Beschl. Vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99); denn in dessen engeren Wortsinn setzt - wie oben dargelegt - das Ermöglichen einer anderen Straftat ebenso wie das Ausnutzen der schweren Brandstiftung zur Begehung eines Mordes nach altem Recht eigentlich voraus, dass zu der Brandlegung nach der Vorstellung des Täters zumindest ein weiterer Hand­lungsakt hinzutreten soll, um den Tötungserfolg herbeizuführen (so auch - entgegen der herrschenden Ansicht im Schrifttum - Wolters/Horn aaO § 306 b Rdn. 11 b m. w. N. zum Meinungsstreit). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann die Rechtsprechung, die sich allein zu einer Tatbestandsvariante des § 307 Nr. 2 StGB aF verhielt und davon geleitet war, als unangemessen empfundene - im geltenden Recht so nicht mehr vorhandene - Strafrahmendivergenzen auszugleichen, nicht umfassend zur Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herangezogen werden, der die Absicht der Ermöglichung einer beliebigen anderen Straftat zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes genügen lässt. Daher hat es jedenfalls dann, wenn der Täter durch den von ihm gelegten Brand des Wohngebäudes zugleich darin befindliche Sachen eines Dritten zerstören will, bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die unmittelbar mit der Tathandlung des Grunddelikts ohne weiteren Tätigkeitsakt beabsichtigte Herbeiführung eines über das Grunddelikt hinausgehenden, strafrechtlichen relevanten Erfolges den Qualifikationstatbestand des Ermöglichens einer anderen Straftat nicht erfüllt. Ein anderes Verständnis würde, wie der hier zu beurteilende Sachverhalt exemplarisch belegt, die Höhe der Strafandrohung gegebenenfalls an Zufällig­keiten im Tatgeschehen knüpfen, die unter dem Aspekt der Strafwürdigkeit gerade keine Differenzierung rechtferti­gen. Denn hätte der Angeklagte zunächst Inventargegenstände seiner Ehefrau angezündet, damit das Feuer von die­sen auf das Gebäude übergreift, hätte er sich allein der Sachbeschädigung (die keinen dem § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB entsprechenden Qualifikationstatbestand kennt) in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig gemacht, so dass ihm - lediglich - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder, bei Annahme eines minder schweren Falles (§ 306 a Abs. 3 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), von sechs Mona­ten bis fünf Jahren gedroht hätte. Bei Ausbringung des Brandbeschleunigers auf wesentliche Bestandteile des Ge­bäudes in der Absicht, dass die Flammen von dort auf das Inventar übergreifen, wäre dagegen eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren verwirkt gewesen. Ein tragfähiger Grund für diesen erheblichen Unterschied in der Strafdro­hung lässt sich aber weder im objektiven noch im subjektiven Tatbild der beiden Sachverhaltsvarianten finden. 
 
3. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung hat daher keinen Bestand. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zu einer betrügerischen Absicht des Angeklagten getroffen werden können, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte der schweren Brandstif­tung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch (§ 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Da beide Delikte durch dieselbe Tathandlung verwirklicht wurden, liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. Die vom Angeklagten ebenfalls tateinheitlich verwirklichte Sachbe­schädigung kann nicht abgeurteilt werden, da seine Ehefrau keinen Strafantrag gestellt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht hat, sodass ein Verfolgungshindernis besteht (§ 303 c StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits inder Anklageschrift schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug vorgeworfen worden war. Die Än­derung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; jedoch können die diesbezüglichen bisherigen Feststellungen aufrechterhalten werden, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Neue zu-messungsrelevante Feststellungen darf die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer daher nur treffen, wenn sie zu den bisheri­gen nicht in Widerspruch stehen.
 
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