StGB § 266 Abs. 1; PartG Rechtswidrige Parteispenden keine Untreue, wenn PartG und Parteisatzung keinen Bezug zu Vermögensbetreuungspflicht herstellen

 

StGB § 266 Abs. 1; PartG  Rechtswidrige Parteispenden keine Untreue, wenn PartG und Parteisat­zung keinen Bezug zu Vermögensbetreuungspflicht herstellen

BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 1 StR 94/10 - NJW 2011, 1747

1. Die unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei stellt auch dann keine pflichtwidrige Handlung i.S.d. Straftatbestandes der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB dar, wenn das Parteiengesetz für diesen Fall gegen die Partei eine zwin­gende finanzielle Sanktion vorsieht, hier den Verlust auf staatliche Mittel im Rahmen der Parteien­finanzierung in Höhe des Zweifachen des erlangten Betrages gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG idF vom 28. Januar 1994. Pflichtwidrig i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB sind nur Verstöße gegen vermögens­schützende Normen. Der hier verletzte § 25 PartG idF vom 28. Januar 1994 bezweckt einen solchen Vermögensschutz nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09).

2. Die Parteien können aber - z.B. durch Satzungen - bestimmen, dass die Beachtung der Vorschrif­ten des Parteiengesetzes für die Funktionsträger der Partei eine selbständige das Parteivermögen schützende Hauptpflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. August 2009 mit den Feststel­lungen aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zur Vorgeschichte, zum objektiven Tatgeschehen, außer zum Inhalt der ergangenen Steuerbescheide, und zum Geschehen in der Folgezeit.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.  Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhin­terziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge­setzt hat. Die Angeklagten A., E., L., R., Sch., Sc., S. und W. hat das Landgericht jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagessätzen verurteilt. Weiter hat es angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Mona­te der Gesamtfreiheitsstrafe sowie jeweils 30 Tagessätze der Gesamtgeldstrafen als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Lediglich die getroffenen Feststellungen haben teilweise Bestand. Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO; auch die geltend ge­machten Prozesshindernisse bestehen nicht.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte B. war seit dem Jahr 1998 bis zu seinem Rücktritt am 28. Oktober 2003, der aufgrund der Vor­würfe erfolgte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, Vorsitzender des Kreisverbandes der CDU Köln. In dieser Eigenschaft vertrat er den Kreisverband nach dessen Satzung gerichtlich und außergerichtlich und wirkte auch an der Erstellung der Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes mit. Als mit Parteifinanzen befasster Funkti­onsträger war der Angeklagte B. gemäß § 7 Abs. 1 der zur Tatzeit geltenden Finanz- und Beitragsordnung (FBO) des CDU-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, bei Parteispenden die Bestimmungen des Parteiengeset­zes, des Bundesstatuts der CDU und der FBO strikt einzuhalten. In diesem Zusammenhang war zur Tatzeit im „Leit­faden zum Abrechnungsbuch für Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde-, Ortsverbände“ der CDU Deutschland unter „1. Einleitung“ festgehalten: „Alle Parteien sind bekanntlich zur umfassenden Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben und die Zusammensetzung ihres Vermögens verpflichtet. Die Rechenschaftsberichte der einzelnen Orga­nisationsstufen bauen aufeinander auf. Die Bundespartei kann ihren gesetzlichen Pflichten somit nur nachkommen, wenn alle Organisationsstufen richtige und vollständige Aufzeichnungen über ihren Zahlungsverkehr machen. Jeder mit Parteifinanzen befasste Funktionsträger muss sich bewusst sein, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Buchfüh­rungspflichten zu erheblichen finanziellen Nachteilen für die Partei führen können.“ In Kenntnis der ihn als Kreis­vorsitzenden treffenden Pflichten wirkte er an der Erstellung des Rechenschaftsberichts des CDU-Kreisverbandes Köln für das Jahr 1999 mit, den er unter dem Datum des 26. Juni 2000 gemeinsam mit dem Schatzmeister des Kreis­verbandes und dem Kreisgeschäftsführer unterschrieb. Dem Rechenschaftsbericht war eine - ebenfalls vom Ange­klagten B. sowie dem Schatzmeister und dem Kreisgeschäftsführer unterzeichnete - schriftliche Erklärung beigefügt, in der unter anderem versichert wurde, dass im Berichtszeitraum Spenden im Einzelfall von mehr als 1.000 DM nur angenommen worden seien, wenn der Spender feststellbar gewesen sei, und dass Spenden nach § 25 Abs. 2 PartG 1994, deren Gesamtwert 20.000 DM überstieg, aufgeführt seien. Diese Erklärung und in der Folge auch der Rechen­schaftsbericht waren - wie der Angeklagte B. wusste -falsch. Im Laufe des Jahres 1999 hatte der Angeklagte B. insgesamt 67.000 DM als anonyme Parteispenden erhalten, wobei sich der Gesamtbetrag aus Spenden von jeweils mehr als 1.000 DM zusammensetzte. Das Geld übergab der Angeklagte B. im Zusammenhang mit dem Kommunal­wahlkampf 1999 an drei verschiedenen Tagen im August 1999 in Teilbeträgen jeweils in bar an den Kreisgeschäfts­führer M., und zwar am 18. August und am 26. August 1999 jeweils 25.000 DM sowie an einem weiteren, nicht näher feststellbaren Tag im August 1999 17.000 DM. Der Kreisgeschäftsführer M. leitete die Gelder jeweils unmit­telbar nach der Übergabe an die Kreisgeschäftsstelle der CDU Köln weiter, von wo aus sie dann auf das Konto der CDU Köln bei der Stadtsparkasse Köln in Teilbeträgen einbezahlt wurden. Der zuständige Mitarbeiter der CDU-Kreisgeschäftsstelle verbuchte zunächst den Gesamtbetrag in der internen Kontenbuchhaltung der Geschäftsstelle als Parteispende des Angeklagten B. auf dessen Mitgliedskonto, weil der Angeklagte ihm gegenüber als Übergeber der Spenden angegeben worden war. Um den oder die tatsächlichen Spender der insgesamt 67.000 DM und die Höhe der tatsächlichen Spenden zu verschleiern, veranlasste der Angeklagte B., dass der Gesamtbetrag in der Buchhaltung des CDU-Kreisverbandes Köln -entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - gestückelt in Einzelbeträgen zwischen 200 DM und 7.000 DM einzelnen Personen zugeordnet wurde, die zum Schein als Spender auftraten und unter denen sich auch die Angeklagten A., E., L., R., Sch., Sc., S. und W. befanden. Dadurch war es - wie vom Angeklagten B. gewollt -möglich, den Gesamtbetrag dem Kreisverband der CDU Köln zugute kommen zu lassen, den Angeklagten

B. als Einwerber der Spenden auszuweisen und die Parteispenden bei der Festsetzung der staatlichen Parteifinanzie­rung zu Gunsten der Bundes-CDU zu berücksichtigen. Bei Erstellung und Einreichung des aufgrund der vorstehen­den Tatsachen unrichtigen Rechenschaftsberichts des CDU-Kreisverbandes Köln waren dem Angeklagten B. die Vorschriften des Parteiengesetzes 1994, die Satzung der CDU Deutschland - Landesverband Nordrhein-Westfalen, die Finanz-und Beitragsordnung des CDU-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Kontenrahmen der CDU Deutschland ebenso bekannt wie der Leitfaden zum Abrechnungsbuch für Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Ortsverbände sowie die dazugehörigen Richtlinien für den Kontenrahmen der CDU Deutschland. Er wusste daher, dass die unrichtig erfassten Spenden (Verteilung auf vorgebliche Spender) in den Rechenschaftsbericht des Kreis­verbandes und im weiteren in den Rechenschaftsbericht der Bundes-CDU einfließen und damit Grundlage des An­trages der Bundespartei an den Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Festsetzung der staatlichen Parteifinan­zierung sein würden. Dem Angeklagten B. war auch bewusst, dass durch die unrichtige Verbuchung der 67.000 DM im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung eine zu hohe Festsetzung zugunsten der Bundes-CDU und, bei Er­reichen der Maximalgrenze der Finanzierung, bei anderen Parteien eine zu niedrige Festsetzung erfolgen würde. Gleichwohl veranlasste er mit der Verbuchung falscher Spendernamen die Erstellung eines unrichtigen Rechen­schaftsberichts des CDU-Kreisverbandes Köln, um das Parteivermögen rechtswidrig zu mehren. Aufgrund seiner Kenntnis um die Statuten seiner Partei erkannte der Angeklagte B. auch die Gefahr für das Vermögen des CDU-Kreisverbandes Köln, die sich daraus ergab, dass die Kreisverbände gegenüber dem Landesverband und der Bundes­partei im Innenverhältnis für Maßnahmen nach § 23a Abs. 1 PartG hafteten, die durch ein von den Kreisverbänden zu vertretendes Fehlverhalten verursacht wurde. § 23a Abs. 1 PartG in der zur Tatzeit geltenden Fassung (im Folgenden: § 23a PartG aF) sah vor, dass Parteien, die Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages verlieren. Im Falle des Bekanntwerdens der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes be­stand daher die Gefahr, dass der Kreisverband von der Bundespartei in Höhe dieser Haftung in Anspruch genommen werden würde. Die Realisierung dieser Gefahr nahm der Angeklagte B. billigend in Kauf, er fand sich „mit dem als möglich erkannten Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs“ ab. Den zum Schein als Spender auftretenden Angeklag­ten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. war bewusst, dass sie als vorgebliche Spender in die Buchführung und die Rechenschaftsberichte der CDU eingehen würden und dadurch dem Angeklagten B. als Vorsitzenden des Kreisver­bandes halfen, die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern. Sie wussten auch, dass sie durch ihr Auftreten als Scheinspender den Angeklagten B. dabei unterstützten, nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile für die CDU im Rahmen der staatlichen Parteifinanzierung zum Nachteil des Bundes oder der anderen Parteien zu erlangen. Schließ­lich war ihnen auch bewusst, dass die unrichtige Verbuchung der Spenden im Falle des Bekanntwerdens zu erhebli­chen finanziellen Nachteilen für den Kreisverband führen konnte. Dies nahmen sie ebenso billigend in Kauf wie die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte B. mit einem solchen - freilich unerwünschten Ergebnis - für den Fall der Aufdeckung abgefunden hatte. Auf der Grundlage des in Folge der vorgenannten Manipulationen unrichtigen Re­chenschaftsberichts der CDU Deutschland gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages erfolgte mit Be­scheid vom 13. Februar 2001 die endgültige Festsetzung und Auszahlung des Zuwendungsanteils im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung der Gesamtpartei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 PartG 1994. Diese wurde aufgrund der Ma­nipulationen um mehr als 8.200 Euro zu Gunsten der CDU Deutschland zu hoch festgesetzt. Dieser Betrag wäre bei ordnungsgemäßem Rechenschaftsbericht den übrigen anspruchsberechtigten Parteien zugeflossen. Erst im Laufe des Jahres 2002 wurde der vorstehende Sachverhalt öffentlich bekannt, woraufhin auch das für Parteifinanzierung zu­ständige Referat der Verwaltung des Deutschen Bundestages eine Überprüfung des Vorgangs vornahm. Eine Neube­scheidung des betroffenen Festsetzungsjahrs durch den Präsidenten des Deutschen Bundestags ist bisher noch nicht erfolgt; vielmehr wird der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, da der Sachverhalt aus Sicht der Verwaltung des Deutschen Bundestages noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Sollte sich der dem Angeklagten B. zur Last liegende Tatvorwurf als richtig erweisen, würde der Festsetzungsbescheid vom 13. Februar 2001 gegenüber der CDU Deutschland in Höhe von 8.292,59 Euro zurückgenommen und eine Sanktion in Höhe von 68.513,11 Euro festge­setzt werden.

2. Den zum Schein als Spender auftretenden Angeklagten A., E., L., R., Sch., Sc., S. und W. sowie weiteren Schein­spendern wurden vom CDU-Kreisverband Köln über die vorgeblichen Spenden Bescheinigungen ausgestellt. Diese ­den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechenden - Spendenbescheinigungen legten die vorgenannten Ange­klagten und weitere Scheinspender im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 1999 den jeweils zuständigen Finanzämtern vor. Dies hatte - wie beabsichtigt - zur Folge, dass die von den Empfän­gern der fingierten Spendenbescheinigungen zu entrichtende Steuer zu Gunsten der Steuerpflichtigen nicht zutref­fend festgesetzt wurde. Der Umstand, dass die Empfänger der unrichtigen Spendenbescheinigungen diese zur Ver­kürzung der tatsächlich geschuldeten Steuern nutzen würden, nahm der Angeklagte B. billigend in Kauf.

II.

1. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten B. als Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des Vermögens des CDU-Kreisverbandes Köln in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der anderen an der staatlichen Parteienfinan­zierung beteiligten Parteien sowie als Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO, § 27 StGB) der Scheinspender, die die Spendenbescheinigungen steuerlich geltend gemacht haben, gewertet.

a) Untreue liege vor, weil der Angeklagte B. die ihn gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln treffende Vermögens­betreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB durch die Erstellung und Unterzeichnung eines unrichtigen Rechen­schaftsberichts verletzt habe. Hierdurch habe er dem Kreisverband einen Vermögensnachteil zugefügt. Dieser beste­he in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung, die sich daraus ergebe, dass der Kreisverband nach Bekannt­werden der Manipulationen in Höhe der durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gegenüber der CDU Deutschland zwingend zu verhängenden Sanktion von der Bundespartei in Regress genommen würde.

b) Betrug liege vor, weil der Angeklagte B. durch sein Verhalten das Vermögen der anderen an der staatlichen Par­teienfinanzierung beteiligten Parteien betrügerisch zu Gunsten der CDU Deutschland geschädigt habe. Ohne die unzulässige Aufnahme der in Wirklichkeit anonymen Spenden in den Rechenschaftsbericht der Partei wären die Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu Gunsten der Bundespartei um 8.292,59 Euro geringer ausgefallen. Dieser Betrag wäre den anderen Parteien zugeflossen, da (auch) im Jahr 1999 die Höhe der staatlichen Parteienfinan­zierung die absolute Obergrenze erreicht hatte (vgl. § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF). Bei Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) nach § 18 Abs. 3 PartG aF gesetzlich zustehenden Zuschüsse wäre die absolute Obergrenze der Förderung überschritten worden. Deshalb seien die Ansprüche der Parteien auf staatliche Mittel anteilig zu kürzen gewesen (§ 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF), ohne dass sich das Gesamtvolumen der staatlichen Mittel verändert hätte. Damit sei nicht die Bundesrepublik Deutschland geschädigt, sondern die anderen an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligten Parteien, die aufgrund der unrich­tigen Angaben zu den bei der CDU berücksichtigungsfähigen Spenden geringere staatliche Mittel erhalten hätten, als ihnen zugestanden hätte.

c) Das Verhalten des Angeklagten B. stelle zudem eine einheitliche Beihilfe (in natürlicher Handlungseinheit) zu den Steuerhinterziehungen der Angeklagten A., E., L., R., Sch., Sc., S. und W. dar. Denn diese Angeklagten hätten - vom Angeklagten B. unterstützt - durch Geltendmachung unrichtiger Spendenbescheinigungen Einkommensteuern ver­kürzt. Der Taterfolg liege in der Gewährung unberechtigter Steuerermäßigungen nach § 34g EStG für Spenden an politische Parteien. 

2. Neben den Steuerhinterziehungen hätten die Scheinspender, indem sie sich als solche zur Verfügung gestellt hät­ten, dem Angeklagten B. Beihilfe zu dessen Untreue und zu dessen Betrug geleistet.

III. Die Verurteilung des Angeklagten B. hat keinen Bestand. Der Schuldspruch wird von den bisherigen Feststellun­gen nicht getragen. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Aufklärung.

1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Untreue zum Nachteil des CDU-Kreisverbandes Köln nicht.

a) Allerdings hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Angeklagte B. als Vorsitzenden des Kreis­verbandes eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB für das Vermögen des CDU-Kreisverbandes Köln traf. Für den Vorsitzenden einer Untergliederung einer Partei gilt insoweit nichts anderes als für den Vorsitzen­den eines Vereins (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1991 -1 StR 623/90, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögens­betreuungspflicht 18; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 -4 StR 571/74, NJW 1975, 1234; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 3 StR 197/86, wistra 1986, 256). Daneben hatte der Angeklagte B. - ohne dass aber das Landgericht darauf abgestellt hätte - auch gegenüber der Bundes-CDU eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176). Ihn traf die Pflicht, bei Wahrnehmung der ihm eingeräumten, (auch) für das Vermögen der Bundes-CDU bedeutsamen Befugnisse die Vermögensinteressen der Bundespartei zu wahren. Dies gilt namentlich auch, soweit er an den für die Parteienfinan­zierung bedeutsamen Rechenschaftsberichten mitwirkte. Die Bundespartei ist auf materiell und formell richtige Be­richte der nachgeordneten Gebietsverbände (§ 7 PartG) über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei angewiesen, um dem Präsidenten des Bundestages einen ordnungsgemäßen Rechenschafts­bericht (vgl. § 23 PartG) erstatten zu können. Der Angeklagte B. war daher zur Tatzeit als Vorsitzender eines solchen nachgeordneten Gebietsverbandes verpflichtet, einen den gesetzlichen Pflichten entsprechenden Bericht zu erstellen.

b) Indem der Angeklagte B. den Vorschriften des Parteiengesetzes zuwider die Erstellung eines unrichtigen Rechen­schaftsberichts veranlasste, verletzte er allerdings keine das Vermögen seiner Partei schützende Rechtsnorm. Er hat daher - insoweit - keine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB verletzt. Die vorlie­gend betroffenen Vorschriften des Parteiengesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen Parteienfinanzierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der für die Parteien handelnden Personen nicht das jeweilige Parteivermögen vor Regressansprüchen des Bundes schützen. Damit kann auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften des Parteiengesetzes für sich allein keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vorschrift sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91). Jedenfalls der hier ver­letzte § 25 PartG aF bezweckt einen solchen Vermögensschutz aber nicht. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Parteiengesetzes spezifische und sich damit mittelbar auf das Vermögen der Partei auswirkenden Sanktionen auslösen kann, macht diese Vorschriften nicht zu vermögensschützenden Normen i.S.v. § 266 StGB.

c) Das Verhalten des Angeklagten B. berührte gleichwohl Pflichten, die das Vermögen der Partei schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis zwischen der BundesCDU und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteienfinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflichtung. Diese parteiinterne Pflicht war dem Angeklagten B. auch bekannt. Im Leitfaden zum Abrechnungsbuch für Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Ortsverbände der CDU Deutschland wurde von jedem mit Parteienfinanzen befassten Funktionsträger ausdrücklich die Beachtung der gesetzlichen (d.h. aus dem Parteiengesetz folgenden) Buchführungspflichten gefordert, damit finanzielle Nachteile für die Partei vermieden werden (UA S. 15 f.). Diese Forderung, die gesetzlichen Buchführungspflichten zu beachten, beschränkte sich nicht auf die allgemeine Aufforderung zum gesetzestreuen Verhalten. Vielmehr sollten mit der statuierten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gerade - wie sich aus dem Hinweis auf die aus Verstößen resul­tierenden finanziellen Nachteilen ergibt - Vermögenseinbußen vermieden werden, die sich aus gesetzwidrigem Ver­halten ergeben können. Hierdurch wurde die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die mit den Partei­enfinanzen befassten Funktionsträger der Partei zu einer fremdnützigen, das Parteivermögen schützenden Haupt­pflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB. Die Bundes-CDU durfte im Hinblick auf die bei einem Verstoß gegen das Parteien­gesetz für das Parteivermögen drohenden Sanktionen entsprechende Pflichten zum Schutz des Parteivermögens durch Satzung oder parteiinterne Vorgaben begründen. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen solcher Sanktionen besteht -jenseits eventueller Schadensersatzansprüche - ein anzuerkennendes Interesse der Par­teien, die Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gegenüber den mit den Parteienfinanzen befassten Funk­tionsträgern der Partei als vermögensschützende Hauptpflichten auszugestalten. Zwischen den Aufgaben der Ver­pflichteten und dem insoweit zu schützenden Vermögen besteht vorliegend auch ein hinreichender funktionaler Zu­sammenhang, der die Statuierung entsprechender -sich auch strafrechtlich auswirkender - Pflichten zum Schutz des Parteienvermögens rechtfertigt.

d) Der Angeklagte B. hat die ihn treffende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er inhaltlich falsche Berichte über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des CDU-Kreisverbandes erstattet hat. Wegen der parteiinternen Ausgestaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung als vermögensbezogene Hauptpflicht war auch der erforderliche untreuespezifische Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geschützten Rechtsgut Vermögen gegeben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91). Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten B. aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treue­pflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB. Gemessen an dem schutz­würdigen Interesse der Partei als Vermögensträger erweist sich die Pflichtverletzung des Angeklagten B. auch als gravierend (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 -1 StR 185/01, BGHSt 47, 148, 150; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 155). Sie war zum einen durch die Angabe von Scheinspendern gezielt verschleiert. Zum anderen war die fehlerhafte Verbuchung von Spenden geeignet, erhebliche das Parteivermögen betreffende Sanktionen nach sich zu ziehen. Auch ist zwischen der Pflichtverletzung und dem geschützten Vermögen der erforderliche funktionale Zusammen­hang gegeben, der die parteiinterne Statuierung der - hier verletzten -Pflichten zum Schutz des Parteivermögens rechtfertigt. e) Die Annahme des Landgerichts, dass dem Vermögen des CDU-Kreisverbandes Köln durch das Verhalten des Angeklagten B. ein Nachteil i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB entstanden ist, wird allerdings durch die bisherigen Feststel­lungen nicht belegt. Das Landgericht begründet seine Wertung, dass dem Vermögen des CDU-Kreisverbandes ein Nachteil entstanden sei, damit, dass nach § 46 Abs. 4 der zur Tatzeit geltenden Satzung des CDU-Landesverbands Nordrhein-Westfalen im Falle von durch einen Kreisverband verursachten Sanktionen des Präsidenten des Bundes­tages nach § 23a PartG aF Rückgriff auf den Kreisverband genommen werde (vgl. UA S. 175). Insoweit wird in den Urteilsgründen zwar festgestellt, dass in der Satzung entsprechende Haftungstatbestände vorhanden sind. Allerdings wird nicht festgestellt, dass der CDU-Kreisverband Köln innerhalb der CDU auch tatsächlich in Anspruch genom­men wurde oder eine solche Inanspruchnahme ernsthaft droht. Die bloße Existenz eines in der Parteisatzung enthal­tenen Haftungstatbestandes genügt indes nicht, um einen bereits eingetretenen Vermögensnachteil des CDU-Kreisverbandes Köln i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB zu begründen. Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung über die haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Kreisverbandes einer Partei durch die dem Kreisverband übergeordnete Bundespartei nicht in erster Linie an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet sein wird. Es hätte daher konkreter Feststellungen dazu bedurft, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln tatsächlich beabsichtigt war. f) Eine strafbare Untreue könnte allerdings auch darin liegen, dass das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten B. das Vermögen der Bundes-CDU den im Parteiengesetz vorgesehenen Sanktionen ausgesetzt und damit diesem Ver­mögen einen Nachteil i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB zugefügt hat. Das Landgericht hat indes hinsichtlich des Vermögens­nachteils allein auf das Vermögen des CDU-Kreisverbandes Köln abgestellt. In der Anklage wird der Untreuevor­wurf auf andere, nach Auffassung des Senats nicht tragfähige tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt. Der Senat könnte daher die Verurteilung nur dann auf die veränderten Gesichtspunkte stützen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung entsprechend § 265 Abs. 1 StPO hierauf hingewiesen worden wäre oder zumindest auszu­schließen ist, dass er sich, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, anders als geschehen hätte verteidigen können. Beides ist nicht der Fall. Der Schuldspruch wegen Untreue ist daher aufzuheben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Betruges zum Nachteil der anderen an der staatlichen Parteienfinan­zierung beteiligten Parteien kann ebenfalls keinen Bestand haben.

a) Bereits die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue bedingt die Aufhebung der Verurteilung wegen tatein­heitlich begangenen Betruges. Der Senat ist schon deshalb daran gehindert, den Schuldspruch wegen Betruges iso­liert aufrechtzuerhalten, weil nach den obigen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das neue Tat­gericht wieder zu einer Verurteilung wegen (tateinheitlich begangenen) Betruges gelangen wird.

b) Die Verurteilung wegen Betruges kann aber auch wegen durchgreifender Darlegungsmängel zum Umfang des den anderen Parteien entstandenen Vermögensschadens keinen Bestand haben.

aa) Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts ist allerdings nicht zu beanstanden. Indem der Angeklagte B. veranlasste, dass in den Rechenschaftsbericht der CDU (§§ 23, 24 PartG aF) rechtswidrig erlangte Spenden (hier nach § 23a Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG aF) aufgenommen wurden, damit die Partei nach Einrei­chung des Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und Beantragung der staatlichen Förderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) staatliche Mittel in ihr tatsächlich nicht zustehender Höhe erhält, täuschte er den Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Bemessungsgrundlagen für die Förderung im Rahmen der staatlichen Parteien­finanzierung. Durch die täuschungsbedingte Festsetzung (§ 19 Abs. 2 PartG aF) und Auszahlung der Förderung entstand in Höhe des nicht gerechtfertigten Auszahlungsbetrages ein Vermögensschaden. Verfügender und Geschä­digter waren hier allerdings nicht identisch. Denn die Täuschung über die Höhe der berücksichtigungsfähigen Spen­den ließ den Gesamtumfang der staatlichen Parteienfinanzierung unberührt und betraf nur die Verteilung der Fördersumme auf die einzelnen Parteien. Die unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der CDU konnten sich somit auf die Förderbeträge der anderen Parteien auswirken. Würde nämlich - wie hier (UA S. 35, 177) - im betroffenen Kalenderjahr bei Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten, sind die den Parteien zustehenden Förderungsbeträge anteilig zu kürzen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 299 f.). Damit konnte der täu­schungsbedingte Vermögensschaden nicht beim Bund, sondern nur bei denjenigen Parteien eintreten, die wegen der Falschangaben eine niedrigere als ihnen zustehende Förderung erhielten.

bb) Die Urteilsfeststellungen zum Vermögensnachteil der anderen Parteien enthalten allerdings einen durchgreifen­den Rechtsfehler. Sie sind lückenhaft, weil sich aus ihnen nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei den übrigen am System der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligten Parteien durch die Festsetzung geringerer Förderungsbeträge ein Vermögensschaden eingetreten ist. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Darlegungsmangel beruht. Da hier - wie dargelegt - die Summe der staatlichen Finanzierungsbeträge die absolute Obergrenze der Parteienfinanzierung überschreiten würde, waren die Ansprüche der Parteien anteilig zu kürzen, wobei sich die Förderquote einer Partei aus dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Einnahmen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gegenüber denen der anderen Parteien ergab (§ 19 Abs. 5, 6 PartG aF). Zur Bestimmung des Um­fangs der Auswirkung, die den Vermögensschaden der anderen Parteien bildet, hätte es der Feststellung der Finan­zierungsbeträge der Parteien im betroffenen Kalenderjahr bedurft. Daran fehlt es hier.

3. Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung der anderen Angeklagten hat eben­falls keinen Bestand. Es fehlt bereits an tragfähigen Feststellungen zu den (Haupt-)Taten der anderen Angeklagten.

a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatge­schehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Beim Delikt der Steuerhinterzie­hung finden sich die Merkmale der Straftat einerseits in § 370 AO und zudem in den im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Um dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Überprüfung der vom Tatgericht vorgenommenen Rechtsanwendung zu ermöglichen, ist es bei einer Verurteilung wegen Steuer­hinterziehung erforderlich, dass alle steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt werden. Dazu gehören jedenfalls die Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der ge­schuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547 f. mwN).

b) Wird einem der Steuerhinterziehung Verdächtigen - wie vorliegend - die Verkürzung von Einkommensteuer auf­grund einer rechtswidrigen Geltendmachung von Steuerermäßigungen i.S.v. § 34g Satz 1 Nr. 1 EStG im Zusammen­hang mit Zuwendungen an politische Parteien zur Last gelegt, bedarf es zunächst der Feststellung der tariflichen Einkommensteuer i.S.v. § 34g Satz 1 EStG. Im Hinblick auf die Obergrenzen der Ermäßigung gemäß § 34g Satz 2 und 3 EStG ist daneben noch die Höhe eventueller rechtmäßiger Zuwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich der Mitgliedsbeiträge und bei Zusammenveranlagung auch des Ehegatten festzustellen. Erst dann lässt sich der Um­fang einer Steuerverkürzung bestimmen.

c) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Soweit die Angeklagten Parteimitglieder waren, fehlt es schon an der Feststellung der von diesen gezahlten Mitgliedsbeiträgen. Daneben kommt angesichts der Urteils­feststellungen in Betracht, dass einige Angeklagte tatsächlich Spenden an die CDU geleistet haben (Spenden der Angeklagten E. [UA S. 128], R. [UA S. 132 f.] und A. [UA S. 136]). Unklar bleibt insoweit, ob diese Spenden nach § 34g EStG berücksichtigungsfähig waren und gegebenenfalls in welcher Höhe. Der Senat kann daher nicht prüfen, in welchem Umfang diesen Angeklagten aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen tatsächlich eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG zustand. Soweit die Angeklagten verheiratet waren, fehlt es an Feststellungen dazu, ob die Ehegat­ten steuerlich jeweils gemeinsam veranlagt waren und ob diese gegebenenfalls eigene nach § 34g EStG berücksichti­gungsfähige Zuwendungen im Veranlagungszeitraum erbracht hatten. Der Senat kann daher für diese Angeklagten auch nicht den Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 34g Satz 2 EStG feststellen. Angesichts der Höchstbeträ­ge der Steuerermäßigung nach § 34g EStG lässt sich der vom Landgericht für den ledigen Angeklagten L. festge­stellte Verkürzungsbetrag von 2.500 DM von vornherein nicht nachvollziehen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten B. auf diesen Darlegungsmängeln beruht. 

IV. Die Verurteilung der Angeklagten A., E., L., R., Sch., Sc., S. und W. hat ebenfalls keinen Bestand.

1. Soweit diese Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sind, ist das Urteil bereits im Hinblick auf die genannten lückenhaften Feststellungen zu ihren steuerlichen Verhältnissen aufzuheben. Der Senat kann nicht nachprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die zu Unrecht geltend gemachten Spendenbeträge auf die Einkommensteuerfestsetzung ausgewirkt haben.

2. Soweit das Landgericht diese Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und zum Betrug verurteilt hat, ist das Ur­teil ebenfalls aufzuheben. a) Ihre Verurteilung kann schon aus denselben Gründen, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten B. wegen Untreue und Betruges geführt haben, keinen Bestand haben. b) Zudem hält die Beweiswürdigung zu diesen Tatvorwürfen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellun­gen zum Vorsatz werden von der Beweiswürdigung nicht getragen.

aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatten sich die Angeklagten A., E., L., R., Sch., Sc., S. und W. bereit erklärt, zum Schein als Spender aufzutreten. Das Landgericht zieht hieraus den nahe liegenden Schluss, ihnen sei bewusst gewe­sen, dass die wirklichen Spender nicht in der Buchhaltung der Partei aufgeführt werden sollten, damit die Partei höhere Förderungsbeträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten konnte. Es zieht darüber hinaus den weitergehenden Schluss, den Angeklagten sei bekannt und bewusst gewesen, dass dem CDU-Kreisverband Köln durch die Verschleierung der Herkunft der Gelder und ihrer unrichtigen Verbuchung im Falle des Bekanntwerdens erhebliche finanzielle Nachteile entstehen würden. Diese Schlussfolgerung fußt nicht auf einer ausreichenden Tatsa­chengrundlage. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass derjenige, dem bekannt ist, dass Parteispenden die Höhe der staatlichen Parteienfinanzierung beeinflussen, auch weiß, dass das Parteiengesetz bei Geltendmachung überhöhter Spendenbeträge finanzielle Sanktionen gegen die Parteien vorsieht, besteht nicht. Es hätte deshalb näherer Erörte­rung bedurft, dass die Angeklagten - zumindest in laienhafter Parallelwertung - die Sanktionsmechanismen des Par­teiengesetzes kannten und dabei billigend in Kauf nahmen, dass ihre Unterstützung des Angeklagten B. dazu führte, dass dem CDU-Kreisverband Köln nicht nur kein finanzieller Vorteil, sondern sogar ein Vermögensnachteil ent­stand. Der bloße Hinweis auf Presseartikel über die Struktur der Parteienfinanzierung kann die Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit dem konkreten Wissensstand der Angeklagten nicht ersetzen.

V. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zieht die Aufhebung der Urteilsfeststellungen nach sich. Allerdings können diejenigen Feststellungen aufrechterhalten werden, die von den Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des Urteils geführt haben, nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Es handelt sich zu-nächst um die Feststellungen zum objek­tiven Tatgeschehen, dabei namentlich zur Verbuchung der Spenden in der Buchhaltung des CDU-Kreisverbandes Köln, zu den Auswirkungen auf den Rechenschaftsbericht der Bundespartei und zur Entdeckung des Tatgeschehens. Auch die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Geschehen in der Folgezeit haben Bestand. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. 

VI. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die hier nach § 23a PartG aF bei der Aufdeckung der Geltendmachung rechtswidrig erlangter Parteispenden für die betroffene Partei zu erwartenden finanziellen Nachteile sind auch vor deren Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zu betrachten. Der Vermögensnachteil i.S.v. § 266 StGB tritt unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung ein. 

a) Bei den vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) abgeschlossenen Fällen ist § 23a Abs. 1 PartG aF die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages (vgl. BVerwGE 126, 254). Diese Vor­schrift räumt dem Präsidenten des Bundestages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfol­ge ist zwingend („self-executing“, vgl. Saliger NStZ 2007, 545, 549; siehe auch BT-Drucks. 13/8888 S. 29). Die Voraussetzungen für die Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides gemäß § 48 VwVfG und die Rück­forderung der zuviel gezahlten Mittel gemäß § 49a VwVfG liegen vor. Die Inanspruchnahme der Partei ist nahezu sicher, jedenfalls überwiegend wahrscheinlich. Damit ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BVerfG NJW 2010, 3209, 3217) das Vermögen der betroffenen Partei nach Entdeckung der Tat unmittelbar um den sich aus § 23a Abs. 1 PartG aF ergebenden - und damit bezifferbaren (BVerfG aaO S. 3209, 3220) - Abzugsbetrag vermindert. Für die Rückforderung wäre jedenfalls eine Rückstellung zu bilden (vgl. BFH NJW 1998, 2695, 2696 mwN).

b) Liegt - wie hier nach den Urteilsfeststellungen - zwischen der Vornahme der pflichtwidrigen Handlung (Abgabe eines falschen Rechenschaftsberichts) und der die finanziellen Nachteile auslösenden Entdeckung des Tatgeschehens ein längerer Zeitraum, steht das der Annahme eines Nachteils i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Die Kausali­tät zwischen der vermögensbezogenen Pflichtverletzung und dem daraus resultierenden Vermögensnachteil i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB wird durch das zeitliche Auseinanderfallen dieser beiden Ereignisse nicht berührt. Insofern gilt nichts anderes als bei anderen Erfolgsdelikten, bei denen zwischen Tathandlung und Taterfolg ebenfalls ein längerer Zeitraum liegen kann. Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen pflichtwidrigem Tun und Vermögensnachteil (vgl. aber BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 -5 StR 394/08, NStZ 2009, 686, 688). Der Kausalzu­sammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Vermögensschaden erst bei Entdeckung der Tathandlung eintritt. Eines solchen Unmittelbarkeitserfordernisses bedarf es auch nicht im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des § 266 Abs. 1 StGB. Selbst wenn - mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH aaO) - an einem über den Zu­rechnungszusammenhang hinausgehenden Unmittelbarkeitserfordernis zwischen Pflichtwidrigkeit und Nachteil festgehalten werden sollte, würde sich daraus jedenfalls nicht ergeben, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in einem engen zeitlichen Verhältnis zueinander stehen müssten. Denn „unmittelbar” bedeutet jedenfalls nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2010 -1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 93). Dass bei der Rechtsfigur der schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung für die Annahme eines Vermö­gensnachteils eine zeitliche Nähe zwischen Tathandlung, Gefährdung und tatsächlichem Nachteil verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 296), steht bei der vorliegenden Fallkonstellati­on der Annahme eines unmittelbaren Nachteils nicht entgegen. Denn mit Entdeckung der Tathandlung ist das Ver­mögen der Partei nicht nur gefährdet. Vielmehr ist der endgültige Vermögensnachteil - in Form eines zu bilanzieren­den Rückforderungsanspruchs - bereits endgültig eingetreten. 

2. Auch an den Untreuevorsatz sind in solchen Fällen keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Insbesondere liegt kein Fall einer bloß schadensgleichen Vermögensgefährdung vor, bei der teilweise verlangt wird, der Vorsatz müsse sich auch auf die Billigung des endgültigen Vermögensnachteils erstrecken (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 -2 StR 499/05, BGHSt 51, 100 Rn. 63 ff.; zu den Bedenken des Senats gegen diese Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07, NStZ 2008, 457). Der Umstand, dass in Fällen der vorliegenden Art die sich aus einer Tatentdeckung nach dem Parteiengesetz ergebenden finanziellen Nachteile von den Handelnden nicht gewollt sind, steht auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils einem bedingten Tatvorsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97, StV 1998, 127, 128). Ebenso schließen Verschleierungsmaßnahmen, die eine Entdeckung möglichst verhindern sollen, bedingten Tatvorsatz nicht von vornherein aus.

3. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2002 die Strafnorm des § 31d PartG in Kraft gesetzt hat (BGBl. I S. 2268), mit der die hier in Rede stehenden Tathandlungen explizit unter Strafe gestellt wurden, stünde einer Verur­teilung wegen Betruges oder Untreue nicht entgegen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176). Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu beach­tende Privilegierung gegenüber den Straftatbeständen der Untreue (§ 266 StGB) und des Betruges (§ 263 StGB).Vielmehr schützt diese Strafnorm andere Rechtsgüter. Während § 31d PartG das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG schützt (vgl. BT-Drucks. 14/8778 S. 17), dienen die §§ 266, 263 StGB dem Vermögensschutz (hier: der Partei). Mit der Schaffung des § 31d PartG sollten Strafbarkeits­lücken geschlossen werden, die sich daraus ergaben, dass eine angemessene Aufklärung von unerlaubten Handlun­gen im Rahmen staatlicher Parteienfinanzierung nicht immer möglich war (BT-Drucks. aaO). Der Schutz von Partei­vermögen gegen solche Handlungen sollte hierdurch nicht eingeschränkt werden.

4. Im Hinblick auf den nicht unerheblichen weiteren Aufklärungsbedarf zu den Untreue- und Betrugsvorwürfen könnte bei den Angeklagten A., E., L., R., Sch., Sc., S. und W. wegen der seit den Taten verstrichenen Zeit eine Beschränkung des Verfahrens durch Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auf die Steuerdelikte angezeigt sein. 

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