StGB § 266 StGB Vermögensnachteil – Verfassungskonforme Einschränkung

StGB § 266 StGB Vermögensnachteil – Verfassungskonforme Einschränkung

BVerfG 2 BvR 2559/08 - 2 BvR 105/09 -2 BvR 491/09- Beschl. v. 23.6.2010

1. Der Untreuetatbestand des § 266 Abs: 1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren.

2. Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot).

3. Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.

(Die wichtige Entscheidung wurde vom BVerfG erst am 22.08.2010 den Verfahrensbeteiligten und nahezu zeitgleich den Beschwerdeführern bekannt gemacht. Sie ist zu umfangreich, um hier vollständig bedruckt zu werden. Sie ist im Volltext bei www.bundesverfassungsgericht.de und bei http://www.hammpartner.de/de/rechtsprechung/ im Volltext verfügbar.)

Ihr Anwalt Hamburg - Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz