StGB § 283d Abs.1 keine Verheimlichung der Auszahlung an Gläubiger

BGH, Beschl. v. 12.05.2016 – 1 StR 114/16 – ZInsO 2016, 1436
Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn ein zum Vermögen des Schuldners gehörender Vermögensgegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzogen oder der Zugriff zumindest wesentlich erschwert
wird. Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung eines Vermögensgegenstandes oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen.