StGB § 32, § 33, § 223 Verteidigungswille und „panikbedingte“ Notwehrüberschreitung

StGB § 32, § 33, § 223 Verteidigungswille und „panikbedingte“ Notwehrüberschreitung

BGH, Urt. v. 25.04. 2013 – 4 StR 551/12 – NJW 2013, 2133
1. Wird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenangriff auf Rechtsgüter des Angreifers geführt (sog. Trutzwehr), kann darin nur dann eine Angriffsabwehr gesehen werden, wenn in diesem Vorgehen auch tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, der drohenden Rechtsverletzung entgegenzutreten. Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass ihnen gegenüber der Wille zur Wahrung des Rechts völlig zurücktritt, kann ein Abwehrverhalten im Sinne des Notwehr-rechts nicht mehr angenommen werden.
2. Ein entschuldigender Notwehrexzess nach § STGB § 33 StGB setzt voraus, dass sich der Handelnde in einem psychischen Ausnahmezustand mit einem Störungsgrad befindet, der eine erhebliche Reduzierung seiner Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten, zur Folge hat. Ein Verhaltensalternativen in den Blick nehmendes Entscheiden kann Ausdruck einer Verarbeitung des Geschehens sein und damit gegen die Annahme einer Störung i. S. des § STGB § 33 StGB sprechen. (Leitsätze der Redaktion)
Nach den landgerichtlichen Feststellungen und Wertungen war der Angekl. Mitglied der NPD und weiterer Zusammenschlüsse von Personen mit rechtsradikaler Gesinnung. Er nahm an Veranstaltungen mit entsprechender politischer Ausrichtung teil und kandidierte im Jahr 2011 für die NPD bei einer Landtagswahl. Am 4. 8. 2011 wurde er von Personen aus dem linken Spektrum als Rechtsradikaler „geoutet“ und daraufhin in einschlägigen Internetblogs beschimpft. Bei einem am 28. 9. 2011 mit einem Gesinnungsgenossen im Internet geführten Dialog berichtete der Angekl. über eine gegen ihn gerichtete anonyme Schmähung. Dabei erklärte er, nur darauf zu warten, „dass einer mal angreift“ und er den dann „endlich mal die Klinge fressen lassen“ könne. Als ihm sein Dialogpartner beipflichtete, schrieb der Angekl. weiter: „Ja! Das Schöne daran, es wäre sogar Notwehr! Man stelle sich das mal bildlich vor! So ne Zecke greift an und du ziehst n Messer. Die Flachzange klappt zusammen und rührt sich nicht mehr. Das muss doch ein Gefühl sein, wie wenn man kurz vor dem Ejakulieren ist!“ Am 1. 10. 2011 sollte eine von dem Angekl. und der X, der der Angekl. angehörte, ausgerichtete so genannte „Soli-Party“ auf einer Ackerfläche in B. stattfinden. Auf dieser Party sollte Geld für eine von dem Angekl. für den 22. 10. 2011 angemeldete Demonstration erwirtschaftet werden. Im Vorfeld war den der linken Szene zuzuordnenden Nebenkl. K, P und S sowie fünf weiteren Personen bekannt geworden, dass für ortsunkundige Besucher dieser „Party“ für die Zeit zwischen 19 und 19.30 Uhr eine Person auf einem Pendlerparkplatz bereitstehen würde, die den Weg zum Veranstaltungsgelände weisen sollte. Die Nebenkl. und ihre Begleiter fuhren deshalb in zwei Fahrzeugen zu dem ihnen bekannten Pendlerparkplatz, um vor Ort weitere Informationen für ihr Vorgehen zu sammeln und eine Weiterleitung von Besuchern zum Veranstaltungs-gelände zu verhindern. Dabei planten sie den Einsatz körperlicher Gewalt und nahmen mögliche Verletzungen der dort anzutreffenden Kontaktperson billigend in Kauf. Zwischen 19 und 19.15 Uhr entdeckten der Nebenkl. S und ein Begleiter bei einer Erkundungsfahrt den ihnen als führendes Mitglied der rechten Szene bekannten Angekl., der am Steuer seines im hinteren Teil des Pendlerparkplatzes abgestellten Pkw saß und die Rolle der angekündigten Kontaktperson übernommen hatte. Sie trafen sich daraufhin mit den übrigen Nebenkl. und deren Begleitern auf einem kleineren Parkplatz, der gegenüber dem Pendlerparkplatz auf der anderen Seite des Flusslaufs liegt und für den Angekl. nicht einsehbar war. Etwa gegen 19.15 Uhr begaben sich die dunkel gekleideten Nebenkl. mit zwei Begleitern (insgesamt fünf Personen) zu Fuß zu einer kleinen Brücke, die über den Flusslauf zur L.-Straße und dem Pendlerparkplatz führte, um den Angekl. dort anzugreifen und notfalls unter Einsatz von körperlich wirkender Gewalt zu vertreiben. Dabei führte S eine Dose mit Pfefferspray mit, während einer seiner Begleiter Handschuhe trug, die zur Erhöhung der Schlagkraft und zur Vermeidung von Handverletzungen im Bereich der Knöchel mit Quarzsand gefüllt waren. Auf dem Weg vermummten sich die Nebenkl. und ihre Begleiter mit Sturmhauben, Kapuzen und anderen schwarzen Textilien. Zwischenzeitlich hatte der Angekl. seinen Standort verändert, nachdem er ein ziviles Polizei-fahrzeug wahrgenommen hatte, von den Beamten aber nicht bemerkt worden war. Er befand sich nun mit seinem Pkw im vorderen Bereich des Pendlerparkplatzes nur wenige Meter von der ersten Ausfahrt entfernt. Sein Fahrzeug war dabei in Richtung der Ausfahrt eingeparkt. Der Angekl. saß bei geöffnetem Seitenfenster auf dem Fahrersitz und telefonierte mit dem auf dem Festgelände befindlichen Zeugen A. Als der Nebenkl. S bei der Überquerung der Brücke den Angekl. entdeckte, rief er aus: „Das ist er!“ und zog den Sicherungssplint aus der Pfefferspraydose. Darauf-hin beschleunigte die Gruppe ihren Schritt und versuchte die L.-Straße schräg in Richtung der noch ca. 14 m von der Brücke entfernten ersten Ausfahrt des Pendlerparkplatzes zu überqueren. Als der Angekl. die vermummte Personen-gruppe bemerkte und deren Vorhaben erkannte, teilte er seinem Gesprächspartner A mit, dass er von „Zecken“ angegriffen werde und warf sein Mobiltelefon auf den Beifahrersitz.
Der Angekl. befürchtete zu Recht, körperlich attackiert zu werden. Er geriet nicht ausschließbar in Panik und beschloss zu flüchten. Dazu startete er sein Fahrzeug und fuhr mit Vollgas beschleunigend über die erste Ausfahrt auf die L.-Straße und dann nach links auf die Personengruppe mit den Nebenkl. zu, die sich zu diesem Zeitpunkt wenige Meter von der Brücke entfernt in Richtung des Angekl. auf der Straße befand. Jedenfalls die drei Nebenkl. hielten sich zu diesem Zeitpunkt in der Mitte der Straße bzw. der in Fahrtrichtung des Angekl. rechten Fahrbahnhälfte und damit in dessen direktem Fahrweg auf. Als der Angekl. sein Fahrzeug beschleunigte, war ihm bewusst, dass er die Nebenkl. in die erhebliche Gefahr brachte, ohne eine Ausweichbewegung ihrerseits von seinem Fahrzeug erfasst und hierbei verletzt zu werden. Eine Verletzung der drei Nebenkl., jedenfalls im Rahmen einer Ausweichbewegung, nahm er billigend in Kauf. Auch eine „leichte Kollision“ und ein nicht ausschließbares „leichtes Anfahren“ wurden von ihm für möglich gehalten und gebilligt. Der Angekl. rechnete jedoch nicht damit, dass er eine der Personen oder gar mehrere überfahren könnte und nahm ihren Tod nicht billigend in Kauf. Vielmehr ging er davon aus, dass sie die Straße noch rechtzeitig räumen würden, was ihnen sowohl räumlich als auch zeitlich möglich gewesen wäre. Die Nebenkl. P und S konnten sich vor dem schnell herannahenden Fahrzeug des Angekl. durch einen Sprung zur Seite retten. K sprang – obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte – aus ungeklärtem Grund nicht zur Seite, sondern auf die Motorhaube des auf ihn zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 25–30 km/h zukommenden Fahr-zeugs. Dabei prallte er mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe und wurde abgeworfen. Er stürzte mit dem Hinterkopf auf die Fahrbahndecke und blieb schwer verletzt liegen. Der Angekl., der erkannt hatte, dass K durch den Aufprall schwer verletzt oder sogar getötet worden sein konnte, fuhr mit seinem Fahrzeug davon, weil er zu Recht Vergeltungsmaßnahmen der vermummten Begleiter von K befürchtete. Als er nach etwa zwei Minuten auf ein Polizeifahrzeug traf, hielt er dieses an und offenbarte sich den Beamten. Durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Angekl. erlitt K insbesondere eine lebensgefährliche Hirnblutung sowie diverse Hämatome und Schürfwunden. Auf Grund der Hirnblutung kam es bei ihm zu einer motorischen Aphasie. Er musste intensivmedizinisch behandelt wer-den und sich einer einmonatigen stationären Rehabilitationsmaßnahme zum Wiedererlernen der Sprachfähigkeit unterziehen. Derzeit leidet er noch an temporären Wortfindungsstörungen und einem defekten Mundschluss sowie Angstgefühlen. Ob es zu weiteren Spätfolgen kommen wird, ist ungewiss. Der Angekl. hätte eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit auch dadurch vermeiden können, dass er den Pendlerparkplatz über die zweite Ausfahrt verlassen hätte oder von der ersten Ausfahrt nicht nach links, sondern nach rechts abgebogen und davongefahren wäre. Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungs- und Selbstschutzchancen wäre hierdurch in beiden Fällen nicht eingetreten. Bei einem Ausfahren über die zweite Ausfahrt wäre ein Kontakt mit den Angreifern allerdings nicht ausgeschlossen gewesen, weil sich der Zeuge H, der zu der Gruppe um die Nebenkl. gehörte, bereits in der Nähe befand.
Das LG hat den Angekl. von den Vorwürfen des versuchten Totschlags in drei einheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen. Auf die Revisionen der StA und der Nebenkl. K, S und P wurde dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache wurde an eine andere als SchwurGer. zuständige Strafkammer des LG zurück-verwiesen.
Aus den Gründen:
[14]II. Die gegen den Freispruch gerichteten Revisionen der Nebenkl. und die zu Ungunsten des Angekl. eingelegte Revision der StA haben schon deshalb Erfolg, weil die Annahme des LG, der Angekl. habe auf Grund eines Notwehrexzesses i. S. des § STGB § 33 StGB ohne Schuld gehandelt, nicht tragfähig begründet ist.
[15]1. Eine Entschuldigung wegen einer Überschreitung der Grenzen der Notwehr nach § STGB § 33 StGB setzt voraus, dass der Täter in einer objektiv gegebenen Notwehrlage (§ STGB § 32 STGB § 32 Absatz II StGB) bei der Angriffsabwehr die Grenzen des Erforderlichen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (vgl. BGH, NStZ 2003, NSTZ Jahr 2003 Seite 599 [NSTZ Jahr 2003 600] m. w. Nachw.). Von einer Angriffsabwehr kann dabei nur die Rede sein, wenn der Täter nicht nur in Kenntnis der die Notwehrlage begründenden Umstände, sondern auch mit Verteidigungswillen gehandelt hat (BGHSt 3, BGHST Jahr 3 Seite 194 [BGHST Jahr 3 198] = BeckRS 1952, BECKRS Jahr 30401639; Zieschang, in: LK-StGB, 12. Aufl., § 33 Rdnr. 48; Heinrich, StrafR AT, 3. Aufl., Rdnr. 590; Kühl, StrafR AT, 6. Aufl., § 12 Rdnr. ANNUSSTHUESINGKOTZBFG 6 TZBFG § 12 Randnummer 149 a).
[16]a) Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angekl. im Zeitpunkt des Anfahrens des Nebenkl. K und des Beinahe-Zusammenstoßes mit den Nebenkl. P und S einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt war und sich deshalb objektiv in einer Notwehrlage befand (§ STGB § 32 STGB § 32 Absatz II StGB).
[17]Ein Angriff ist bereits dann gegenwärtig, wenn sich die durch das Verhalten der Angreifer begründete Gefahr so verdichtet hat, dass ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, NStZ 2000, NSTZ Jahr 2000 Seite 365; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5 = BeckRS 1991, BECKRS Jahr 31097174; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1 = BeckRS 1987, BECKRS Jahr 31098992). Nach den Feststellungen waren die Nebenkl. und ihre Begleiter im Begriff, den Angekl. in seinem Fahrzeug körperlich anzugreifen. Dazu bewegten sie sich schnellen Schrittes auf ihn zu und hatten nur noch wenige Meter zu überwinden. Angesichts der zahlenmäßigen Überlegenheit der Angreifer und ihrer Bewaffnung (Reizgas, präparierte Handschuhe) hätte ein Zuwarten den Angekl. der Gefahr ausgesetzt, nicht mehr rechtzeitig reagieren zu können oder wichtige Handlungsoptionen zu verlieren.
[18]Da der Angriff der Nebenkl. und ihrer Begleiter auf den Angekl. in Widerspruch zur Rechtsordnung stand, war er auch rechtswidrig (BGH, NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 1000).
[19]b) Dagegen ist die Annahme des LG, der Angekl. habe sich mit dem Zufahren auf die Nebenkl. gegen deren Angriff verteidigt, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Auf Grund seiner Feststellungen zur Tatvorgeschichte hätte sich das LG an dieser Stelle mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Vorgehen des Angekl. auch von dem erforderlichen Verteidigungswillen getragen war.
[20]aa) Wird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenangriff auf Rechtsgüter der Angreifer geführt (sog. Trutzwehr), kann darin nur dann eine Angriffsabwehr gesehen werden, wenn in diesem Vorgehen auch tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, der drohenden Rechtsverletzung entgegenzutreten (BGHSt 5, BGHST Jahr 5 Seite 245 [BGHST Jahr 5 247] = NJW 1954, NJW Jahr 1954 Seite 438; BGH bei Dallinger, MDR 1969, MDR Jahr 1969 Seite 15 [MDR Jahr 1969 16] = BeckRS 2013, BECKRS Jahr 09819; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 32 Rdnr. 25; Schmidhäuser, GA 1991, GA Jahr 1991 Seite 91 [GA Jahr 1991 132]; ders., JZ 1991, JZ Jahr 1991 Seite 937 [JZ Jahr 1991 939]; Schünemann, GA 1985, GA Jahr 1985 Seite 341 [GA Jahr 1985 371]; Welzel, Das deutsche Straf-recht, 11. Aufl., S. 86; vgl. Alwart, GA 1983, GA Jahr 1983 Seite 433 [GA Jahr 1983 448 ff.]). Dazu reicht allein die Feststellung, dass dem Angegriffenen die Notwehrlage bekannt war, nicht aus. Die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind erst dann erfüllt, wenn der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den voran-gehenden Angriff abzuwehren. Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hinter-grund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, NSTZ-RR Jahr 2012 Seite 84 [NSTZ-RR Jahr 2012 86]; NStZ 2007, NSTZ Jahr 2007 Seite 325 [NSTZ Jahr 2007 326]; NJW 2003, NJW Jahr 2003 Seite 1955 [NJW Jahr 2003 1957 f.]; NStZ 2000, NSTZ Jahr 2000 Seite 365 [NSTZ Jahr 2000 366]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1 = BeckRS 1991, BECKRS Jahr 31097093; NStZ 1983, NSTZ Jahr 1983 Seite 117; GA 1980, GA Jahr 1980 Seite 67 [GA Jahr 1980 68] = BeckRS 1979, BECKRS Jahr 31115540; BGHSt 3, BGHST Jahr 3 Seite 194 [BGHST Jahr 3 198] = BeckRS 1952, BECKRS Jahr 30401639). Hieran ist trotz in der Literatur geäußerter Kritik (vgl. Rönnau/Hohn, in: LK-StGB, § 32 Rdnr. 266; Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, § 32 Rdnr. 63; Erb, in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 32 Rdnr. 241; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 32 Rdnr. 63; Prittwitz, GA 1980, GA Jahr 1980 Seite 381; Rath, Das subjektive Rechtfertigungselement, 2002, S. 241 f.; Waider, Die Bedeutung der Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen für Methodologie und Systematik des Strafrechts, 1970, S. 91 ff.) festzuhalten.
[21]bb) Die Äußerungen des Angekl. im Vorfeld der Geschehnisse, wonach er nur darauf warte, „dass einer mal angreift“ und er den dann „endlich mal die Klinge fressen lassen“ könne, wie auch das damit verbundene begeisterte Ausmalen eines Szenarios, in dem es zur Tötung eines politischen Gegners („Zecke“) in einer Notwehrsituation kommt, lassen es nicht als fernliegend erscheinen, dass er den Angriff der Nebenkl. lediglich zum Anlass genommen hat, gegen sie Gewalt zu üben. Dem entspricht es, dass es das LG an anderer Stelle im Zusammenhang mit diesen Äußerungen selbst für möglich gehalten hat, dass der Angekl. auf die Nebenkl. und ihre Begleiter zugefahren ist, um sie unter Inkaufnahme von Verletzungen „springen“ zu lassen. Vor diesem Hintergrund konnte das LG nicht ohne nähere Begründung davon ausgehen, dass der Angekl. bei seinem Vorgehen gegen die Nebenkl. zumindest auch von dem Willen geleitet war, das Recht zu wahren. Die ausführliche Bewertung der Äußerungen des Angekl. vom 28. 9. 2011 und seiner daraus abzuleitenden Haltung gegenüber den Nebenkl. im Zusammenhang mit der Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes kann die fehlenden Ausführungen zum Verteidigungswillen nicht ersetzen.
[22]2. Die Sache bedarf schon aus diesem Grund neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen zur Tatvorgeschichte und zum Tatgeschehen kam nicht in Betracht, weil dies den nicht geständigen Angekl. belasten würde und er keine Möglichkeit hatte, das Urteil insoweit anzugreifen (BGH, NStZ-RR 1998, NSTZ-RR Jahr 1998 Seite 204 = BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 2; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rdnr. 15 a m. w. Nachw.).
[23]Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
[24]a) Eine Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ STGB § 224 STGB § 224 Absatz I Nr. 2 StGB) begeht, wer sein Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tat mittel i. S. von §
STGB § 223 STGB § 223 Absatz I StGB körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt (BGH, NStZ 2012, NSTZ Jahr 2012 Seite 697 [NSTZ Jahr 2012 698]; Beschl. v. 30. 6. 2011 – BGH Aktenzeichen 4STR26611 4 StR 266/11, BeckRS 2011, BECKRS Jahr 19236 Rdnr. BECKRS Jahr 2011 Randnummer 5; NStZ-RR 2010, NSTZ-RR Jahr 2010 Seite 205 [NSTZ-RR Jahr 2010 206]; NStZ 2007, NSTZ Jahr 2007 Seite 405). Fährt der Täter mit einem Pkw auf eine oder mehrere Personen zu, ist der innere Tatbestand des § STGB § 224 STGB § 224 Absatz I Nr. 2 StGB nur dann erfüllt, wenn er dabei billigend in Kauf nimmt, dass die betroffenen Personen angefahren werden und unmittelbar durch den Anstoß mit dem fahrenden Pkw eine Körperverletzung (§ STGB § 223 STGB § 223 Absatz I StGB) erleiden. Rechnet der Täter nur mit Verletzungen infolge von Ausweichbewegungen oder bei Stürzen, scheidet die Annahme einer (versuchten) gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § STGB § 224 STGB § 224 Absatz I Nr. 2 StGB aus.
[25]Eine gefährliche Körperverletzung in der Variante des § STGB § 224 STGB § 224 Absatz I Nr. 5 StGB (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens ergibt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, BGHST Jahr 36 Seite 1 [BGHST Jahr 36 15] = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 781 = NStZ 1989, NSTZ Jahr 1989 Seite 114; Fischer, § 224 Rdnr. 13 m. w. Nachw.). Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Fest-stellung gelangen, das der Nebenkl. K aus ungeklärten Gründen auf die Motorhaube des Fahrzeugs des Angekl. ge-sprungen und das Vorgehen des Angekl. erst dadurch für ihn generell lebensgefährdend geworden ist, müsste der Angekl. auch ein solches Geschehen für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH, BGHR StGB § 315 b Abs. 3 Absicht 1 = BeckRS 1992, BECKRS Jahr 31080923).
[26]b) Ergibt sich, dass der Angekl. in einer objektiv gegebenen Notwehrlage auf die Nebenkl. zugefahren ist und dabei jedenfalls auch mit Verteidigungswillen gehandelt hat, wird erneut zu prüfen sein, ob die Grenzen des Erforderlichen überschritten worden sind.
[27]aa) Eine in einer objektiven Notwehrlage begangene Tat ist nach § STGB § 32 STGB § 32 Absatz II StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ-RR 2013, NSTZ-RR Jahr 2013 Seite 139 [NSTZ-RR Jahr 2013 140] m. Anm. Erb, HRRS 2013, 113; BGHSt 42, BGHST Jahr 42 Seite 97 [BGHST Jahr 42 100] = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 2315 = NStZ 1996, NSTZ Jahr 1996 Seite 380 m. w. Nachw.). Ob dies der Fall ist, muss aus der Sicht eines objektiven und umfassend über den Sachverhalt unterrichteten Dritten in der Situation des Angegriffenen entschieden werden (BGH, BGHR § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 05707). Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhält-nisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung an (BGH, NStZ-RR 2013, NSTZ-RR Jahr 2013 Seite 139 [NSTZ-RR Jahr 2013 140] m. Anm. Erb, HRRS 2013, 113; NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 3027). Da das Notwehrrecht nicht nur dem Schutz der bedrohten Individualrechtsgüter des Angegriffenen, sondern auch der Verteidigung der durch den rechtswidrigen Angriff negierten Rechtsordnung dient (vgl. BGHSt 24, BGHST Jahr 24 Seite 356 [BGHST Jahr 24 359] = NJW 1972, NJW Jahr 1972 Seite 1821), kommen als alternativ in Betracht zu ziehende Abwehrhandlung grundsätzlich nur Maßnahmen in Betracht, die die bedrohte Rechtsposition gegen den Angreifer durchsetzen. Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nicht, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verbunden wäre und weder das bedrohte Recht noch die in ihrem Geltungsanspruch in Frage gestellte Rechtsordnung gewahrt blieben (vgl. BGH, NStZ 2005, NSTZ Jahr 2005 Seite 31; NJW 2003, NJW Jahr 2003 Seite 1955 [NJW Jahr 2003 1957]; NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 2263; BGHSt 27, BGHST Jahr 27 Seite 313 [BGHST Jahr 27 314] = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 955; Rönnau/Hohn, in: LK-StGB, § 32 Rdnr. 182; Erb, in: MünchKomm-StGB, § 32 Rdnr. 118; Kindhäuser, in: NK-StGB, 4. Aufl., § 32 Rdnr. KINNEUPAEKOSTGB 4 STGB § 32 Randnummer 94 m. w. Nachw.). Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn besondere Umstände das Notwehrrecht einschränken, etwa weil dem Angriff eine vorwerfbare Provokation des Angegriffenen vorausgegangen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2013, NSTZ-RR Jahr 2013 Seite 139 [NSTZ-RR Jahr 2013 141] m. Anm. Erb, HRRS 2013, 113; NStZ 2005, NSTZ Jahr 2005 Seite 31) oder der Angegriffene sich sehenden Auges in Gefahr begeben hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, NSTZ-RR Jahr 2002 Seite 203 [NSTZ-RR Jahr 2002 204] m. Anm. Walther, JZ 2003, JZ Jahr 2003 Seite 52).
[28]bb) Daran gemessen wird sich eine Überschreitung der Grenzen des Erforderlichen nicht mit den vom Erstgericht hierzu angestellten Erwägungen begründen lassen. Der Angekl. war nicht gehalten, sich dem Geschehen durch ein Wegfahren in Gegenrichtung (Flucht) zu entziehen. Auch für die vom LG angestellte Abwägung zwischen den Gefahren, die dem Angekl. im Fall einer Flucht gedroht hätten und den mit der gewählten Verteidigung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der angreifenden Nebenkl., ist kein Raum. Stattdessen wird der neue Tatrichter auf der Grundlage der von ihm dazu getroffenen Feststellungen zu erörtern haben, ob es dem Angekl. in dem Zeitpunkt der Zufahrt auf die Nebenkl. möglich war, den gegen ihn geführten Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit schonender als geschehen zurückzuweisen. Sollte sich wiederum ergeben, dass der Angekl. mit Vollgas auf die in seinem Fahrweg laufenden Nebenkl. zugefahren ist, wird dabei gegebenenfalls die Frage beantwortet werden müssen, ob diese die Nebenkl. erheblich gefährdende Fahrweise tatsächlich erforderlich war, um sie von ihrem Angriffsvorhaben abzubringen. Wurde der Nebenkl. K auch nach den neu getroffenen Feststellungen nur deshalb gravierend verletzt, weil er aus ungeklärtem Grund nicht zur Seite, sondern auf die Motorhaube des Fahrzeugs des Angekl. sprang, wird auch entschieden werden müssen, ob diese Entwicklung aus der an dieser Stelle maßgeblichen Sicht eines objektiven Beobachters vorhersehbar war. Wäre dies zu verneinen, müsste diese Auswirkung als nicht vorhersehbare Folge bei der vergleichenden Betrachtung mit anderen möglichen Verteidigungshandlungen außer Ansatz bleiben (vgl. für eine andere Fallkonstellation BGH, BGHR § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 05707).
[29]c) Gelangt der neue Tatrichter zu dem Ergebnis, dass sich der Angekl. bei der Abwehr des Angriffs der Nebenkl. in den Grenzen des Erforderlichen gehalten hat, entfiele damit auch die Rechtswidrigkeit des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § STGB § 315 b STGB § 315B Absatz I Nr. 3 StGB. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. 3. 1974 (BGH Aktenzeichen 4STR39973 4 StR 399/73 unter 4 a, insow. in BGHSt 25, BGHST Jahr 25 Seite 306 = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 1340 = MDR 1974, MDR Jahr 1974 Seite 679 = VerkMitt 1974, Nr. VERKMITT Jahr 97 und JZ 1974, JZ Jahr 1974 Seite 621 nicht abgedr.) implizit bejaht, indem er für einen vergleichbaren Fall die Möglichkeit einer Putativnotwehr und dementsprechend eine Bestrafung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ STGB § 315 b STGB § 315B Absatz I Nr. 3, STGB § 315B Absatz V StGB) in Betracht zog. Dem steht nicht entgegen, dass § STGB § 315 b StGB vornehmlich die öffentliche Sicherheit des Straßenverkehrs schützt und die Bewahrung der Individualrechtsgüter der gefährdeten Verkehrsteilnehmer von diesem Schutzzweck lediglich mit umfasst wird (BGHSt 48, BGHST Jahr 48 Seite 119 [BGHST Jahr 48 123] = NJW 2003, NJW Jahr 2003 Seite 836 = NStZ 2003, NSTZ Jahr 2003 Seite 266; Ernemann, in: Satz-ger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 315 b Rdnr. 1). Zwar vermag Notwehr grundsätzlich nur Eingriffen in die Rechtsgüter des Angreifers die Rechtswidrigkeit zu nehmen (vgl. Rönnau/Hohn, in: LK-StGB, § 32 Rdnr. 159), doch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § STGB § 32 StGB ausnahmsweise auch die Verletzung von Universalrechtsgütern zu rechtfertigen vermag, wenn deren Begehung – wie hier – untrennbar mit der erforderlichen Verteidigung verbunden ist (vgl. BGH, NStZ 2012, NSTZ Jahr 2012 Seite 452; NStZ-RR 2010, NSTZ-RR Jahr 2010 Seite 140; NStZ 1999, NSTZ Jahr 1999 Seite 347; NStZ-RR 1997, NSTZ-RR Jahr 1997 Seite 97 = StV 1996, STV Jahr 1996 Seite 660; NStZ 1981, NSTZ Jahr 1981 Seite 299, jew. zu mit der Notwehrhandlung begangenen Verstößen gegen das Waffengesetz; a. A. Rönnau/Hohn, in: LK-StGB, § 32 Rdnr. 160; Erb, in: MünchKomm-StGB, § 32 Rdnr. 123; Kindhäuser, in: NK-StGB, § 32 Rdnrn. KINNEUPAEKOSTGB STGB § 32 Randnummer 80 f.; Maatz, MDR 1985, MDR Jahr 1985 Seite 881 [MDR Jahr 1985 882]).
[30]d) Ergibt sich dagegen, dass die Grenzen des Erforderlichen überschritten worden sind, wird sich ein Eingehen auf § STGB § 33 StGB anschließen müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass eine Exkulpierung nach dieser Vor-schrift nur zu rechtfertigen ist, wenn sich der Angekl. auf Grund der Bedrohung durch die Nebenkl. in einem psychischen Ausnahmezustand mit einem Störungsgrad befunden hat, der eine erhebliche Reduzierung seiner Fähigkeit das Geschehen zu verarbeiten zur Folge hatte (BGH, NStZ-RR 1997, NSTZ-RR Jahr 1997 Seite 65 [NSTZ-RR Jahr 1997 66]; NStZ 1995, NSTZ Jahr 1995 Seite 76 [NSTZ Jahr 1995 77]; BGHR StGB § 33 Furcht 2 = BeckRS 1992, BECKRS Jahr 31083824; vgl. NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 3200 = NStZ 2001, NSTZ Jahr 2001 Seite 591 [NSTZ Jahr 2001 593]; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 33 Rdnr. 3; Matt/Renzikowski/Engländer, § 33 Rdnr. 10; Erb, in: MünchKomm-StGB, § 33 Rdnr. 23 m. w. Nachw.). War dies der Fall, kann ein entschuldigender Notwehrexzess auch dann noch anzunehmen sein, wenn die Überschreitung der Notwehrgrenzen durch andere (sthenische) Affekte (Wut, Zorn etc.) mitverursacht worden ist (BGH, StV 1999, STV Jahr 1999 Seite 148 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 31357362; NStZ-RR 1999, NSTZ-RR Jahr 1999 Seite 264; NStZ 1987, NSTZ Jahr 1987 Seite 20 = BGHR StGB § 33 Nothilfe 1). Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände.
[31]Das LG hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend in der von den vermummt auftretenden Nebenkl. ausgehenden Bedrohungslage, der durch den Überraschungseffekt bedingten zugespitzten Entscheidungssituation und den Angaben von Zeugen zum psychischen Zustand des Angekl. unmittelbar nach der Tat wichtige Beweisanzeichen für einen Affekt i. S. des § STGB § 33 StGB gesehen und dem die gegen einen solchen Affekt sprechenden Umstände (gedankliche Vorwegnahme möglicher Angriffe, Wahrscheinlichkeit von gewaltsamen Gegenaktionen) gegenübergestellt. Seine Erwägungen sind jedoch entscheidend von der rechtsfehlerhaften Annahme beeinflusst, dass der Angekl. die Notwehrgrenzen bereits deshalb überschritten habe, weil er den Ort des Geschehens nicht fluchtartig verließ.
[32]Sollte der neue Tatrichter zu einer Erörterung der Voraussetzungen des § STGB § 33 StGB gelangen, wird er neben den genannten Gesichtspunkten auch in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen haben, dass der Angekl. bei seiner polizeilichen Einvernahme am 12. 10. 2011 zwar von „Panik“ berichtet hat, dann aber seine Entscheidung für ein Zufahren auf die Gruppe um die Nebenkl. als das Ergebnis einer Abwägung zwischen verschiedenen Risiken und fahrtechnischen Möglichkeiten schilderte. Ein Verhaltensalternativen in den Blick nehmendes Entscheiden kann Ausdruck einer Verarbeitung des Geschehens sein und damit gegen die Annahme einer Störung i. S. des § STGB § 33 StGB sprechen.
 
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