StGB § 335 Abs. 2 Nr. 1 objektive Wertgrenze 50.000 €
BGH, Beschl. v. 06.04.2016 – 5 StR 584/15 – BeckRS 2016, 07795
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen zum „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB und der Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorteilen „in großem Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO das Bedürfnis nach Rechtssicherheit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils grundsätzlich 50.000 € festgesetzt. Der Senat hält es für sachgerecht, diese Rechtsprechung auf die Bemessung des Vorteils großen Ausmaßes nach § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB (und nach § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB) zu übertragen