StGB § 34 Straftaten durch V-Personen des BND

 

BGH, Beschl. v. 16.09.2010 - AK 12/10 - NStZ 2011, 153

Strafbare Handlungen einer Person, die für eine Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichten­dienst angeworben und verpflichtet wurde, können allenfalls in entsprechender Anwendung der für verdeckte Ermittler i.S.d. § 110a StPO und verdeckt operierende Polizeibeamte geltenden Grund­sätze unter den engen Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB gerechtfer­tigt sein.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 16. September 2010 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe:

Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Febru­ar 2010 (6 BGs 16/10) am 24. Februar 2010 festgenommen und befindet sich seit dem 25. Februar 2010 in Untersu­chungshaft.

1. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich durch seine Tätigkeit als Führungs­funktionär der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi -Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) vom 5. November 2008 bis Ende März 2009 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, sowie am 29. Januar und 5. Februar 2009 wiederholt einem Ausländer, der nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dazu Hilfe geleistet, dass er unerlaubt in das Bundesgebiet einreist. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 9. August 2010 Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Mit dieser wirft er dem Angeschuldigten vor, sich in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis zum 9. April 2009 als Mitglied an der DHKP-C beteiligt zu haben und am 4. und 5. Januar, am 29. Januar sowie am 5. Februar 2009 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, wiederholt einem Ausländer, der nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dazu Hilfe geleistet zu haben, dass er unerlaubt in das Bundesgebiet einreist. Das Oberlandesgericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und zur Begründung ausge­führt, es halte den Angeschuldigten der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Über den Antrag des Generalbundesanwalts, den bestehenden Haftbefehl aufzuheben und durch einen neuen Haftbefehl im Umfang der Anklage zu ersetzen, hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen auf der - im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121 f. StPO maßgebenden - Grundlage des Vorwurfs, der dem Angeschuldigten in dem Haftbefehl des Ermittlungs­richters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010 gemacht wird, vor.

2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Ge­schehen auszugehen: Die marxistisch-leninistisch orientierte, hierarchisch und zentralistisch aufgebaute Gruppierung DHKP-C verfolgt das Ziel, durch "bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei herbeizuführen und dort eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie hat sich seit dem Jahre 1994 zu zahlreichen Brand- und Sprengstoffanschlägen bekannt, die u. a. gegen Repräsentanten des türkischen Staates, Mit­glieder türkischer Justizbehörden und der türkischen Armee gerichtet waren. Hinsichtlich der diesbezüglichen Ein­zelheiten wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs Bezug ge­nommen. Die DHKP-C ist auch außerhalb der Türkei, vor allem in Westeuropa, aktiv. Hier bestehen Organisations­einheiten, die von Parteifunktionären oder -komitees geleitet werden. Die Aufgabe dieser sog. Rückfront ist es insbe­sondere, finanzielle Mittel zu beschaffen und auf diese Weise die Begehung der terroristischen Anschläge in der Türkei zu unterstützen. Daneben werden in Europa Kämpfer rekrutiert; zudem wird für deren Ausstattung gesorgt sowie ein Rückzugsraum für Mitglieder der Organisation geschaffen. Der Angeschuldigte arbeitete als professionel­ler Kader für die Vereinigung. Als Nachfolger der am 5. November 2008 festgenommenen E. übernahm er vorüber­gehend deren Aufgaben und war als Deutschland-verantwortlicher tätig. In dieser Funktion koordinierte er die Akti­vitäten der Organisation in Deutschland. Er war vor allem auch in die Beschaffung von Geldern eingebunden. U. a. leitete er am 30. Januar 2009 ein Treffen verschiedener DHKP-C-Gebietsverantwortlicher in Köln, bei dem wesent­liche Einzelheiten zur "Spendenkampagne" besprochen wurden. Bis Ende März 2009 arbeitete er den neuen Deutschlandverantwortlichen, den gesondert Verfolgten Ö., in dessen Aufgaben ein und unterstützte ihn.

3. Der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte sich als Mitglied an der DHKP-C beteiligt hat, ergibt sich insbe­sondere aus seiner Einlassung sowie Erkenntnissen, die im Rahmen verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, etwa der Überwachung der Telekommunikation, gewonnen wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. 

4. Danach besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeschuldigte nach den § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob - was allerdings nahe liegt (vgl. etwa auch die uneingeschränkte Listung der DHKP-C als terroristische Vereinigung in den Ratsbeschlüssen 2002/460/EG vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) -vor diesem Hintergrund die DHKP-C materiell-rechtlich insgesamt als aus­ländische terroristische Vereinigung anzusehen ist, oder ob - wie der Haftbefehl annimmt - sich lediglich innerhalb dieser Organisation eine terroristische Vereinigung gebildet hat, der neben bestimmten Funktionären und den mit der Ausführung der Anschläge betrauten Kadern in der Türkei jedenfalls auch solche Kader als Mitglieder angehören, die im europäischen Ausland in herausgehobenen Funktionen für die DHKP-C tätig sind und denen es obliegt, u. a. durch Spendensammlungen die für den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen (vgl. schon BGH, Beschluss vom 29. Mai 2009 -AK 8-10/09). Denn nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen gehörte der Angeschuldigte als Deutschlandverantwortlicher diesem engeren Funktionärskreis an. Die erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten in Deutschland, "die im Zu­sammenhang mit der terroristischen Vereinigung stehen, die sich innerhalb des Führungskaders der DHKP-C unter der Führung von Dursun KARATAS in der Türkei gebildet hat", hat das Bundesministerium der Justiz am 29. Juli 2003 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB). Dieser Zusammenhang ist hinsichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten unabhängig davon gegeben, wie der Umfang der Vereinigung materiell-rechtlich zu bestimmen ist. Der Strafbarkeit des Angeschuldigten steht nicht entgegen, dass er nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen seit spätestens Anfang des Jahres 2003 für eine Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst angeworben und verpflichtet wurde. Der Angeschuldigte hat auch vor diesem Hintergrund die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 129b, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Sein Handeln könnte allenfalls in entsprechender Anwendung der für ver­deckte Ermittler i.S.d. § 110a StPO und verdeckt operierende Polizeibeamte geltenden Grundsätze unter den engen Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB gerechtfertigt sein (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 129 Rn. 37 mwN). Hierfür bestehen jedoch aufgrund der bisherigen Einlassung des Angeschuldigten und der sonsti­gen Ermittlungsergebnisse keine Anhaltspunkte.

5. Da der Angeschuldigte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b StGB) dringend verdächtig ist, liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Es ist aufgrund der in dem Haftbefehl näher dargelegten Umstände auch bei Berücksichtigung seiner langjährigen Mitarbeit beim Bundesnachrichtendienst nicht auszuschließen, dass er sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen wird. Mit Blick insbesondere auf die Kontakte, die der Angeschuldigte als lang-jähriges hoch­rangiges Mitglied einer international agierenden ausländischen terroristischen Vereinigung zu knüpfen in der Lage war, vermögen weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass durch sie der Zweck der Untersuchungshaft auch erreicht werden kann. 

6. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsa­chen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Seit der Festnahme des Angeschuldigten wurden zahlreiche Ermitt­lungsmaßnahmen durchgeführt. U. a. wurde der Angeschuldigte an insgesamt neun Terminen vernommen. Trotz des großen Umfangs der Ermittlungen ist die Anklage bereits erhoben worden. 

7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten in dem Haftbefehl erhobenen Tatvorwürfen derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Umstand, dass der Angeklagte über einen langen Zeitraum als nachrichtendienstliche Quelle tätig war, darf jedoch im weiteren Verlauf des Verfah­rens nicht aus dem Blick geraten. Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass dem Angeklagten gegebenenfalls kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass der Bundesnachrichtendienst über die Behördenerklärung vom 14. Juli 2010 hinaus keine weiteren Angaben zu der Tätigkeit des Angeschuldigten machen und insbesondere die Führungs­person des Angeschuldigten als Zeuge im hiesigen Strafverfahren nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 3 StR 218/03, BGHSt 49, 112). Der Einfluss des Bundesnachrichtendienstes auf die Mitwirkung des Angeschuldigten in der DHKP-C wird sich gegebenenfalls - abhängig von der Art und Intensität - zu Gunsten des Angeschuldigten bei der Strafzumessung auszuwirken haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. November 1999 -3 StR 435/99, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 13; Urteil vom 18. November 1999 -1 StR 221/99, BGHSt 45, 321; Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207; Urteil vom 30. Mai 2001 -1 StR 42/01, BGHSt 47, 44). Mit Blick auf die nach derzeitigem Ermittlungsstand infolge des Einflusses des Bundesnachrichten­dienstes auf das strafbare Verhalten des Angeschuldigten reduzierte Straferwartung und dem im Vergleich zur An­klageschrift deutlich geringeren Tatvorwurf in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wird das Oberlandesgericht indes zeitnah über die vom Generalbundesanwalt beantragte Erweiterung des Haftbefehls zu befinden haben.

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