StGB § 46 Abs. 2: Berücksichtigung von Gesamtfolgen bei Einzelstrafen

BGH, Beschl. V. 06.04.2016 – 2 StR 306/15 – BeckRS 2016, 08077

Die Folgen mehrerer Taten beim Opfer dürfen dem Täter nur einmal, bei der Gesamtstrafenbildung, nicht aber bei der Bildung sämtlicher Einzelstrafen angelastet werden.