StGB § 46, § 174, § 176; StPO § 347 Abs. 2; EMRK Art 6 Abs. 1 S. 1 - Verfahrensverzögerung durch Aktenübersendung
BGH, Beschl. v. 16.06.2009 - 3 StR 173/09 - StV 2009, 638 = StraFo 2009, 391 = wistra 2009, 347 = BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 20
Die im Wege der Anrechnung vorzunehmende Kompensation (Vollstreckungslösung) stellt einen an dem Entschädigungsgedanken orientierten eigenen rechtlichen Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinn dar, so dass der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen und auch getrennt voneinander zu beurteilen sind (so inzwischen auch BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09). Der (überlangen) Verfahrensdauer wird dadurch nicht ihre Bedeutung als Strafzumessungsgrund genommen.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. November 2005 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, weil das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist.
1. Zur Erforderlichkeit einer deshalb zu treffenden Kompensationsentscheidung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: "Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils … unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, dass die Originalakten seit dem 15. Mai2006 inVerlust geraten sind … und erst im Februar/März 2009 rekonstruiert werden konnten, obwohl sich der Verteidiger bereits mehrfach nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte … . Nachdem der Verteidiger die Revision mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 begründet hatte, hätten die Akten dem Generalbundesanwalt bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden müssen. Tatsächlich sind die Akten dort erst am 15. April 2009 eingegangen, wobei die Originalakten zwischenzeitlich wieder aufgefunden und nachgesandt wurden. Dadurch hat sich eine Verfahrensverzögerung von nahezu drei Jahren ergeben. Diese nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verzögerung ist auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2004, 52). Wegen des Ausmaßes der Verfahrensverzögerung sowie des damit verbundenen Zeitablaufs und der Notwendigkeit der Feststellung ihrer Auswirkungen auf den Angeklagten ist die Entscheidung über eine Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dem Tatrichter vorbehalten." Dem schließt sich der Senat an.
2. Wegen der nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann unter den gegebenen Umständen aber auch der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar stellt die im Wege der Anrechnung vorzunehmende Kompensation (Vollstreckungslösung) einen an dem Entschädigungsgedanken orientierten eigenen rechtlichen Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinn dar, so dass der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen und auch getrennt voneinander zu beurteilen sind (so inzwischen auch BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09). Allerdings wird der (überlangen) Verfahrensdauer dadurch nicht ihre Bedeutung als Strafzumessungsgrund genommen. Sie bleibt als solcher zunächst bedeutsam deswegen, weil allein schon durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, das Strafbedürfnis allgemein abnimmt. Sie behält ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechts-staatswidrige Verzögerung mitbedingt ist. Lediglich der hiermit zwar faktisch eng verschränkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entschädigende Gesichtspunkt, dass eine überlange Verfahrensdauer (teilweise) auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesensfremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung auf die im Sinne des § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860,865 m. w. N.; zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt). Dies führt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Abschluss des Verfahrens rechtsstaatswidrig um mehrere Jahre verzögert worden ist, dazu, dass auch der gesamte Strafausspruch, also alle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe, neu zu bemessen sind. Dies obliegt dem neuen Tatrichter. Er hat insofern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und dem (neuen) Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der (überlangen) Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH aaO 866).
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