StGB § 46 Abs. 2 Feststellung des Wirkstoffgehalts von BtM notwendig als tragender Strafzumessungsgrund

BGH, Beschl. 12.05.2016 – 1 StR 43/16 – NStZ-RR 2016, 247

Für die Bemessung der Strafe im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf die Feststellung zum Wirkstoffgehalt regelmäßig nicht verzichtet werde. Dieser kann allerdings unter Berücksichtigung der sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch Tatbeteiligte, Gutachten aus dem Parallelverfahren) auch durch Schätzung festgelegt werden.