StGB § 46 Abs. 3 Bestätigung des Strafausspruchs trotz bedenklicher strafschärfender Berücksichtigung der Vorsatzform der Absicht bei der besonders schweren Brandstiftung

BGH, Beschl. v. 11.05.2021 – 4 StR 34/21

Die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, er habe bei der Brandlegung mit der stärksten Vorsatzform, nämlich der Absicht, gehandelt, ist ihm Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, da der der Strafbemessung zugrunde gelegte Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB eine entsprechende Absicht voraussetzt. Sie gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, wenn das Revisionsgericht ausschließen

kann, dass die verhängte zeitige Freiheitsstrafe angesichts der weiteren Zumessungserwägungen auf dieser bedenklichen Erwägung beruht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 24. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht bei der zweiten Tat in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, er habe bei der Brandlegung mit der stärksten Vorsatzform, nämlich der Absicht, gehandelt, begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken, weil der vom Landgericht der Strafbemessung zugrunde gelegte Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB eine entsprechende Absicht voraussetzt. Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die verhängte zeitige Freiheitsstrafe angesichts der weiteren Zumessungserwägungen auf dieser bedenklichen Erwägung beruht.