StGB § 46 Abs. 3: Fehlender Anlass zur Tat in der Strafzumessung

BGH, Beschl. v. 15.09.2015 – 2 StR 21/15 – NStZ-RR 2016, 40

Strafschärfend darf nicht berücksichtigt werden, dass das Opfer dem Täter keine nachvollziehbare Veranlassung gegeben hat.