StGB § 46 Abs. 3: Nicht-zur-Besinnung-Kommen verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot
BGH, Beschl. V. 10.05.2016 – 1 StR 669/15 – BeckRS 2016, 11644
Das der Täter den Zeitraum zwischen zwei Taten nicht dazu nutzt, zur Besinnung zu kommen und von der erneuten Tatbegehung abzusehen, darf nicht strafschärfend gewertet werden.